Beschluss über den Erlass eines Normalarbeitsvertrags für das Personal von Seilbahnen, Sesselliften, Skiliften und ähnlichen Betrieben
                            über den Erlass eines Normalarbeitsvertrags  für das Personal von Seilbahnen,  Sesselliften, Skiliften und ähnlichen  Betrieben  vom 31.08.2022 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 359 bis 360 des Obligationenrechts (OR);  eingesehen den Artikel 31 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 (kArG);  eingesehen die Veröffentlichung des Entwurfs eines Normalarbeitsvertrages  für  das Personal von Seilbahnen, Sesselliften, Skiliften und ähnlichen Betrie  -  ben im Amtsblatt des Kantons Wallis Nummer 25 vom 24. Juni 2022;  auf Antrag des für das Soziale zuständigen Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich und Wirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag ist auf das ganze Gebiet des Kantons Wallis  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern der Luftseilbahnen,  Sesselbahnen, Skiliften und ähnlichen Betrieben und ihren Mitarbeitern un  -  abhängig von der Art der Entlöhnung und dem Beschäftigungsgrad. Die Ein  -  zelarbeitsverträge werden auf Grund dieses Normalarbeitsvertrages abge  -  schlossen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wirkungen
                            1  Dieser Normalarbeitsvertrag drückt den Willen zwischen den Vertragspar  -  teien aus, es sei denn sie weichen mit einer schriftlichen Vereinbarung im  Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Artikel 361 und 362 des Obli  -  gationenrechts (OR) davon ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Artikeln 10 Absatz 2 (Arbeitszeit) und 12 Absatz 1 (Ferienan  -  spruch) des vorliegenden Normalarbeitsvertrages kann nicht abgewichen  werden, da sie sich auf Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in  Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) und der Verordnung zum  Arbeitszeitgesetz (AZGV) beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Beschluss vom 23. November 2022 (SGS 221.605) hat der Staats  -  rat  zwingende  Mindestlöhne bis zum 31. Mai 2027 erlassen. Es kann daher  nicht von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 des vorliegen  -  den Normalarbeitsvertrags sowie von dessen Anhang abgewichen werden,  d.h. vom Lohn von 4'005 Franken ab dem 1. Januar 2023 und von den Löh  -  nen des 1., 3. und 5. Jahres in der Branche  ab dem 1. Juni 2023.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflichten des Arbeitgebers
                            1  Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitneh  -  mers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rück  -  sicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen (Art. 328  Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die  Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand  der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen  sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Na  -  tur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (Art. 328  Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er garantiert den Arbeitnehmern die Verbandsfreiheit, wie sie in der Bun  -  desverfassung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Art der Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern  aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Alters, ihrer  Herkunft, ihres Beschäftigungsgrades, ihres Zivilstandes oder ihres Gesund  -  heitszustandes ist untersagt. Dasselbe gilt für sexuelle Belästigung oder  Mobbing.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die spezifische Ausbildung und beruf  -  liche Weiterbildung seiner Arbeitnehmer. Er ist im Rahmen des Artikel 321e  OR für die Folgen mechanischer und anderer Schäden verantwortlich, wenn  sie nicht nachweisbar durch den Arbeitnehmer verschuldet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Pflichten des Arbeitnehmers
                            1  Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen  und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wah  -  ren (Art. 321a Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitnehmer befolgt nach Treu und Glauben die allgemeinen Anord  -  nungen und besonderen Weisungen, die er durch den Arbeitgeber erhält  (Art. 321d Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitnehmer hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen  und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen  und diese sowie Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung  gestellt wird, sorgfältig zu behandeln (Art. 321a Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fa  -  brikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeit  -  gebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten  oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Ver  -  schwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interes  -  sen des Arbeitgebers erforderlich ist (Art. 321a Abs. 4 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Probezeit und Kündigung
                            1  Beim Erstvertrag, sofern es sich nicht um einen wesentlichen Funktions  -  wechsel handelt, gilt der erste Monat ab Beginn der Tätigkeit als Probezeit,  während der das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung einer  Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen gekündigt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Probezeit kann schriftlich auf 3 Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder  Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt ei  -  ne entsprechende Verlängerung der Probezeit (Art. 335b Abs. 3 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verträgen mit einer bestimmten Dauer beinhaltet nur der erste Vertrag  eine Probezeit, ausser wenn die Aufgaben grundliegend unterschiedlich sind  oder wenn zwischen den Verträgen der Parteien eine Dauer von 2 Jahren  dazwischenliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr  mindestens einen Monat im Voraus auf das Ende eines Monats, im zweiten  bis neunten Dienstjahr 2 Monate im Voraus auf das Ende eines Monats und  danach 3 Monate im Voraus auf denselben Termin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Saisonaler Vertrag
                            1  Ein saisonaler Vertrag ist ein Vertrag mit bestimmter Zeitdauer, der für eine  Saison (Winter oder Sommer) abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragsparteien können schriftlich als Bedingung für den Beginn und  das Ende des Vertrages die Aufnahme der Beschneiung am Arbeitsort ab  -  hängig machen, sofern diese Bedingung anlässlich der Vertragsunterzeich  -  nung in einer Bestimmung klar geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das voraussichtliche Ende des Vertrages am Ende der Saison von  den Schneeverhältnissen abhängt, ist der Arbeitgeber in allen Fällen gehal  -  ten, dem Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsvertrages mit einer Frist von 14  Kalendertagen im Voraus anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Missbräuchliche Kündigung
                            1  Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine  Partei sie ausspricht (Art. 336 Abs.1 OR):  a)  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlich  -  keit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusam  -  menhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die  Zusammenarbeit im Betrieb;  b)  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei  denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsver  -  hältnis oder beeinträchtige in einem wesentlichen Punkt die Zusam  -  menarbeit im Betrieb  c)  ausschliesslich, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Par  -  tei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;  d)  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem  Arbeitsverhältnis geltend macht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder  Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht  freiwillig über-nommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im wei  -  teren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird (Art. 336 Abs. 2 OR):  a)  weil   der   Arbeitnehmer   einem   Arbeitnehmerverband   angehört   oder  nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmäs  -  sig ausübt;  b)  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer  betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Ein  -  richtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen  begründeten Anlass zur Kündigung hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der ande  -  ren Partei eine Entschädigung auszurichten, die vom Richter im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 336a OR festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kündigung zur Unzeit
                            1  Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ent  -  sprechend Artikel 336c OR nicht kündigen:  a)  während  die  andere  Partei  schweizerischen  obligatorischen  Militär-  oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst gemäss der eidge  -  nössischen Gesetzgebung leistet, sofern die Dienstleistung mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Tage dauert, während 4 Wochen vorher und nachher;  b)  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit  oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert  ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis  und   mit   fünftem   Dienstjahr   während   90   Tagen   und   ab   sechstem  Dienstjahr während 180 Tagen;  c)  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nie  -  derkunft der Arbeitnehmerin;  d)  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer  von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für  eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung, die während einer der im vorgenannten Absatz festgesetz  -  -  ginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht  abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung  der Sperrfrist fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das  Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem  Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese  bis zum nächstfolgenden Endtermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fristlose Auflösung
                            1  Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jeder  -  zeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauf  -  lösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337  Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhanden  -  sein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeits  -  verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund,  so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das  Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der  bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der  Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch ander  -  weitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            337c Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Ent  -  schädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller  Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeit  -  nehmers für 6 Monate nicht übersteigen (Art. 337c Abs. 3 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder  verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädi  -  gung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem  hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses  im   vertragswidrigen   Verhalten   einer   Vertragspartei,   so   hat   diese   vollen  Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsver  -  hältnis entstehenden Forderungen (Art. 337b Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Arbeitszeit, Ruhezeit, bezahlte arbeitsfreie Tage und Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Arbeitszeit und Ruhezeit
                            1  Für Betriebe, die über mindestens eine Konzession des Bundes verfügen,  sind die Bestimmungen des AZG sowie dessen Ausführungsbestimmungen  anwendbar; für Betriebe, die nur über eine kantonale Konzession verfügen,  gelten für die vertraglichen Beziehungen die Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) und dessen  Ausführungsverordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresarbeitszeit entspricht 2114 Stunden, einschliesslich Ferienstun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bezahlte arbeitsfreie Tage
                            1  Bezahlte arbeitsfreie Tage werden den Arbeitnehmern gemäss dem folgen  -  den Standard von allen Betrieben gewährt, die diesem Normalarbeitsvertrag  unterliegen. Dies in folgenden Fällen:  a)  Heirat   des   Angestellten   nach   einem   vollen  Dienstjahr  1 Woche  b)  Hochzeit eines Kindes  1 Tag  c)  Todesfall eines Ehepartners, eines Kindes  4 Tage  d)  Todesfall des Vaters, der Mutter, des Bruders,  der Schwester  2 Tage  e)  Todesfall der Schwiegereltern, des Schwagers,  der Schwägerin, der Grosseltern  1 Tag  f)  Wohnungsumzug eines Jahresangestellten  1 Tag  g)  Militärische Inspektion  1 Tag  h)  Militärische Rekrutierung  1 Tag  i)  Entgegennahme   und   Neuausgabe   von   militäri  -  scher Ausrüstung  1 Tag  j)  Teilnahme an Sitzungen und Kursen der Zentral  -  organe der Arbeitnehmerverbände, für Mitglieder  der Personalkommissionen  3 Tage  k)  bei einer Beerdigung eines Mitarbeiters des Betriebes wird im Einzel  -  fall entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  bezahlten  arbeitsfreien  Tage  werden  nicht   gewährt,   wenn  sie  laut  Dienstplan auf Ruhetage oder Ferientage fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitnehmerin hat Anrecht auf 16 Wochen bezahlten Mutterschaftsur  -  laub vom Tag der Niederkunft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wochen bzw. 10 bezahlte arbeitsfreie Tage, der über die Erwerbsersatz  -  ordnung (EO) finanziert wird. Der Vaterschaftsurlaub kann als Block oder in  Form einzelner Tage innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes  genommen werden. Der Arbeitgeber darf diesen nicht auf die Ferien des  Arbeitnehmers anrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ferien
                            1  Der Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf folgende bezahlte Feri  -  en:  a)  mindestens 4 Wochen pro Kalenderjahr;  b)  5 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr  vollendet;  c)  5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 50. Alters  -  jahr vollendet;  d)  6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 60. Alters  -  jahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ferien werden im Verhältnis zur Dauer der Dienstabwesenheit herab  -  gesetzt, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr insgesamt länger ab  -  wesend ist als:  a)  90 Tage infolge von Krankheit, Unfall, Militär- oder Zivilschutzdienst;  bei der Berechnung der Herabsetzung der Ferien werden die ersten 90  Abwesenheitstage nicht berücksichtigt;  b)  30 Tage infolge von unbezahltem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemäss Artikel 11 gewährten bezahlten arbeitsfreie Tage berechtigen  zu keinem Ferienabzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird, darf dieser  grundsätzlich vom Arbeitnehmer nicht verlangen, dass dieser sein Ferien  -  guthaben während der Kündigungsfrist bezieht. Dabei ist die Dauer der noch  zu beziehenden Ferien, die Länge der Kündigungsfrist und die vom Arbeit  -  nehmer getätigte Stellensuche zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Löhne und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Lohnklassen
                            1  Die Arbeitnehmer werden nach den im Anhang 1 zu diesem Beschluss  festgelegten Lohnklassen entlöhnt.  Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Ab  -  satz 3 des vorliegenden Normalarbeitsvertrages verwiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Löhne
                            1  Die Minimallöhne dieses Normalarbeitsvertrages sind im Anhang 2 zu die  -  sem Normalarbeitsvertag ausgeführt.  Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Ab  -  satz 3 des vorliegenden Normalarbeitsvertrages verwiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Minimalstunden- und Minimalmonatslöhne verstehen sich ohne den  Anteil des 13. Monatslohnes. Dieser muss zusätzlich bezahlt werden, eben  -  so wie der Anteil an den Ferien für Arbeitnehmer, die im Stundenlohn be  -  zahlt werden.  Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden  Normalarbeitsvertrages verwiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Anstellung wird dem Arbeitnehmer schriftlich die Höhe des Lohnes  und die Lohnklasse seine Funktion gemäss Lohntabelle mitgeteilt. Wenn der  Arbeitnehmer später die Lohnklasse wechselt, wird er ebenfalls schriftlich  über die Neueinstufung und das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt,  benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Erfahrungsjahr in der Branche gilt eine Beschäftigungsdauer von einem  Jahr oder 2 Saisons (Winter oder Sommer) mit jeweils einer Beschäftigungs  -  dauer von mindestens 3 Monaten.  Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des vorliegenden Normalarbeitsvertrages verwiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Löhne sind Minimallöhne, die voraussetzen, dass der Arbeitnehmer  voll leistungsfähig ist. Sie können erhöht werden, je nach Fähigkeit, Hinga  -  be, besonderer Verantwortung des Arbeitnehmers und den Vorteilen, die  seine Sprachkenntnisse dem Betrieb bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kann der Arbeitnehmer aus einem begründeten Grund keine ausreichende  Arbeitsleistung erbringen oder wird er in eine Lohnklasse eingestuft wird, die  nicht seinen beruflichen Fähigkeiten entspricht, muss der Arbeitgeber dies in  seinem schriftlichen Vertrag ausdrücklich festhalten. Dasselbe gilt, wenn der  Arbeitnehmer eine Teilrente wegen dauerhafter körperlicher oder psychi  -  scher Behinderung bezieht. Der Antrag muss vorab zur Vormeinung an die  Konsultativkommission (Art. 21 NAV) weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Minimal- und Reallöhne werden jedes Jahr auf der Grundlage der Kon  -  sultation   der   Sozialpartner   angepasst.   Dabei   werden   insbesondere   der  Lebenshaltungskostenindex von Ende Juni des laufenden Jahres und die  aktuelle Wirtschaftslage berücksichtigt. Die Anpassung der Löhne tritt am 1.  Oktober eines jeden Jahres in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Den Arbeitnehmern muss nach 20, 30 und 40 Dienstjahren im Betrieb eine  Treueprämie in der Höhe eines Monatsgehalts ausbezahlt werden und nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25, 35 und 45 Dienstjahren im Betrieb eine Treueprämie in der Höhe eines  halben Monatsgehalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Mahlzeitenentschädigung
                            1  Wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz keine Mahlzeiten in den vom  Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einrichtungen (z. B. Kantine) einneh  -  men kann, wird ihm eine Entschädigung von 12 Franken pro Mahlzeit aus  -  gezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitnehmern, die aufgrund von Geschäftsreisen zusätzliche Kosten zu  tragen haben, werden folgende Entschädigungen ausbezahlt:  a)  Frühstück  Fr. 5.-  b)  Mittagessen  Fr. 18.-  c)  Abendessen  Fr. 18.-  d)  Für die Übernachtung werden vom Betrieb die tatsächlichen Kosten in  einer Unterkunft der Standardkategorie (maximal 3* Hotel) übernom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Reiseentschädigung
                            1  Für jeden Weg vom Arbeitsplatz aus, der für die ordnungsgemässe Aus  -  führung der Arbeit erforderlich ist, wird dem Arbeitnehmer eine Pauschalent  -  schädigung oder eine Entschädigung in der Höhe der tatsächlichen Kosten  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Arbeitsort gilt der Ort, an dem der Arbeitnehmer seinen Dienst antritt.  Dieser wird dem Arbeitnehmer bei seiner Anstellung bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn möglich werden Geschäftsreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln un  -  ternommen und der Betrieb erstattet dem Mitarbeiter den Gegenwert des  Fahrscheins zweiter Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonderen Fällen, in denen der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug be  -  nutzen muss und sofern er die vorherige Zustimmung des Betriebs hat, wird  die Kilometerentschädigung auf 0,70 Franken festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausrüstungsentschädigung
                            1  Unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit wird dem Arbeitnehmer,  der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit persönliches Material verwendet,  eine Entschädigung gezahlt, damit er über eine Ausrüstung verfügt, die ein  Höchstmass an Sicherheit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Material setzt sich wie folgt zusammen:  a)  im Winter: Ski, Ski- oder Arbeitsschuhe;  b)  im Sommer: Arbeitsschuhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Vorlage einer Rechnung und der erworbenen Ausrüstung kann je  -  dem Arbeitnehmer folgender Betrag erstattet werden:  a)  für das Jahrespersonal: maximal Fr. 300.- pro Jahr;  b)  für das Saisonpersonal: maximal Fr. 100.- pro Saison.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn der Betrieb dem Arbeitnehmer Material im Wert dieses Betrags zur  Verfügung stellt, entfällt diese Entschädigung. Wenn den Arbeitnehmern das  Tragen einer speziellen Ausrüstung (mit Logo) vorgeschrieben wird, muss  der Betrieb dafür aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn der Betrieb dies wünscht, kann er auch Ausrüstungsentschädigun  -  gen direkt an die Arbeitnehmer zahlen. Diese Entschädigungen basieren auf  den oben genannten Beträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bezahlung des Lohnes während des Militärdienstes
                            1  Arbeitnehmer unabhängig von der Art der Entlöhnung erhalten während  des obligatorischen Militärdienstes folgende Entschädigungen:  a)  Jahresangestellte mit mindestens dreimonatiger ununterbrochener Tä  -  tigkeit im Betrieb haben Anrecht auf den vollen Lohn für den Militär-,  den Zivil- oder den Zivilschutzdienst, der 30 Tage nicht übersteigt. Der  Arbeitgeber hat für diese Zeit Anspruch auf die Entschädigung der  Ausgleichskasse. Bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr  bleibt Artikel 324b OR vorbehalten;  b)  Saisonangestellten wird der Lohn während des Militärdienstes gemäss  den Artikeln 324a und 324b OR bezahlt. Der Arbeitgeber hat unter  Vorbehalt, dass nicht längere Zeitabschnitte vereinbart worden sind,  im ersten Dienstjahr den Lohn für 3 Wochen und nachher für eine  angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach Dauer des Arbeits  -  verhältnisses und den besonderen Umständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeitnehmer mit mindestens dreimonatiger ununterbrochener Tätig  -  keit in der Unternehmung haben Anrecht während der Rekrutenschule  auf 50 Prozent des Lohnes, unter der Bedingung, dass sie sich ver  -  pflichten, den Arbeitsvertrag während 3 Monaten nach der Rekruten  -  schule nicht aufzulösen. Die Entschädigung der Ausgleichskasse, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent des Lohnes nicht übersteigt, verbleibt dem Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bezahlung des Lohnes im Falle des Ablebens des Arbeitneh -
                            mers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeit  -  geber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger  Dienstdauer für 2 weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrich  -  ten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten,  die eingetragene Partnerin,  den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser  Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstüt  -  zungspflicht erfüllt hat (Art. 338 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Krankentaggeldversicherung
                            1  Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse für  ein Taggeld von mindestens 80 Prozent des Lohnes ab dem ersten Tag für  eine Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.  Die Prämien werden zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeit  -  nehmer bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Konsultativkommission
                            1  Durch das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur wird eine  berufliche Konsultativkommission eingesetzt. Diese besteht aus je 3 Vertre  -  tern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und einem Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem Departement für Ge  -  sundheit, Soziales und Kultur, durch seine Dienststelle für Arbeitnehmer  -  schutz und Arbeitsverhältnisse, für die Einhaltung und Anpassung des Nor  -  malarbeitsvertrages besorgt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Individuelle Arbeitsstreitigkeiten
                            1  Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag ist  in den Artikeln 202 fortfolgende der Zivilprozessordnung (ZPO) und in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikeln 34 fortfolgende des kantonalen Arbeitsgesetzes festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verschiedenes
                            1  Für alle in diesem Normalarbeitsvertrag nicht geregelten Fragen gelten die  Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend den Arbeitsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bereits bestehende günstigere Bedingungen für den Arbeitnehmer bleiben  auch nach Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2022  15.09.2022  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2022-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2022  01.01.2023  Art. 2 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2022-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2022  01.01.2023  Art. 13 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2022  01.01.2023  Art. 14 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2022  01.01.2023  Art. 14 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2022  01.01.2023  Art. 14 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2022-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  31.08.2022  15.09.2022  Erstfassung  RO/AGS 2022-063
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-084
Art. 13 Abs. 1 23.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-084
Art. 14 Abs. 1 23.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-084
Art. 14 Abs. 2 23.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-084
Art. 14 Abs. 4 23.11.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-084
                            Anhang 1 zu Artikel 13 Absatz 1 des  Beschlusses über den Erlass eines  Normalarbeitsvertrages für das Personal der  Luftseilbahnen, Sesselbahnen, Skilifte und  ähnlicher Betriebe  (Stand 15.09.2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Lohnklassen Funktion Klasse
                            Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Jahre  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Jahre  B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Jahre  C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Jahre  D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Jahre  E  Bereich Betrieb  Betriebsmitarbeiter  1  Bereich Technik  Bergbahnen- / Pistenfahrzeugmechaniker/in  ohne EFZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bergbahnen- / Pistenfahrzeugmechaniker/in  mit EFZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  StV technische/r Leiter/in  7  Technische/r Leiter/in  10  Bereich Piste und Rettung  Snowmaker  1  Pistenfahrzeugfahrer/in  3  Patrouilleur/in A  2  Patrouilleur/in B  4  Patrouilleur/in C  6  Rettungsdienstchef/in  9  Bereich Administration  Verkaufsberater/in  1  Administrative/r Mitarbeiter/in ohne EFZ  1  Administrative/r Mitarbeiter/in mit EFZ  2  Administrative/r Leiter/in  8  Bergbahnen Manager/in  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            !"#$
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            12##!  34"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 #!  34"
                        
                        
                    
                    
                    
                
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