LTWO 1998
Salzburger Landtagswahlordnung 1998 - LTWO 1998
- Salzburger Landtagswahlordnung 1998 - LTWO 1998
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- I. Hauptstück
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- Mitgliederzahl, Wahlbezirke
- § 1
- Zahl der Mandate in den Wahlbezirken
- § 2
- Verlautbarung der Mandatszahlen
- § 3
- Ausschreibung der Wahl des Landtages
- § 4
- 2. Abschnitt Wahlbehörden
- Allgemeines
- § 5
- Wirkungskreis der Wahlbehörden
- § 6
- Gemeindewahlbehörden
- § 7
- Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde durch die Gemeindewahlbehörde
- § 8
- Sprengelwahlbehörde
- § 9
- Bezirkswahlbehörden
- § 10
- Landeswahlbehörde
- § 11
- Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
- § 12
- Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
- § 13
- Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
- § 14
- Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
- § 15
- Gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Beschlussfassung im Umlaufweg und bei Sitzungen
- § 16
- Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
- § 17
- Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden
- § 18
- Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden
- § 19
- II. Hauptstück
- Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
- 1. Abschnitt Aktives Wahlrecht
- Wahlrecht
- § 20
- Teilnahme an der Wahl
- § 21
- Wahlausschließung wegen gerichtlicher Verurteilung
- § 22
- Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland
- § 22a
- 2. Abschnitt Erfassung der Wahlberechtigten
- Wählerverzeichnisse
- § 23
- Ort der Eintragung
- § 24
- 3. Abschnitt Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren
- Auflage des Wählerverzeichnisses
- § 25
- § 26
- Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
- § 27
- Berichtigungsanträge
- § 28
- Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
- § 29
- Entscheidung über Berichtigungsanträge
- § 30
- Beschwerden
- § 31
- Abschluss des Wählerverzeichnisses
- § 32
- Meldungen betreffend die Zahl der Wahlberechtigten
- § 32a
- 4. Abschnitt Wahlkarten und Briefwahl
- Ort und Ausübung des Wahlrechtes
- § 33
- Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
- § 34
- Ausstellung der Wahlkarte
- § 35
- Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
- § 36
- III. Hauptstück Wählbarkeit, Wahlwerbung
- Wählbarkeit
- § 37
- Bezirkswahlvorschlag
- § 38
- Überprüfung der Bezirkswahlvorschläge
- § 41
- Ergänzungsvorschläge
- § 42
- Bezirkswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
- § 43
- Abschluß und Veröffentlichung der Bezirkswahlvorschläge
- § 44
- Zurückziehen von Bezirkswahlvorschlägen
- § 45
- Landeswahlvorschlag
- § 45a
- IV. Hauptstück Abstimmungsverfahren
- 1. Abschnitt Wahlort und Wahlzeit
- Gemeinden als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
- § 46
- Wahlsprengel
- § 47
- Wahllokale
- § 48
- Wahllokale für Wahlkartenwähler
- § 50
- Sicherstellung geeigneter Wahllokale
- § 51
- Wahlzelle
- § 52
- Verbotszonen
- § 53
- Wahlzeit
- § 54
- Vorgang bei der Briefwahl
- § 54a
- Wahlzeugen
- § 55
- 2. Abschnitt Wahlhandlung
- Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
- § 56
- Beginn der Wahlhandlung
- § 57
- Wahlkuverts
- § 58
- Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
- § 60
- Stimmabgabe
- § 62
- Vermerke im (elektronischen) Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
- § 63
- Vorgang bei Wahlkartenwählern
- § 64
- Besondere Bestimmungen für das Wählen mit Wahlkarten gemäß § 34 Abs 3
- § 64a
- Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
- § 65
- 3. Abschnitt Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes
- Ausübung des Wahlrechtes durch Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Kurgäste in Kuranstalten und Patienten in Krankenanstalten
- § 66
- Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler
- § 67
- 4. Abschnitt Stimmzettel
- Amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirkes
- § 68
- § 69
- Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel
- § 70
- Amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirkes
- Gültige Ausfüllung
- § 71
- Vergabe von Vorzugsstimmen durch die Wähler
- § 72
- Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
- § 73
- Ungültige Stimmzettel
- § 74
- § 75
- § 76
- 5. Abschnitt Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
- Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
- § 77
- Ermittlung der Vorzugsstimmen
- § 78
- Niederschrift
- § 79
- Meldung der Stimmenergebnisse (Sofortmeldung), Übermittlung der Wahlakten an die Gemeindewahlbehörde, Niederschrift
- § 80
- Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde
- § 81
- Besondere Maßnahmen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse
- § 82
- Ermittlung der Briefwahlstimmen
- § 82a
- § 83
- Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde
- § 84
- § 85
- Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlbezirke durch die Landeswahlbehörde
- § 86
- 2. Abschnitt Erstes Ermittlungsverfahren (Bezirkswahlbehörde)
- Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Zuteilung der Mandate an die Parteien
- § 87
- Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der
- Vorzugsstimmen, Reihung der Ersatzgewählten
- § 88
- Niederschrift der Bezirkswahlbehörden
- § 89
- Bericht an die Landeswahlbehörde
- § 90
- Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
- § 91
- 3. Abschnitt Zweites Ermittlungsverfahren (Landeswahlbehörde)
- Voraussetzung für die Zuweisung von Mandaten
- § 92
- Ermittlung und Zuteilung der Mandate
- § 93
- Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
- § 94
- Erklärungen Doppeltgewählter
- § 95
- 4. Abschnitt Weitere Bestimmungen
- Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen
- § 96
- Anfechtungen von Wahlen zum Landtag
- § 97
- Berufung, Ablehnung und Streichung von Ersatzgewählten
- § 98
- Verlust des Abgeordnetenmandates
- § 100
- Mitteilung an die Landtagsdirektion
- § 101
- § 102
- VI. Hauptstück
- Wiederholung des Wahlverfahrens, Verschiebung der Wahl
- Anwendungsbereich
- § 103
- Ausschreibung der Wiederholungswahl
- § 104
- Verschiebung der Wahl
- (Verfassungsbestimmung)
- § 106
- § 107
- § 108
- § 109
- VII. Hauptstück
- Verfahrens- und Schlussbestimmungen
- Fristen
- § 110
- Verweisungen auf Bundesrecht
- § 111a
- Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
- § 112
- § 113