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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Einrichtung der Teilnahme
- Art. 4 Einhaltung der Vorschriften für Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
- Art. 5 Bedingungen für die Teilnahme an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Teilen davon in Bezug auf die Mobilität von Personen und den Verkehr mit Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon
- Art. 6 Teilnahme der Schweiz an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten
- Art. 7 Finanzielle Bedingungen
- Art. 8 Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus für den operativen Beitrag gilt
- Art. 9 Programme und Tätigkeiten der Union oder Teile davon, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
- Art. 10 Finanzierung in Bezug auf Programme der Union, die mithilfe von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien durchgeführt werden
- Art. 11 Überprüfungen und Audits
- Art. 12 Bekämpfung von Unregelmässigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
- Art. 13 Änderungen der Artikel 11 und 12
- Art. 14 Einziehung und Vollstreckung
- Art. 15 Kommunikation und Informationsaustausch
- Art. 16 Gemischter Ausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union
- Art. 17 Inkrafttreten
- Art. 18 Vorläufige Anwendung
- Art. 19 Aussetzung
- Art. 20 Kündigung
- Art. 21 Anhang und Protokolle
- Unterschriften
- Anhang
- Anhang über Anwendungsvorschriften zu den Finanzbestimmungen
- Protokoll 1 Teilnahme am Programm Horizont Europa, am Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung, am Programm Digitales Europa und am Programm Erasmus+
- Teil I: Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Programme, an denen die Schweiz teilnimmt
- Art. 2 Dauer der Teilnahme der Schweiz
- Art. 3 Schlussbestimmungen
- Art. 4 Anhang
- Teil II: Spezifische Bedingungen für die Teilnahme an Programmen der Union
- Titel 1: Programm Horizont Europa und Euratom-Programm in Ergänzung des Programms Horizont Europa
- Art. 5 Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa und dem Euratom-Programm in Ergänzung des Programms Horizont Europa
- Art. 6 Gegenseitigkeit
- Art. 7 Offene Wissenschaft
- Art. 8 Finanzielle Bedingungen für das Programm Horizont Europa
- Art. 9 Finanzielle Bedingungen für das Euratom-Programm
- Titel 2: Teilnahme am Programm Digitales Europa
- Art. 10 Umfang der Assoziierung
- Art. 11 Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Digitales Europa
- Art. 12 Gegenseitigkeit
- Art. 13 Finanzielle Bedingungen
- Titel 3: Teilnahme am Programm Erasmus+
- Art. 14 Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am Programm Erasmus+
- Art. 15 Finanzielle Bedingungen
- Anhang
- Liste der gleichwertigen Programme, Projekte, Massnahmen und Tätigkeiten der Schweiz oder Teilen davon
- Protokoll 2 Teilnahme an den Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, am ITER-Übereinkommen und am Abkommen über das breiter angelegte Konzept
- Art. 1 Umfang der Assoziierung
- Art. 2 Dauer der Teilnahme der Schweiz
- Art. 3 Spezifische Bedingungen für die Teilnahme an Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
- Art. 4 Finanzkontrolle
- Art. 5 Finanzielle Bedingungen
- Art. 6 Anwendbarkeit des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz
- Art. 7 Gegenseitigkeit
- Art. 8 Schlussbestimmungen
- Anhang
- Liste der gleichwertigen Programme, Projekte, Massnahmen und Tätigkeiten der Schweiz oder Teilen davon
- Protokoll 3 Teilnahme am EU4Health-Programm
- Art. 1 Umfang der Assoziierung
- Art. 2 Dauer der Teilnahme der Schweiz
- Art. 3 Spezifische Bedingungen für die Teilnahme am EU4Health‑Programm
- Art. 4 Finanzielle Bedingungen
- Art. 5 Schlussbestimmungen