BGBl. III Nr. 127/2023
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (BGBl. III Nr. 127/2023)
- Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (BGBl. III Nr. 127/2023)
- Langtitel
- Präambel/Promulgationsklausel
- Ratifikationstext
- Teil 1 Allgemeine Zielsetzungen
- Artikel 1
- Geltungsbereich des Abkommens
- Teil 2 Zusammenarbeit bei der temporären Migration
- Artikel 2
- Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die mehrfache Einreise
- Artikel 2a
- Das österreichische Programm „Red White Red Carpet“
- Teil 3 Zusammenarbeit zur Erleichterung einer fairen Mobilität
- Artikel 3
- Zulassung von Studierenden; Erwerb erster beruflicher Erfahrungen
- Artikel 4
- Austausch von Studierenden
- Artikel 5
- Einwanderung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung
- Artikel 6
- Working Holiday
- Artikel 7
- Zusammenarbeit im Bereich der Berufsaus- und weiterbildung
- Artikel 7a
- Schüler
- Artikel 8
- Unternehmensinterner Transfer von Beschäftigten und innerbetriebliche Ausbildung
- Artikel 9
- Familienmitglieder
- Artikel 10
- Forscher und Doktoranden
- Teil 4 Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung
- Artikel 11
- Rückführung von ausreisepflichtigen Personen
- Artikel 12
- Freiwillige Rückkehr und Reintegration
- Artikel 13
- Bekämpfung von irregulärer Migration und Menschenhandel
- Artikel 14
- Bekämpfung von Urkundenfälschung
- Teil 5 Schlussbestimmungen
- Artikel 15
- Gemeinsame Arbeitsgruppe für Migrations- und Rückkehrfragen
- Artikel 16
- Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens
- Artikel 17
- Inkrafttreten
- Artikel 18
- Dauer, Kündigung und Änderung des Abkommens
- Artikel 19
- Anhänge
- Artikel 20
- Datenschutzbestimmung
- Dokumente, die als Grundlage für den Nachweis der Staatsangehörigkeit einer Person durch die ersuchte Vertragspartei dienen (Verweis Artikel 11 Absatz 3)