Bundesbeschluss über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Ukraine und Region in den Jahren 2025 bis 2028
Bundesbeschluss über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Ukraine und Region in den Jahren 2025 bis 2028
vom 17. Dezember 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 ² über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 974.0
³ BBl 2024 1518
Art. 1
¹ Für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Ukraine und Region wird ein Verpflichtungskredit von 9512,3 Millionen Franken bewilligt.
² Der Verpflichtungskredit wird auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt:
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| in Mio. Franken | |
| a. Verpflichtungskredit Entwicklungszusammenarbeit | 5804,7 |
| b. Verpflichtungskredit Humanitäre Hilfe | 2207,6 |
| c. Verpflichtungskredit Ukraine und Region | 1500,0 |
³ Der Bundesrat wird ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den nachfolgenden Verpflichtungskrediten vorzunehmen:
a.
«Wirtschaftliche Zusammenarbeit» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung um 30 Millionen Franken führen;
b.
«Unterstützung Ukraine und Region» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung um 30 Millionen Franken führen;
c.
«Entwicklungszusammenarbeit (bilateral)» - die Verschiebung darf höchstens zu einer Erhöhung um 150 Millionen führen.
⁴ Die Spezifikationsbefugnis für die Ausscheidung der einzelnen Verpflichtungen richtet sich nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 ⁴ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
⁵ Für die Ausscheidung der Verpflichtungen zur Umsetzung des Ukraine-Unterstützungsprogramms nach Absatz 2 Buchstabe c arbeitet der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen innerhalb eines Jahres aus und legt sie den Aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte vor.
⁶ Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2025.
⁷ Es können bis zum 31. Dezember 2028 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.
⁸ Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit kann in der Periode 2025 bis 2028 zwischen den Verpflichtungskrediten nach Absatz 2 Buchstaben a und b Verschiebungen in der Höhe von maximal 240 Millionen Franken vornehmen.
⁹ Der Bundesrat reduziert die Programme in den Schwerpunktländern der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit, wenn diese nicht ausreichend bereit sind, die Verknüpfung von Entwicklungszusammenarbeit mit Migrationsfragen zu akzeptieren.
1⁰ Die Gesundheitsaussenpolitik 2019-2024 wird um eine weitere Periode verlängert.
1¹ Die Themen Bildung und Gesundheit werden bei der Verwendung der gemäss Zahlungsrahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Mittel mitberücksichtigt.
⁴ SR 974.01
Art. 2
Die Beträge der Verpflichtungskredite nach Artikel 1 Absatz 2 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dezember 2020: 100 Punkte) sowie auf folgenden Teuerungsannahmen:
a.
2025: +1,1 Prozent;
b.
2026: +1,0 Prozent;
c.
2027: +1,0 Prozent;
d.
2028: +1,0 Prozent.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
| Ständerat, 16. Dezember 2024 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 17. Dezember 2024 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe und der Ukraine und Region in den Jahren 2025 bis 2028
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