BBl 2024 2780
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 12. November 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161

Die Pflanzenschutzmittel

Berone (W-7328, 3.73 % 40 g/l Imazamox)
Bolero (W-6099, W-6099-2, 3.71 % 40 g/l Imazamox)
Maza 4 % SL (W-7310, 3.73 % 40 g/l Imazamox)
Sweeper (W-7345, 3.73 % 40 g/l Imazamox)
werden, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Gemüsebau
Chicorée Einjährige Dikotyledonen (Unkräuter) Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: BBCH 12-14 1, 2, 3
Auflagen für den Einsatz
1
Splitbehandlung (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge pro Parzelle und Jahr).
2
Gefahr von vorübergehenden Wachstumshemmungen im Anschluss an die Herbizidbehandlung
3
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen

Die Pflanzenschutzmittel

Frontier X2 (W-6075-4, 64.5 % 720 g/l Dimethenamid-P)
Loper (W-6075-2, 64.5 % 720 g/l Dimethenamid-P)
Mazil (W-6075-3, 64.5 % 720 g/l Dimethenamid-P)
Spectrum (W-6075, 64.5 % 720 g/l Dimethenamid-P)
werden, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Gemüsebau
Chicorée Einjährige Dikotyledonen (Unkräuter) Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Aufwandmenge: 1 l/ha Anwendung: BBCH: 12-16 Wartefrist: 90 Tage 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7
Auflagen für den Einsatz
1
Nur als Splitbehandlung (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge pro Parzelle und Jahr): 1. Behandlung mit 0.2 l/ha (BBCH 12); 2. Behandlung mit 0.4 l/ha (BBCH 14); 3. Behandlung mit 0.4 l/ha (BBCH 16).
2
SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 1 Punkt reduziert werden.
3
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
4
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille + Atemschutzmaske (A2) tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabinen) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
5
Nachfolgearbeiten nach Anwendung im Nachauflauf: Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
6
Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 3 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
7
Information, damit Dritte die Parzelle nicht betreten.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
12. November 2024 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
² SR 172.021
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