(Anpassung der Hinterlassenenrenten)
                            Bundesgesetz  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                (AHVG)
(Anpassung der Hinterlassenenrenten)
                            Änderung vom …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 23. Oktober 2024 ¹ ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹    BBl  2024  2768
                        
                        
                    
                    
                    
                I
                            Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 ²  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 Abs. 2 letzter Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² … Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 2 noch verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederungstitel vor Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Der Anspruch auf Hinterlassenenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Rente für den hinterlassenen Elternteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil hat ein Elternteil, wenn der andere Elternteil stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Kindern, die einen Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil begründen, sind gleichgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit dem hinterlassenen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit dem hinterlassenen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben und von ihm adoptiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Anspruch auf die Rente entsteht am ersten Tag des dem Tod des anderen Elternteils folgenden Monats, im Fall der Adoption eines Pflegekindes nach Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des auf die Adoption folgenden Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Er entsteht nicht, wenn das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Er erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn das jüngste Kind, das den Rentenanspruch begründet, das 25. Altersjahr vollendet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn der hinterlassene Elternteil eine Altersrente der AHV bezieht oder spätestens mit Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Tod des hinterlassenen Elternteils;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sechs Monate nach dem Tod des Kindes, das den Anspruch auf die Rente begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ Er besteht längstens bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21, solange der hinterlassene Elternteil für die Betreuung eines Kindes nach den Absätzen 1 und 2 Anspruch auf Betreuungsgutschriften nach Artikel 29septies hat und mit dem Kind zusammenlebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷ Der Bundesrat regelt den Rentenanspruch der Frauen, die im Zeitpunkt des Todes des anderen Elternteils schwanger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸ Er kann gestützt auf Artikel 20 ATSG ³  besondere Vorschriften über die Auszahlung der Rente erlassen für Fälle, in denen der hinterlassene Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind vernachlässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³    SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Übergangsrente bei Verwitwung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Verwitwete Personen haben Anspruch auf eine auf zwei Jahre befristete Übergangsrente bei Verwitwung, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine unter 25-jährigen Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 mehr haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Eine geschiedene Person ist einer verwitweten Person gleichgestellt, wenn sie im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehegatten keine Kinder mehr hat, die einen Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil begründen, und sie von ihrem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsbeitrag nach Artikel 125 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ⁴  bezog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten folgenden Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Er erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Ende des 24. Monats nach dem Tod des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die verwitwete Person oder der geschiedene Ehegatte eine Altersrente der AHV bezieht oder spätestens mit Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Tod der verwitweten oder der geschiedenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴    SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24a  Zusammentreffen von Rente für den hinterlassenen Elternteil mit Übergangsrente bei Verwitwung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Ist die Dauer der Übergangsrente bei Verwitwung länger als jene der Rente für den hinterlassenen Elternteil, wird einzig die Übergangsrente ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat regelt das Zusammentreffen von mehreren Renten für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24b  Zusammentreffen von Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei Verwitwung mit Invalidenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Rente für den hinterlassenen Elternteil oder eine Übergangsrente bei Verwitwung und für eine Rente gemäss IVG ⁵ , so wird nur die höhere Rente ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵    SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederungstitel vor Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28bis erster Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Rente für den hinterlassenen Elternteil oder eine Rente gemäss IVG ⁶ , so wird nur die höhere Rente ausgerichtet. …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶    SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33 Abs. 1 erster Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Für die Berechnung der Rente für den hinterlassenen Elternteil, der Übergangsrente bei Verwitwung und der Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35 Abs. 1 Bst. c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil oder eine Übergangsrente bei Verwitwung haben oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Prozentsatz davon und der andere Ehegatte Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil oder eine Übergangsrente bei Verwitwung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35bis Sachüberschrift und erster Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36  5. Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei Verwitwung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Rente für den hinterlassenen Elternteil oder die Übergangsrente bei Verwitwung beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Während der Dauer des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten, Renten für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrenten bei Verwitwung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG ⁷  bekannt geben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Fachstellen für Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen im Sinne von Artikel 7 der Inkassohilfeverordnung vom 6. Dezember 2019 ⁸ .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷    SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸    SR  211.214.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 101bis Sachüberschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen  
    zur Förderung der Altershilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²   SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Bei Todesfällen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … eingetreten sind, gilt für den Leistungsanspruch von Witwern und Witwen, die das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … bereits vollendet haben, bisheriges Recht, wie es mit der AHV-Mitteilung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 ⁹  des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) für die Witwerrenten ausgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Rentenansprüche von Witwern und Witwen, die das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … noch nicht vollendet haben, erlöschen mit dem vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes, das den Rentenanspruch begründet hat. Haben diese Personen zu diesem Zeitpunkt keine Kinder unter 25 Jahren, erlischt der Rentenanspruch 24 Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für die Renten von Witwern und Witwen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … das 50. Altersjahr vollendet haben und Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen nach den Artikeln 4-6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 1⁰  über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, gilt bisheriges Recht, wie es mit der AHV-Mitteilung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 des BSV für die Witwerrenten ausgelegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁹   Das Dokument kann auf der Internetseite des BSV abgerufen werden unter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            www.bsv.admin.ch
     > Publikationen & Services > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Mitteilungen > AHV/EL Mitteilung Nr. 460.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1⁰   SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                IV
                            ¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang
                            (Ziff. II)
                        
                        
                    
                    
                    
                Änderung anderer Erlasse
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959
1¹
über die Invalidenversicherung
                            1¹   SR  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43 Abs. 1 erster Satz und 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Verwitwete Personen und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, wenn der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV erlischt. Er erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006
¹2
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            ¹2   SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4 Abs. 1 Bst. abis, ater, aquinquies, asexies und b Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ¹3 ) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil der AHV haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 24 b  des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 ¹4  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anstelle einer Rente der Invalidenversicherung (IV) eine Rente für den hinterlassenen Elternteil oder eine Übergangsrente bei Verwitwung der AHV beziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aquinquies.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung der AHV haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            asexies.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung der AHV hatten und beim Tod ihres Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten das 58. Altersjahr vollendet hatten, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch auf eine Rente der AHV hätten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die hinterlassene Person nach Artikel 23 oder 24 AHVG das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹3   SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹4    SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 Abs. 5 Bst. c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Der Bundesrat bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und ihrer Ehegatten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                | a. bei zu Hause lebenden Personen: | |
| 1. alleinstehende Personen und Ehegatten von in einem Heim oder einem Spital lebenden Personen: | 25 000 Franken | 
                            Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und c sowie 4 und 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Der Bund zahlt jährlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Beitrag von 19,2 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Die Beiträge an die Stiftung Pro Senectute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Können die Organisationen nach Absatz 1 die Leistungen nicht mehr weiter erbringen, so kann er die Beiträge anderen gesamtschweizerisch tätigen Organisationen, welche die Interessen von älteren, hinterlassenen oder invaliden Personen vertreten, zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Beiträge sind zu verwenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, hinterlassen oder invalid sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, hinterlassen oder invalid sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betagten, hinterlassenen oder invaliden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bundesgesetz vom 20. März 1981
¹5
über die Unfallversicherung
                            ¹5   SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29 Abs. 3 zweiter Satz und 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ … Er hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn er das 45. Altersjahr vollendet hat; er hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn er die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32 Einleitungssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Abfindung für den überlebenden oder den geschiedenen Ehegatten entspricht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Anpassung der Hinterlassenenrenten) (Entwurf)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurzer Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AHVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
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