BBl 2024 2786
CH - Bundesblatt

Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen

Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
vom 12. November 2024
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee,
gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2004 ¹ über den militärischen Strassenverkehr,
verfügt:
¹ SR 510.710
I
Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekenntzeichnet:
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1 Breil-Brigels (GR), Militärbetriebe
Zufahrt zu Militärbetriebe vor neuer Brücke ab Via Principala: Höchstgewicht 32t mit Verbot für Anhänger:- Militärische Strassenbenützer mit Anhänger gestattetGemäss Plangrundlagen Swisstraffic SVSAA 4.02Auflage SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern
2 Glaubenberg (OW/LU), Passstrasse
Passstrasse über den Glaubenberg: Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen:- Militärische Strassenbenützer gestattetGemäss Fotodossier SVSAA Nr. 7.10Plangrundlagen Swisstraffic SVSAA 7.10Auflage SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern
II
1.
Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG ² ).
2.
Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1 und 2 sind in Plangrundlagen Swisstraffic SVSAA oder in Fotodossier eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.
3.
Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.
12. November 2024 Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Aeberhard
Bundesrecht
Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
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