BZP-VO
Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO
- Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- § 1. Geltungsbereich
- 2. Abschnitt Finanzielle Leistungsfähigkeit
- § 2. Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
- § 3. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- 3. Abschnitt Fachliche Eignung
- § 4. Prüfung der fachlichen Eignung
- § 5. Prüfungskommission für den Gelegenheitsverkehr
- § 6. Prüfungstermin
- § 7. Anmeldung zur Prüfung
- § 8. Verständigung vom Prüfungstermin
- § 9. Identitätsnachweis
- § 10. Prüfungsvorgang
- § 11. Prüfungsergebnis und Bescheinigungen
- § 12. Wiederholung
- § 13. Prüfungsgebühr
- § 14. Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung
- 4. Abschnitt Vorschriften für Angehörige und Unternehmen eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
- § 15.
- 5. Abschnitt Übergangsbestimmungen
- § 16.
- 6. Abschnitt Schlußbestimmungen
- § 17.
- § 18. Bezugnahme auf Richtlinien
- Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr
- Prüfungsstoff für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie für das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, wobei die Fragen entsprechend dem angestrebten Gewerbe anzupassen sind.
- zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von
- Personenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001