Eidgenössische Volksinitiative «Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)»
Eidgenössische Volksinitiative «Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)»
Vorprüfung
Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 29. Oktober 2024 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 24. Oktober 2024 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 ² über die politischen Rechte,
verfügt:
1.
Die am 29. Oktober 2024 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ³ ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
1.
Widmer Céline, Anwandstrasse 28, 8004 Zürich
2.
Pult Jon, Engadinstrasse 19, 7000 Chur
3.
Meyer Mattea, Unterrütiweg 3, 8400 Winterthur
4.
Bendahan Samuel, Route des Plaines-du-Loup 41, 1018 Lausanne
5.
Müller-Altermatt Stefan, Dorfstrasse 6, 4715 Herbetswil
6.
Jost Marc, Hohmadstrasse 29, 3600 Thun
7.
Andrey Gerhard, Chablioux-Parc 16, 1763 Granges-Paccot
8.
Mazzone Lisa, Av. Ernest-Pictet 5, 1203 Genève
9.
Tharian Maya, Birkenstrasse 44, 8107 Buchs
10.
Bertschy Kathrin, Länggassstrasse 10, 3012 Bern
11.
Schaffner Barbara, Riedstrasse 4, 8112 Otelfingen
12.
Rüdisüli Marc, Hochwachtstrasse 24, 8370 Sirnach
13.
Hochuli Susanne, Im Winkel 10, 5057 Reitnau
14.
Vellacott Thomas, Gladiolenweg 3, 8048 Zürich
15.
Brunner Elgin, Zeunerstrasse 17, 8037 Zürich
16.
Maillard Ardenti Yvan, Chemin des Cossettes 41, 1723 Marly
17.
Steimer Frédéric, Avenue Louis-Ruchonnet 24, 1003 Lausanne
18.
Bosshard Peter, Feldgüetliweg 71, 8706 Meilen
19.
Cisar Sasha, Juliastrasse 5, 8032 Zürich
20.
Gajowski Melanie, Trittligasse 26, 8001 Zürich
21.
Bardet Nicole, En Bouley 39, 1680 Romont
22.
Wey Natascha, Waffenplatzstrasse 95, 8002 Zürich
23.
Malquarti Michaël, Av. De Champel 59, 1206 Genève
24.
Zaugg-Ott Kurt, Melchtalstrasse 15, 3014 Bern
25.
Wuarin Marc, Ch. Du Pré-du-Couvent 3f, 1224 Chêne-Bougeries
26.
Langhart Konrad, Breitenweg 1, 8477 Oberstammheim
27.
Comte Raphaël, Case Postale 76, 2035 Corcelles
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee Finanzplatz-Initiative, Hohlstrasse 110, 8004 Zürich und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 26. November 2024.
| 12. November 2024 | Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Eidgenössische Volksinitiative «Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)»
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung ⁴ wird wie folgt geändert:
¹ SR 161.1
² SR 161.11
³ SR 311.0
⁴ SR 101
Art. 98a Nachhaltiger Finanzplatz
¹ Der Bund setzt sich für eine ökologisch nachhaltige Ausrichtung des Schweizer Finanzplatzes ein. Er trifft Massnahmen zur entsprechenden Ausrichtung der Finanzmittelflüsse; die Massnahmen müssen im Einklang stehen mit den internationalen Standards und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zur Klimaverträglichkeit und zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.
² Schweizer Finanzmarktteilnehmende wie Banken, Versicherungsunternehmen, Finanzinstitute sowie Vorsorge- und Sozialversicherungseinrichtungen richten ihre Geschäftstätigkeiten mit Umweltauswirkungen im Ausland, insbesondere aufgrund von Treibhausgasemissionen, auf das nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft international vereinbarte Temperaturziel und auf die internationalen Biodiversitätsziele aus; dabei berücksichtigen sie direkte und indirekte Emissionen sowie die Auswirkungen auf die Biodiversität entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor für Finanzmarktteilnehmende, deren Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen verbunden sind.
³ Schweizer Finanzmarktteilnehmende erbringen keine Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen, die der Erschliessung und der Förderung neuer sowie der Ausweitung des Abbaus bestehender fossiler Energievorkommen dienen; das Gesetz legt die entsprechenden Einschränkungen fest.
⁴ Zur Durchsetzung dieser Vorgaben wird eine Aufsicht vorgesehen; diese hat Verfügungs- und Sanktionskompetenzen.
Art. 197 Ziff. 17
⁵
17. Übergangsbestimmung zu Art. 98a (Nachhaltiger Finanzplatz)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 98 a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie innerhalb eines Jahres in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Bundesrecht
Eidgenössische Volksinitiative «Für einen nachhaltigen und zukunftsgerichteten Finanzplatz Schweiz (Finanzplatz-Initiative)». Vorprüfung
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