BilDokG 2020
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020 (BilDokG 2020)
- Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020 (BilDokG 2020)
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
- § 1. Regelungszweck
- § 2. Begriffsbestimmungen
- § 3. Allgemeine Bestimmungen
- § 4. Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
- 2. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
- § 5. Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
- § 5a. Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine
- § 6. Datenverbund der Schulen
- § 6a. Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule
- § 6b. Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule
- § 6c. Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements
- § 6d. Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten
- § 6e. Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste
- § 7. Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
- § 8. Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung
- 3. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden
- § 9. Evidenzen der Studierenden
- § 10. Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister
- § 11. Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)
- § 11a. Digitaler Studierendenausweis
- § 12. Gesamtevidenzen der Studierenden
- § 13. Vorhaben im öffentlichen Interesse
- 4. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen
- § 14. Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
- 5. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
- § 15. Allgemeine Bestimmungen
- § 16. Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen
- § 17. Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren
- 6. Abschnitt Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister
- § 18. Bundesstatistik zum Bildungswesen
- § 19. Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
- § 20. Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters
- 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 21. Schlussbestimmungen
- § 22. Inkrafttreten
- § 23. Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes
- § 24. Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes
- § 25. Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes
- § 25a. Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5
- § 26. Vollziehung