2. WaffV
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV
- 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- § 1. Informationsfluss
- § 2. Verständigungspflicht
- § 3. Sichere Verwahrung
- § 4. Überprüfung der Verwahrung
- § 5. Sachgemäßer Umgang mit Waffen
- § 6. Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten
- § 7. Verzicht auf Schusswaffen
- § 8. Pflichten ermächtigter Gewerbetreibender
- § 9. Zutritt zu Räumen
- § 10. Technische Vorkehrungen
- § 11. Kontrolle durch den Bundesministers für Inneres
- § 12. Verwenden des Zentralen Melderegisters
- § 13. Waffenbesitzkarte und Waffenpass
- § 14. Europäischer Feuerwaffenpass
- § 15. Sonstige waffenrechtliche Dokumente und Formulare
- § 15a. Verweise
- § 16. Inkrafttreten
- Vorherige Einwilligung gemäß § 20 Abs. 5 WaffG für den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B oder Munition in einem anderen Mitgliedstaat durch Personen aus der Republik Österreich
- Registrierungsbestätigung gemäß § 33 Abs. 4 WaffG
- Waffenregisterbescheinigung gemäß § 55a Abs. 1 WaffG
- Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 WaffG zum Verbringen von Waffen/Munition aus der Republik Österreich
- Anzeige eines Transportes gemäß § 37 Abs. 2 WaffG von Waffen/Munition aus der Republik Österreich durch zugelassene Gewerbetreibende
- Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 WaffG zur Verbringung von Waffen/Munition in der Republik Österreich
- Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 WaffG
- Bewilligung zum Führen von Schusswaffen gemäß § 40 WaffG