BGBl. Nr. 466/1996
Rebenverkehrsverordnung (BGBl. Nr. 466/1996)
- Rebenverkehrsverordnung (BGBl. Nr. 466/1996)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone
- § 2. Grundsätze für die Durchführung der Anerkennung
- § 3. Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsguts
- § 4. Aufbereitung
- § 5. Etikett
- § 6. Gebühren und Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit
- § 7.
- Teil A Morphologische Merkmale zur Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität
- Teil B Physiologische Merkmale zur Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität
- Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen
- VORAUSSETZUNGEN HINSICHTLICH DES BESTANDES
- Abschnitt 1: Sortenechtheit, Sortenreinheit und Kulturzustand
- Abschnitt 2: Anforderungen an die Gesundheit der für die Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände und Rebschulen aller Kategorien
- Abschnitt 3: Anforderungen an den Boden und Erzeugungsbedingungen für zur Erzeugung aller Kategorien von Vermehrungsgut bestimmte Mutterrebenbestände und für Rebschulen aller Kategorien von Vermehrungsgut
- Abschnitt 4: Anforderungen an die Vermehrungsfläche, den Vermehrungsbetrieb oder das Gebiet
- Abschnitt 5: Amtliche Inspektionen
- Abschnitt 6: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein durch visuelle Kontrollen und im Zweifelsfall durch Beprobung und Untersuchung gemäß Abschnitt 2 Z 2 überprüft werden muss
- Abschnitt 7: Liste der RNQPs, deren Vorhandensein durch visuelle Kontrolle und in besonderen Fällen durch Beprobung und Untersuchung gemäß Abschnitt 2 Z 2 sowie Abschnitt 8 überprüft werden muss
- Abschnitt 8: Anforderungen betreffend Maßnahmen für Mutterrebenbestände und gegebenenfalls Rebschulen für Vitis L. nach Kategorien gemäß Abschnitt 2 Z 2
- Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts
- Aufbereitung
- Etikett