BGBl. III Nr. 121/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. III Nr. 121/2006)
- Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. III Nr. 121/2006)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- Sonstige Textteile
- Artikel 1
- Vertragsgegenstand
- ERSTER TEIL Polizeiliche Zusammenarbeit
- Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
- Artikel 2
- Zusammenarbeit auf Ersuchen
- Artikel 3
- Grenzgebiete
- Artikel 4
- Informationsübermittlung ohne Ersuchen
- Artikel 5
- Gemeinsame Sicherheitsanalyse
- Artikel 6
- Regelmäßige Informationsübermittlung zur Bekämpfungder grenzüberschreitenden Kriminalität, der in den Grenzgebieten begangenen Kriminalität und der illegalen Migration
- Artikel 6a
- Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen
- Artikel 6b
- Unterstützung durch Beamte des anderen Vertragsstaates
- Artikel 7
- Entsendung von Verbindungsbeamten
- Artikel 8
- Zeugenschutz
- Artikel 9
- Aus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch
- Artikel 10
- Prävention
- Kapitel II Besondere Formen der Zusammenarbeit
- Artikel 11
- Grenzüberschreitende Nacheile
- Artikel 12
- Grenzüberschreitende Nacheile bei sich der Kontrolle entziehenden Personen
- Artikel 12a
- Durchführung der Durchlieferung
- Kapitel III Besondere Formen der Zusammenarbeit in Grenzgebieten
- Artikel 13
- Gemeinsame Kontroll- und Fahndungsgruppen, gemischter Streifendienst und grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
- Artikel 14
- Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr
- Artikel 14a
- Grenzüberschreitende Gefahrenabwehr
- Artikel 15
- Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren
- Artikel 15a
- Übergabe von Personen
- Kapitel IV Zusammenarbeit im verkehrspolizeilichen Bereich
- Artikel 16
- Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
- Artikel 16a
- Unterstützung zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs
- Kapitel V Rechtliche Stellung von Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
- Artikel 17
- Befugnisse
- Artikel 18
- Einsatz von Luftfahrzeugen
- Artikel 19
- Gebührenbefreiung
- Artikel 20
- Dienstverhältnisse
- Artikel 21
- Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
- Artikel 22
- Haftung für Schäden
- Kapitel VI Kooperationsbedingungen
- Artikel 23
- Kosten
- Artikel 24
- Einschränkung der Zusammenarbeit
- Artikel 25
- Schutz personenbezogener Daten, die nach dem Ersten Teil dieses Vertrages übermittelt werden
- Artikel 26
- Klassifizierte Informationen
- Kapitel VII Einbeziehung der Zollverwaltungen
- Artikel 27
- Befugnisse der Zollverwaltungen
- ZWEITER TEIL Zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
- Artikel 28
- Grenzüberschreitende Observation
- Artikel 29
- Kontrollierte Lieferung
- Artikel 30
- Verdeckte Ermittlungen
- Artikel 31
- Rechtshilfeersuchen gemäß dem Zweiten Teil
- Artikel 31a
- Vereinfachte Vorgangsweise
- Artikel 32
- Schutz personenbezogener Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden
- Artikel 33
- Gemeinsame Bestimmungen
- DRITTER TEIL Schlussbestimmungen
- Artikel 34
- Beilegung von Streitigkeiten
- Artikel 34a
- Evaluierungder Durchführung dieses Vertrags
- Artikel 35
- Durchführungsvereinbarungen, Änderungen und Mitteilungen
- Artikel 36
- Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen
- Artikel 37
- Aufhebungsbestimmung
- Artikel 38
- Inkrafttreten, Suspendierung der Durchführung und Kündigung