BGBl. III Nr. 21/2005
Übersetzung (BGBl. III Nr. 21/2005)
- Übersetzung (BGBl. III Nr. 21/2005)
- Langtitel
- Änderung
- Vertragsparteien
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- Teil I Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 1
- Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
- Artikel 2
- Ziel
- Artikel 3
- Anwendung
- Artikel 4
- Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen
- Teil II Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände
- Artikel 5
- Allgemeine Grundsätze
- Artikel 6
- Anwendung des Vorsorgeprinzips
- Artikel 7
- Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
- Teil III Mechanismen internationaler Zusammenarbeit in Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände
- Artikel 8
- Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung
- Artikel 9
- Subregionale und regionale Fischereiorganisationen und Übereinkünfte
- Artikel 10
- Ziele und Zwecke subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte
- Artikel 11
- Neue Mitglieder oder Teilnehmer
- Artikel 12
- Transparenz der Arbeitsweise subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte
- Artikel 13
- Stärkung bestehender Organisationen und Übereinkünfte
- Artikel 14
- Sammlung und Weitergabe von Informationen und Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung
- Artikel 15
- Umschlossene und halbumschlossene Meere
- Artikel 16
- Gänzlich von einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt eines einzigen Staates umgebene Gebiete auf Hoher See
- Teil IV Nichtmitglieder und Nichtteilnehmer
- Artikel 17
- Nichtmitglieder von Organisationen und Nichtteilnehmer an Übereinkünften
- Teil V Pflichten des Flaggenstaates
- Artikel 18
- Pflichten des Flaggenstaates
- Teil VI Befolgung und Durchsetzung
- Artikel 19
- Befolgung und Durchsetzung durch den Flaggenstaat
- Artikel 20
- Internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung
- Artikel 21
- Subregionale und regionale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung
- Artikel 22
- Grundregeln für das Anbordkommen und Kontrollen gemäß Artikel 21
- Artikel 23
- Maßnahmen des Hafenstaates
- Teil VII Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten
- Artikel 24
- Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsstaaten
- Artikel 25
- Formen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten
- Artikel 26
- Besondere Unterstützung bei der Durchführung dieses Übereinkommens
- Teil VIII Friedliche Beilegung von Streitigkeiten
- Artikel 27
- Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
- Artikel 28
- Verhinderung von Streitigkeiten
- Artikel 29
- Streitigkeiten technischer Art
- Artikel 30
- Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten
- Artikel 31
- Vorläufige Maßnahmen
- Artikel 32
- Artikel 297 Grenzen der Anwendbarkeit der Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten
- Teil IX Nichtvertragsstaaten
- Artikel 33
- Nichtvertragsstaaten
- Teil X Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
- Artikel 34
- Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
- Teil XI Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
- Artikel 35
- Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
- Teil XII Überprüfungskonferenz
- Artikel 36
- Überprüfungskonferenz
- Teil XIII Schlussbestimmungen
- Artikel 37
- Unterzeichnung
- Artikel 38
- Ratifikation
- Artikel 39
- Beitritt
- Artikel 40
- Inkrafttreten
- Artikel 41
- Vorläufige Anwendung
- Artikel 42
- Vorbehalte und Ausnahmen
- Artikel 43
- Artikel 42 Erklärungen
- Artikel 44
- Verhältnis zu andere Übereinkommen
- Artikel 45
- Änderung
- Artikel 46
- Kündigung
- Artikel 47
- Teilnahme internationaler Organisationen
- Artikel 48
- Anlagen
- Artikel 49
- Verwahrer
- Artikel 50
- Verbindliche Wortlaute
- Richtlinien für die Erfassung und den Austausch von Daten Artikel 1
- Allgemeine Grundsätze
- Artikel 2
- Datenerfassung, -zusammenstellung und -austausch
- Artikel 3
- Grundlegende Fischereidaten
- Artikel 4
- Schiffsdaten und -angaben
- Artikel 5
- Meldungen
- Artikel 6
- Datenüberprüfung
- Artikel 7
- Datenaustausch
- Leitlinien für die Beachtung vorsorglicher Bezugswerte bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen
- (Übersetzung) Erklärung der Republik Österreich über die Zuständigkeit in bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen geregelt werden
- (Übersetzung)
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