Pflanzenschutzmittelverordnung (916.161)
INHALT
Pflanzenschutzmittelverordnung
- Pflanzenschutzmittelverordnung
- 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Gegenstand
- Art. 3 Geltungsbereich
- Art. 4 Begriffe
- 2. Titel: Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
- Art. 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten
- Art. 6 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, für die von der EU abweichende Bestimmungen gelten
- Art. 7 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz nicht genehmigt sind
- 3. Titel: Verbot der Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln
- Art. 8
- 4. Titel: Pflanzenschutzmittel
- 1. Kapitel: Grundsatz
- Art. 9 Zulassungspflicht und Geltungsbereich
- 2. Kapitel: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
- 1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung
- Art. 10 Grundsatz
- Art. 11 Anforderungen an die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten
- Art. 12 Anforderungen an das Pflanzenschutzmittel
- Art. 13 Pflanzenschutzmittel mit gentechnisch veränderten Organismen
- 2. Abschnitt: Umfang, Inhalt und Dauer der Zulassung
- Art. 14 Umfang und Inhalt der Zulassung
- Art. 15 Dauer der Zulassung
- 3. Abschnitt: Vereinfachte Zulassung und Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
- Art. 16 Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen sind
- Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
- Art. 18 Vereinfachte Zulassung und Erweiterung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Saatgutbehandlung
- 4. Abschnitt: Zulassung bei geringem Risiko sowie Zulassung für die nichtberufliche Verwendung und für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen und Karstgebieten
- Art. 19 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko
- Art. 20 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung
- Art. 21 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen, Karstgebieten und Zuströmbereichen Z u
- 5. Abschnitt: Zulassungsverfahren
- Art. 22 Gesuch um Zulassung, um Erweiterung oder um Änderung einer Zulassung
- Art. 23 Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren
- Art. 24 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
- Art. 25 Entschädigung für das Zurverfügungstellen von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
- Art. 26 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel
- Art. 27 Dossier für die Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung
- Art. 28 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten
- Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind
- Art. 30 Bereits bekannte Angaben
- Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur
- Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz
- Art. 33 Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
- Art. 34 Beurteilung des Gesuchs
- Art. 35 Parteistellung im Verfahren
- Art. 36 Fristen
- Art. 37 Pflicht zur Aufbewahrung der Gesuchsunterlagen sowie von Mustern und Proben
- 6. Abschnitt: Erneuerung und Überprüfung der Zulassung
- Art. 38 Erneuerung der Zulassung
- Art. 39 Erneuerung der vereinfachten Zulassung
- Art. 40 Überprüfung der Zulassung
- 7. Abschnitt: Änderung der Zulassung sowie Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot
- Art. 41 Änderung der Zulassung
- Art. 42 Übertragung einer Zulassung
- Art. 43 Widerruf der Zulassung
- Art. 44 Verwendungsverbot bei Widerruf
- Art. 45 Frist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Änderung, Widerruf oder Ablauf der Zulassung
- 8. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die einen als Substitutionskandidaten genehmigten Wirkstoff enthalten
- Art. 46
- 9. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln aus EU-Mitgliedstaaten
- Art. 47 Voraussetzungen für die Zulassung
- Art. 48 Gesuch um Zulassung
- Art. 49 Zulassungsverfahren
- Art. 50 Inhalt der Liste
- Art. 51 Änderung der Zulassung des Referenzprodukts
- Art. 52 Packungsbeilage für nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel
- Art. 53 Widerruf der Zulassung
