BBl 2024 3225
CH - Bundesblatt

Bundeskanzlei Verträge der Kantone unter sich

Bundeskanzlei Verträge der Kantone unter sich
Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt über die Einsätze der Feuerwehr in den Gebieten an der Grenze zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 hat die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion des Kantons Freiburg dem Bund im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101 ) in Verbindung mit Artikel 61 c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010 ) die Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt über die Einsätze der Feuerwehr in den Gebieten an der Grenze zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt zur Kenntnis gebracht.
Die Vertragsunterlagen können eingesehen werden bei:
Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion
Grand-Rue 27
1701 Freiburg
Tel: 026 305 14 03; E-Mail: dsjs@fr.ch
Für weitere Informationen siehe Artikel 61 c und 62 RVOG sowie die Artikel 27 k ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1 ).
Die an der Vereinbarung nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) werden gebeten, innert zwei Monaten allfällige Einwände bei den Vertragskantonen anzumelden.
24. Dezember 2024 Bundeskanzlei
Bundesrecht
Bundeskanzlei. Verträge der Kantone unter sich. Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt über die Einsätze der Feuerwehr in den Gebieten an der Grenze zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt
keyboard_arrow_up
Markierungen
Leseansicht