BBl 2024 2932
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 27. November 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161

Das Pflanzenschutzmittel

Isonet T (W 7343; 6,2 mg/Dispenser (E,Z)-3,8-tetradecadien-1-yl acetate und 53,8 mg/Dispenser (E,Z,Z)-3,8,11-tetradecatrien-1-yl acetate)
wird, befristet bis zum 31. Dezember 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Gemüsebau
Tomaten (nur in Gewächshaus) Tomatenminiermotte (Tuta absoluta) Aufwandmenge: 800 Dispenser/ha Anwendung: vor dem Flug der 1. Generation 1
Auflagen für den Einsatz
1
Bei der Handhabung und beim Aufhängen der Dispenser sind Schutzhandschuhe zu tragen.
Gefahrenkennzeichnungen:
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
-
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
H315 Verursacht Hautreizungen.
-
H410:
Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
Signalwort:
-
Achtung
Gefahrensymbole und -bezeichnungen:
-
GHS07 Vorsicht gefährlich
-
GHS09 Gewässergefährdend

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
27. November 2024 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
² SR 172.021
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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
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