UMG
Umweltmanagementgesetz – UMG
- Umweltmanagementgesetz – UMG
- Langtitel
- Änderung
- I. Abschnitt
- § 1. Ziele
- § 1a. Begriffsbestimmungen
- II. Abschnitt Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter
- § 2. Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern
- § 3. Fachkunde von Teammitgliedern
- § 4. Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern
- § 5. Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter
- § 6. Gültigkeitserklärung
- § 7. Zulassungsstelle
- § 8. Verfahren
- § 9. Zulassungsverfahren
- § 10. Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
- § 11. Pflichten des Umweltgutachters
- § 12. Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter
- § 13. Aufhebung und Einschränkung der Zulassung
- § 14. Umweltgutachterlisten
- III. Abschnitt Führung von Registern eingetragener Organisationen
- § 15. Zuständige Stelle
- § 16. Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen
- § 16a. Streichung und Aussetzung der Registrierung von Organisationen
- § 16b. Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung
- § 17. Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes
- § 18. Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden
- § 19. Besondere Verwaltungsabgaben
- § 20. Auskunftsrecht des Umweltgutachters
- IV. Abschnitt Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen
- § 21. Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen
- § 21a. Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen
- § 22. Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides
- § 23. Absehen von Verwaltungsstrafen
- § 24. Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte
- § 25. Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten
- § 26. Entfall von Meldepflichten
- § 27. Entfall der Eigenüberwachung
- V. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
- § 28. Bericht an den Nationalrat
- § 29. Strafbestimmungen
- § 30. Gleichbehandlung
- § 31. Übergangsbestimmungen
- § 32. Verweis auf andere Rechtsvorschriften
- § 33. Vollziehung