Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Sonderfällen
                            Allgemeinverfügung  über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Sonderfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 40 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 ¹ ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Pflanzenschutzmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Attracap mit dem Wirkstoff  Metarhizium brunneum  Stamm Cb15-III (4 x 10⁸ Sporen/kg) der Firma Omya wird bis zum 31. Juli 2025 vorübergehend für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen bewilligt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligte Anwendungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle vergrössern
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                | Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendungsverfahren | Auflagen | 
|---|---|---|---|
| Feldbau | |||
| Kartoffel | Teilwirkung: Drahtwürmer | Aufwandmenge: 30 kg/ha Anwendung: Frühjahr, beim Legen der Kartoffel | 1, 2, 3, 4 | 
                            Auflagen für die Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Keine Anwendung auf trockenen Böden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung nur mit Geräten gemäss Angaben der Firma, die das Produkt vertreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Produkt muss vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das Produkt auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist. Verschüttetes Produkt muss beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung maximal auf insgesamt 1000 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheitsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und sporenundurchlässige Schutzmaske tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührung mit der Haut vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug der aufschiebenden Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 ²  die aufschiebende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹    SR  916.161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²    SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                | 18. Dezember 2024 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss | 
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Sonderfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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