Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Ve... (0.740.81)
INHALT
Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen
- Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen
- Kapitel I Allgemeines
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Bezeichnung des Netzes
- Art. 3 Technische Merkmale des Netzes
- Art. 4 Betriebliche Zielsetzungen
- Art. 5 Anlagen
- Kapitel II Schlussbestimmungen
- Art. 6 Bezeichnung des Verwahrers
- Art. 7 Unterzeichnung
- Art. 8 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
- Art. 9 Beitritt
- Art. 10 Inkrafttreten
- Art. 11 Grenzen der Anwendung des Übereinkommens
- Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 13 Vorbehalte
- Art. 14 Änderung des Übereinkommens
- Art. 15 Änderung der Anlagen I und II
- Art. 16 Änderung der Anlagen III und IV
- Art. 17 Schutzklausel
- Art. 18 Kündigung
- Art. 19 Beendigung
- Art. 20 Notifikationen und Mitteilungen des Verwahrers
- Art. 21 Verbindlicher Wortlaut
- Unterschriften
- Anlage I ⁷
- Wichtige Eisenbahnlinien im internationalen kombinierten Verkehr ⁸
- Anlage II ⁹
- Einrichtungen, die für den internationalen kombinierten Verkehr von Bedeutung sind ¹⁰
- A. Wichtige Terminals im internationalen kombinierten Verkehr
- Anlage III ¹¹
- Technische Merkmale des Netzes wichtiger Linien des internationalen kombinierten Verkehrs
- Vorbemerkungen
- Ausbauwerte für die Infrastruktur des Netzes wichtiger Linien des internationalen kombinierten Verkehrs
- Anlage IV ¹²
- Leistungsparameter für Züge und Mindestvorgaben für die Infrastruktur
- A. Anforderungen für leistungsfähige Dienste des internationalen kombinierten Verkehrs
- B. Leistungsparameter für Züge
- C. Mindestvorgaben für Eisenbahnlinien
- D. Mindestvorgaben für Terminals
- E. Mindestvorgaben für Unterwegsbahnhöfe
- Geltungsbereich am 30. Juni 2023 ¹³