Gesuch um Bewilligung für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Artikel 15 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung
Gesuch um Bewilligung für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Artikel 15 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung
Gesuchstellerin
Stadtgärtnerei Zürich
Gegenstand
D24.001 - Haltung von Rotwangen-Schmuckschildkröten ( Trachemys scripta elegans )
Beschreibung und Herkunft der Organismen:
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Rotwangen-Schmuckschildkröten stammen ursprünglich aus den USA und gelangten seit den 1970er über den Heimtierhandel in die Schweiz.
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Die gebietsfremden Tiere sind in der Schweiz invasiv und schaden der hiesigen Flora und Fauna, da sie hier u.a. keine Fressfeinde haben. Seit 2008 sind sie daher in der Schweiz verboten.
Inhalt, Ziel und Zweck:
Die Stadtgärtnerei Zürich hält im Aussenbereich ihrer Anlage mehrere Rotwangenschmuckschildkröten.
Ort der Haltung von Rotwangen-Schmuckschildkröten:
Stadtgärtnerei Zürich, Sackzelg 25, 8047 Zürich
Dauer:
Ab sofort bis auf Weiteres.
Bewilligungsverfahren
Das Verfahren richtet sich nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911 ), insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2, sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ).
Bewilligungsbehörde
Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern
Öffentliche Auflage
Die nicht vertraulichen Akten können vom 22. November 2024 bis einschliesslich 7. Januar 2025 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
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BAFU, Abt. Boden und Biotechnologie, Monbijoustrasse 40, 3011 Bern (um vorgängige telefonische Anmeldung wird gebeten: 058 462 20 82);
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Kanton Zürich, Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Biosicherheit, Walcheplatz 2, 8090 Zürich
(um vorgängige telefonische
Anmeldung
wird gebeten: 043 259 39 16).
Einsprache
Innert der oben angeführten Auflagefrist (7. Januar 2025) kann jede Person schriftlich zum Gesuch Stellung nehmen.
Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (7. Januar 2025) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.
Hinweis
:
Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11
a
VwVG).
| 22. November 2024 | Bundesamt für Umwelt |
Bundesrecht
Gesuch um Bewilligung für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Artikel 15 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung
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