BGBl. Nr. 603/1994
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978 (BGBl. Nr. 603/1994)
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978 (BGBl. Nr. 603/1994)
- Langtitel
- Änderung
- Vertragsparteien
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- Sonstige Textteile
- ARTIKEL 1
- Zweck des Übereinkommens; Bildung eines Verbands; Sitz des Verbands
- ARTIKEL 2
- Schutzrechtsformen
- ARTIKEL 3
- Inländerbehandlung; Gegenseitigkeit
- ARTIKEL 4
- Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können
- ARTIKEL 5
- Inhalt des Schutzrechts; Schutzumfang
- ARTIKEL 6
- Schutzvoraussetzungen
- ARTIKEL 7
- Amtliche Prüfung von Sorten; vorläufiger Schutz
- ARTIKEL 8
- Schutzdauer
- ARTIKEL 9
- Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts
- ARTIKEL 10
- Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts
- ARTIKEL 11
- Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird; Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten; Unabhängigkeit des Schutzes in verschiedenen Verbandsstaaten
- ARTIKEL 12
- Priorität
- ARTIKEL 13
- Sortenbezeichnung
- ARTIKEL 14
- Unabhängigkeit des Schutzes von Maßnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs
- ARTIKEL 15
- Organe des Verbands
- ARTIKEL 16
- Zusammensetzung des Rates; Abstimmungen
- ARTIKEL 17
- Beobachter in Sitzungen des Rates
- ARTIKEL 18
- Präsident und Vizepräsidenten des Rates
- ARTIKEL 19
- Tagungen des Rates
- ARTIKEL 20
- Geschäftsordnung des Rates; Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands
- ARTIKEL 21
- Aufgaben des Rates
- ARTIKEL 22
- Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates
- ARTIKEL 23
- Aufgaben des Verbandsbüros; Verantwortung des Generalsekretärs; Ernennung der Bediensteten
- ARTIKEL 24
- Rechts- und Geschäftsfähigkeit
- ARTIKEL 25
- Rechnungsprüfung
- ARTIKEL 26
- Finanzen
- ARTIKEL 27
- Revision des Übereinkommens
- ARTIKEL 28
- Vom Büro und in Sitzungen des Rates benutzte Sprachen
- ARTIKEL 29
- Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
- ARTIKEL 30
- Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich; Vereinbarungen über die gemeinsame Inanspruchnahme von Prüfungsstellen
- ARTIKEL 31
- Unterzeichnung
- ARTIKEL 32
- Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt
- ARTIKEL 33
- Inkrafttreten; Unmöglichkeit, früheren Fassungen beizutreten
- ARTIKEL 34
- Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassungen gebunden sind
- ARTIKEL 35
- Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen
- ARTIKEL 36
- Hoheitsgebiete
- ARTIKEL 37
- Ausnahmeregelung für den Schutz unter zwei Schutzrechtsformen
- ARTIKEL 38
- Vorübergehende Einschränkung des Erfordernisses der Neuheit
- ARTIKEL 39
- Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
- ARTIKEL 40
- Vorbehalte
- ARTIKEL 41
- Dauer und Kündigung des Übereinkommens
- ARTIKEL 42
- Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben