Oö. SBVO
Oö. Sozialberufeverordnung - Oö. SBVO
- Oö. Sozialberufeverordnung - Oö. SBVO
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- Sonstige Textteile
- I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen über die Ausbildungen zu einem Beruf nach dem Oö. Sozialberufegesetz
- 1. Abschnitt Zulassung zu Ausbildungen nach dem Oö. SBG
- § 1 Aufnahmeverfahren
- 2. Abschnitt Ablauf und Unterbrechung von Ausbildungen, Fehlzeiten
- § 2 Unterbrechung von Ausbildungen
- § 3 Anzahl der Auszubildenden, Dauer der Unterrichtseinheit, Anzeige des Beginns der Ausbildung
- § 4 Fehlzeiten
- 3. Abschnitt Laufende Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen für den Unterricht
- § 5 Leistungsbeurteilung und qualitätssichernde Maßnahmen
- 4. Abschnitt Zulassung, Form, Beurteilung und Möglichkeit der Wiederholung von Prüfungen
- § 6 Beurteilung und Wiederholung von Ausbildungsteilen
- § 7 Zulassung zur Abschlussprüfung
- § 8 Form der Abschlussprüfung für Ausbildungen auf Hilfs- und Fachniveau sowie für Ausbildungen in spezifischen Berufen nach dem Oö. Sozialberufegesetz
- § 9 Form der Abschlussprüfung für Ausbildungen auf Diplomniveau
- § 10 Beurteilung und Wiederholung von Abschlussprüfungen
- 5. Abschnitt Zeugnisse und Ausbildungsnachweise
- § 11 Ausstellung und Form
- II. Hauptstück Besondere Bestimmungen für die Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe
- § 12 Allgemeine Bestimmungen
- § 13 Theoretische und praktische Ausbildung
- III. Hauptstück Anrechnung von Ausbildungsteilen und Anerkennung von Ausbildungen
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 14 Ergänzungsausbildung
- 2. Abschnitt Anrechnung von Prüfungen, Praktika oder Modulen bei einem Wechsel in einen anderen Sozialberuf bzw. Ausbildungsschwerpunkt
- § 15 Wechsel in den Sozialberuf Heimhilfe
- § 16 Wechsel in den Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit
- § 17 Wechsel in den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit
- § 18 Wechsel in den Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung
- § 19 Wechsel in den Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit
- IV. Hauptstück Schlussbestimmungen
- § 20 Inkrafttreten