RGBl. Nr. 227/1859
Kaiserliches Patent vom 20. December 1859, womit eine Gewerbe-Ordnung für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militärgränze, erlassen, und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. (RGBl. Nr. 227/1859)
- Kaiserliches Patent vom 20. December 1859, womit eine Gewerbe-Ordnung für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militärgränze, erlassen, und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. (RGBl. Nr. 227/1859)
- Langtitel
- Änderung
- VI. Hauptstück. Gewerbliches Hilfspersonale.
- 1. Allgemeine Bestimmungen.
- §. 72.
- §. 73.
- Hilfsarbeiter.
- §. 76.
- Pflichten der Hilfsarbeiter.
- §. 78.
- Lohnzahlungen.
- §. 78a.
- §. 78b.
- §. 78c.
- Richtigkeit von Verträgen.
- §. 78d.
- Folgen der Nicht-Barzahlungen an Hilfsarbeiter.
- §. 78e.
- Nichtklagbarkeit der Forderungen für creditirte Waaren.
- §. 82.
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
- §. 82a.
- §. 83.
- §. 84.
- §. 86.
- §. 88.
- Arbeiterverzeichnisse.
- §. 90.
- Conventional-Geldstrafen.
- §. 91.
- Stellvertreter der Gewerbsinhaber.
- §. 92.
- Kaufmännisches Hilfspersonale.