VO über die Gewährung eines FKZ 800.000
VO über die Gewährung eines FKZ 800.000
- VO über die Gewährung eines FKZ 800.000
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000
- § 1.
- Inkrafttreten
- § 2.
- RICHTLINIEN INHALT
- 10 Auskunfts- und Einsichtsrechte der COFAG
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richt-linien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)