RLV 2013
Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013
- Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013
- Beachte für folgende Bestimmung
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Geltungsbereich
- § 2. Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen
- 2. Abschnitt Gliederung der Abschlussrechnungen
- § 3. Inhalt der Abschlussrechnungen
- § 4. Voranschlagsvergleichsrechnungen
- § 5. Konsolidierung der Abschlussrechnungen
- § 6. Schuldenkonsolidierung
- § 7. Zwischenergebniseliminierung
- § 8. Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)
- § 9. Kapitalkonsolidierung
- § 10. Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen
- 3. Abschnitt Anhangsangaben
- § 13. Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen
- § 14. Beteiligungen
- § 15. Haftungen
- § 16. Finanzinstrumente
- § 17. Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
- § 18. Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse
- § 19. Vorräte
- § 20. Forderungen und Verbindlichkeiten
- § 21. Rückstellungen
- § 22. Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)
- § 23. Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)
- § 24. Aufwendungen und Auszahlungen
- § 25. Rücklagen
- § 26. Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag
- § 27. Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen
- § 28. Informationen über das Personal des Bundes
- § 29. Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen
- § 30. Abzüge von Abgabenerträgen
- § 31. Abgabenforderungen
- § 32. Veränderungen zum Vorjahr
- § 33. Budgetpolitische Kennzahlen
- 4. Abschnitt Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist
- § 34.
- 5. Abschnitt Überprüfung der Abschlussrechnungen
- § 35. Einsichtnahme
- § 36. Mängelbehebung
- § 37. Aufbewahrung der Abschlussrechnungen
- 6. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 38. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- § 39. Übergangsbestimmungen