- Art. 54 Fristen für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Änderung oder Widerruf der Zulassung
- Art. 55 Meldepflicht bei der Einfuhr
- 10. Abschnitt: Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation
- Art. 56 Grundsatz
- Art. 57 Voraussetzungen für die Notfallzulassung
- Art. 58 Umfang der Notfallzulassung
- Art. 59 Dauer und Form der Notfallzulassung
- Art. 60 Information der kantonalen Vollzugsbehörden
- 11. Abschnitt: Versuchs- und Studienberichte und Berichtsschutz
- Art. 61 Liste der Versuchs- und Studienberichte
- Art. 62 Berichtsschutz
- Art. 63 Dauer des Berichtsschutzes bei der ersten Zulassung
- Art. 64 Dauer des Berichtsschutzes bei Erneuerung der Zulassung
- Art. 65 Wirkung des Berichtsschutzes
- 3. Kapitel: Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
- 1. Abschnitt: Inverkehrbringen mit Verkaufserlaubnis
- Art. 66 Grundsätze
- Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis
- Art. 68 Änderung, Erweiterung, Widerruf und Verfall der Verkaufserlaubnis
- 2. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung sowie Sicherheitsdatenblatt und Werbung
- Art. 69 Verpackung
- Art. 70 Kennzeichnung
- Art. 71 Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation
- Art. 72 Verpackung und Kennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
- Art. 73 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel
- Art. 74 Sprache der Kennzeichnung
- Art. 75 Sicherheitsdatenblatt
- Art. 76 Werbung
- 3. Abschnitt: Abgabe und Verwendung
- Art. 77 Abgabe
- Art. 78 Verwendung
- Art. 79 Geräte für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 80 Verwendung von zapfwellenangetriebenen und selbstfahrenden Geräten
- Art. 81 Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten
- 4. Abschnitt: Aufbewahrung sowie Rückgabe- und Rücknahmepflicht
- Art. 82 Aufbewahrung
- Art. 83 Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht
- 5. Abschnitt: Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
- Art. 84
- 6. Abschnitt: Melde- und Aufzeichnungspflichten
- Art. 85 Meldepflichten
- Art. 86 Aufzeichnungspflichten
- 7. Abschnitt: Zertifikat über die Zulassung
- Art. 87
- 8. Abschnitt: Einfuhr
- Art. 88 Grundsatz
- Art. 89 Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Berufs- oder Handelszwecken
- Art. 90 Einfuhr von behandeltem Saatgut zu Berufs- oder Handelszwecken
- 9. Abschnitt: Ausfuhr
- Art. 91
- 10. Abschnitt: Besondere Vorkehrungen der Zulassungsstelle
- Art. 92
- 4. Kapitel: Herausgabe von vertraulichen Informationen über Pflanzenschutzmittel
- Art. 93
- 5. Titel: Nützlinge
- 1. Kapitel: Genehmigung von Nützlingen
- Art. 94 Grundsatz
- Art. 95 Voraussetzungen für die Genehmigung
- Art. 96 Gesuch um Genehmigung
- Art. 97 Nützlinge mit geringem Risiko
- Art. 98 Verwendungszweck und Einschränkungen für die Verwendung
- Art. 99 Überprüfung der Genehmigung
- 2. Kapitel: Umgang mit Nützlingen
- 1. Abschnitt: Kennzeichnung und Werbung
- Art. 100 Kennzeichnung
- Art. 101 Sprache der Kennzeichnung
- Art. 102 Werbung
- 2. Abschnitt: Verwendung
- Art. 103
- 3. Abschnitt: Einfuhr
- Art. 104 Grundsatz
- Art. 105 Einfuhr zu Berufs- oder Handelszwecken
- 6. Titel: Forschung und Entwicklung
- Art. 106 Bewilligungspflicht für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
- Art. 107 Generelle Bewilligung für Forschungsorganisationen, Kantone und Firmen
- Art. 108 Gesuche um Bewilligungen
- Art. 109 Einhaltung von Höchstgehalten für Rückstände
- Art. 110 Versuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen sowie mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren
- Art. 111 Aufzeichnungspflicht
- 7. Titel: Weitergabe und Austausch von Daten
- Art. 112 Weitergabe von Daten an die Zulassungsstelle und an die Beurteilungsstellen
- Art. 113 Austausch von Informationen und Daten
- Art. 114 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
- 8. Titel: Information der Öffentlichkeit
- Art. 115 Information über genehmigte Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Nützlinge und zugelassene Pflanzenschutzmittel
