VfGG
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG
- Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG
- Langtitel
- Änderung
- 1. Teil
- § 1. Organisation des Verfassungsgerichtshofes
- § 2.
- § 3.
- § 3a.
- § 4.
- § 5a.
- § 5b.
- § 5c.
- § 5e.
- § 5f.
- § 5g.
- § 5h.
- § 5i.
- § 6.
- § 7.
- § 8.
- § 8a.
- § 9.
- § 10.
- § 11.
- § 12.
- § 13.
- § 13a.
- § 13b.
- § 14.
- § 14a.
- 2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
- 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
- § 15.
- § 16.
- § 17.
- § 17a.
- § 18.
- § 19.
- § 19a.
- § 20.
- § 20a.
- § 21.
- § 22.
- § 23.
- § 24.
- § 25.
- § 26.
- § 27.
- § 28.
- § 29.
- § 30.
- § 31.
- § 32.
- § 35.
- § 36.
- 2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
- § 36a. A. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln (Art. 126a und Art. 127c Z 1 B-VG und § 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012)
- § 36b.
- § 36c.
- § 36d.
- § 36e.
- § 36f.
- § 36g.
- B. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 B-VG)
- § 37.
- § 38.
- § 39.
- § 40.
- § 41.
- C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 B-VG) a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 B-VG (Kompetenzkonflikte)
- § 42.
- § 43.
- § 44.
- § 45.
- § 46.
- § 47.
- § 48.
- § 49.
- § 50.
- § 51.
- § 52.
- § 53. b) In den Fällen des Art. 138 Abs. 2 B-VG
- § 54.
- § 55.
- § 56.
- D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a B-VG)
- § 56a.
- § 56b.
- E. Bei Anträgen betreffend die Einsetzung und die Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates und bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen (Art. 138b B-VG)
- § 56c. a) Bei Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird
- § 56d. b) Bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates
- § 56e. c) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird
- § 56f. d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen
- § 56g. e) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird
- § 56h. f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden
- § 56i. g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses
- § 56j. h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen
- § 56k. i) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt
- § 57. F. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Art. 139 B-VG)
- § 57a.
- § 58.
- § 59.
- § 60.
- § 61.
- § 61a.
- G. Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) (Art. 139a B-VG)
- § 61b.
- H. Bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 140 B-VG)
- § 62.
- § 62a.
- § 63.
- § 64.
- § 64a.
- § 65.
- § 65a.
- § 66. I. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a B-VG)
- J. Bei Anfechtungen von Wahlen, bei Anträgen auf Mandatsverlust, bei Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen, bei der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und der Streichung von Personen aus Wählerevidenzen und bei der Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte in allen diesen Fällen (Art. 141 B-VG)
- § 67.
- § 68.
- § 69.
- § 70.
- § 71.
- § 71a.
- K. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 B-VG)
- § 72.
- § 73.
- § 74.
- § 75.
- § 76.
- § 77.
- § 78.
- § 79.
- § 80.
- § 81.
- L. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 B-VG)
- § 82.
- § 83.
- § 84.
- § 85.
- § 86.
- § 86a.
- § 87.
- § 88.
- § 88a.
- M. Bei Beschwerden wegen Verletzung in Rechten gemäß der DSGVO durch den Verfassungsgerichtshof
- § 88b.
- N. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln (Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 und 2 B-VG)
- § 89.
- § 90.
- § 91.
- § 92.
- § 93.
- 3. Teil
- § 94. Schlussbestimmungen
- § 94a.
- § 95.
- § 96.
- Artikel XV (Verfassungsbestimmung)
- Bemessung von Versorgungsbezügen
- (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993 , zu den §§ 5h und 88a (jetzt: § 89), BGBl. Nr. 85/1953 )