EuWEG
Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG
- Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Führung der Europa-Wählerevidenz
- § 2. Voraussetzungen für die Eintragung
- § 3. Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
- § 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
- § 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen
- § 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz
- § 7. Berichtigungsanträge
- § 8. Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen
- § 9. Entscheidung über Berichtigungsanträge
- § 10. Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge
- § 11. Behörden im Berichtigungsverfahren
- § 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
- § 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz
- § 14. Fristen
- § 15. Kosten
- § 16. Schriftliche Anbringen
- § 17. Verweisungen
- § 18. Sprachliche Gleichbehandlung
- § 19. Vollziehung
- § 20. Inkrafttreten