- Art. 116 Liste von Wirkstoffen, die in Grundwasserzonen und Karstgebieten nicht verwendet werden dürfen
- Art. 117 Zugänglichkeit der Informationen und der Liste
- 9. Titel: Datenbearbeitung
- Art. 118 Informationssystem
- Art. 119 Inhalt des Informationssystems
- Art. 120 Bearbeitungsrechte
- Art. 121 Erfassung von Daten über verkaufte Pflanzenschutzmittel
- Art. 122 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte
- Art. 123 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit
- Art. 124 Rechte der betroffenen Personen
- Art. 125 Archivierung
- 10. Titel: Vollzug
- 1. Kapitel: Bund
- Art. 126 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss
- Art. 127 Beurteilungsstellen
- Art. 128 Aufgaben der Zulassungsstelle
- Art. 129 Aufgaben des BAFU
- Art. 130 Aufgaben des BLV
- Art. 131 Aufgaben des BLW
- Art. 132 Aufgaben des SECO
- Art. 133 Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen
- Art. 134 Sachverständige
- Art. 135 Auskunftsstelle für Vergiftungen
- Art. 136 Befugnisse des BAZG
- Art. 137 Gebühren
- 2. Kapitel: Kantone
- Art. 138 Aufgaben der Kantone
- Art. 139 Finanzierung von Probenuntersuchungen
- 3. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
- Art. 140
- 11. Titel: Schlussbestimmungen
- 1. Kapitel: Anpassung der Anhänge
- Art. 14 1
- 2. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
- Art. 142
- 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
- Art. 143 Nach bisherigem Recht genehmigte Safener und Synergisten
- Art. 144 Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel
- Art. 145 Vor Inkrafttreten eingereichte Zulassungs- und Genehmigungsgesuche und begonnene Zulassungsüberprüfungen
- Art. 146 Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Stoffen, die nicht mehr als Wirkstoffe, Synergisten oder Safener gelten
- Art. 147 Zulassung von neu als Pflanzenschutzmittel geltenden Produkten
- Art. 148 Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten
- Art. 149 Pflanzenschutzmittel, die Nützlinge enthalten
- Art. 150 Kennzeichnung mit einem UFI
- Art. 151 Verwendung von nach bisherigem Recht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten
- 4. Kapitel: Inkrafttreten
- Art. 152
- Anhang 1
- In der Schweiz genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit von der EU abweichenden Bedingungen und Einschränkungen sowie in der Schweiz nicht genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind
- 1 In der Schweiz genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten mit von der EU abweichenden Bedingungen und Einschränkungen
- 2 In der Schweiz nicht genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind
- Anhang 2
- Voraussetzungen für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für die nichtberufliche Verwendung
- Anhang 3
- Dossier für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder für die Erneuerung der Zulassung
- 1 Zulassung
- 1.1 Dossier für das Pflanzenschutzmittel
- 1.2. Dossier für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten
- 2 Erneuerung der Zulassung
- 2.1 Dossier für das Pflanzenschutzmittel
- 2.2. Dossier für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten
- 3 Anforderungen an das Dossier der verschiedenen Gesuchstypen
- 3.1 Pflanzenschutzmittel, die chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten
- 3.2 Pflanzenschutzmittel, die als Wirkstoff einen Mikroorganismus enthalten
- Anhang 4
- Beurteilung des Gesuchs um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder um Erneuerung der Zulassung
- Anhang 5
- Vergleichende Bewertung
- Anhang 6
- Angaben auf Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln
- 1 Angaben auf Etikette oder Aufdruck
- 2 Angaben auf Merkblatt
- Anhang 7
- Genehmigte Nützlinge
- Anhang 8
- Dossier für Gesuche um Genehmigung eines Nützlings oder um Erneuerung der Genehmigung
- 1 Inhalt des Dossiers
- 2 Beurteilung des Dossiers
- Anhang 9
- Voraussetzungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten
- Anhang 10
- Aufhebung und Änderung anderer Erlasse