Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
vom 12. November 2024
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee,
gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2004 ¹ über den militärischen Strassenverkehr,
verfügt:
¹ SR 510.710
I
Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekenntzeichnet:
Tabelle vergrössern
open_with
| 1 | Breil-Brigels (GR), Militärbetriebe |
| Zufahrt zu Militärbetriebe vor neuer Brücke ab Via Principala: Höchstgewicht 32t mit Verbot für Anhänger:- Militärische Strassenbenützer mit Anhänger gestattetGemäss Plangrundlagen Swisstraffic SVSAA 4.02Auflage SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern | |
| 2 | Glaubenberg (OW/LU), Passstrasse |
| Passstrasse über den Glaubenberg: Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen:- Militärische Strassenbenützer gestattetGemäss Fotodossier SVSAA Nr. 7.10Plangrundlagen Swisstraffic SVSAA 7.10Auflage SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern |
II
1.
Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG ² ).
2.
Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1 und 2 sind in Plangrundlagen Swisstraffic SVSAA oder in Fotodossier eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.
3.
Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.
| 12. November 2024 | Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Aeberhard |
Bundesrecht
Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
keyboard_arrow_up