Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
                            Allgemeinverfügung  über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 15. November 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹  über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹   SR  916.161
                        
                        
                    
                    
                    
                Das Pflanzenschutzmittel
                            Coragen (W 7291, 18,4 % 200g/l Chlorantraniliprole)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligte Anwendungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle vergrössern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            open_with
                        
                        
                    
                    
                    
                | Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendung | Auflagen | 
|---|---|---|---|
| Gemüsebau | |||
| Bohnen mit Hülsen, Erbsen mit Hülsen | Bauwollkapselwurm (Helicoverpa armigera) | Aufwandmenge: 0,125 l/ha Wartefrist: 3 Tage | 1, 2 | 
                            Auflagen für den Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SPe 1 - Zum Schutz von Grundwasser dieses Pflanzenschutzmittel oder andere Chlorantraniliprolhaltige Pflanzenschutzmittel nicht mehr als 2-mal pro Kultur und maximal alle 4 Jahre auf derselben Parzelle anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maximal 2 Behandlungen pro Kultur im Abstand von 14 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Entzug der aufschiebenden Wirkung
                            Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²  über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                | 15. November 2024 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss | 
                            ²   SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keyboard_arrow_up