SchäHöV
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung – SchäHöV
- Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung – SchäHöV
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1.
- § 2.
- § 3.
- § 4.
- § 5.
- § 6.
- § 9.
- § 10.
- § 11.
- § 12.
- Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
- Lebensmittel tierischer Herkunft
- PROBENAHMEVERFAHREN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER ZULÄSSIGEN HÖCHSTWERTE (MAXIMUM RESIDUE LEVELS – MRLS) FÜR RÜCKSTÄNDE VON SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTELN (PESTIZIDRÜCKSTÄNDE) IN UND AUF LEBENSMITTELN (ERZEUGNISSEN) PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS
- Tabelle 1 Mindestanzahl Primärproben, die aus einer Partie zu entnehmen sind
- Tabelle 2 Zahl der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Primärproben, die erforderlich sind, um bei einem gegebenen Vorkommen von MRL-Überschreitungen in einer Fleisch- oder Geflügelpartie mit einer vordefinierten Wahrscheinlichkeit mindestens eine nicht konforme Probe nachzuweisen
- Tabelle 3 Fleisch, Geflügel, Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und wechselwarme Tiere:
- Tabelle 4 Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben
- Tabelle 5 Eier und Eiprodukte, Milch und Honig: Beschreibung der Primärproben und Mindestgröße der Laborproben