FSchVE
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen (FSchVE)
- Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen (FSchVE)
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- Abschnitt 1 Zielsetzungen und Begriffsbestimmung
- Artikel 1 Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen
- Artikel 2 Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 Mindeststandards für Frauenplätze sowie geeignete Träger
- Abschnitt 2 Umsetzungsmaßnahmen
- Artikel 4 Maßnahmen zum Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen
- Artikel 5 Maßnahmen zum Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen
- Artikel 6 Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe
- Artikel 7 Erhebung des Nutzens von Schutzunterkünften
- Abschnitt 3 Aufgaben von Bund und Ländern und Finanzierung
- Artikel 8 Zweckzuschuss des Bundes
- Artikel 9 Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder
- Artikel 10 Zielzustände
- Abschnitt 4 Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Controlling
- Artikel 11 Angaben der Länder zur Beurteilung des Ist-Zustands
- Artikel 12 Angaben der Länder zur Anzahl aufgenommener Personen sowie Aufenthaltstagen (Statistik)
- Artikel 13 Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Erreichung der Zielzustände
- Artikel 14 Controlling
- Artikel 15 Rückzahlung der Zuschüsse bei widmungswidriger Verwendung oder Nicht-Verwendung sowie sonstige Maßnahmen bei vereinbarungswidrigem Verhalten
- Abschnitt 5 Auszahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- Artikel 16 Auszahlungen des Bundes
- Artikel 17 Inkrafttreten und Vorbehalte
- Artikel 19 Urschrift und beglaubigte Abschriften