Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt
Verlängerung und Änderung vom 5. Dezember 2024
Der Schweizerische Bundesrat,
beschliesst:
I
Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 17. November 2015, vom 24. November 2017, vom 16. Januar 2020, vom 20. Juni 2022 und vom 3. Juni 2024 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt wird bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
¹ BBl 2015 8313 ; 2017 7827 ; 2020 903 ; 2022 1683 ; 2024 1286
II
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen
wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 7 Abs. 1 Ausgleichskasse (Sozialausgleichsleistungen)
7.1
Die Abwicklung der in Artikel 20 GAV vorgeschriebenen Vollzugskostenbeiträge wird für alle GAV-Unterstellten durch die Familienausgleichskasse GEFAK, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln oder durch die Fageba, Familienausgleichskasse für das Basler Gewerbe, Elisabethenstrasse 23, 4051 Basel (nachstehend Ausgleichskasse genannt) vorgenommen.
Art. 12 Abs 9 Paritätische Kommission (PK)
12.9
Die Paritätische Kommission ist berechtigt, ihre von den Vertragsparteien übertragenen Befugnisse auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Art. 14 Abs. 1 Vertragseinhaltung (Kontrollen)
14.1
Die Paritätische Kommission ist in ihrer Funktion als Kontrollorgan dieses Gesamtarbeitsvertrages dafür zuständig, bei den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen durchzuführen. Hierfür kann auch ein Dritter beauftragt werden. Die zu kontrollierenden Betriebe haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin und andere rechtfertigende Dokumente vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalverzeichnisse, Lohnabrechnungen usw.
Art. 37 Absenzenregelung und -entschädigung
37.1
Der Arbeitgebende gewährt bei folgenden Ereignissen bezahlten Urlaub, sofern die entsprechenden Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen:
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| a) bei Heirat des Arbeitnehmenden; | 3 Tage |
| b) bei Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung; | 1 Tag |
| c) Es besteht Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329 g OR. Während des Vaterschaftsurlaubs (Bezug innert sechs Monaten nach der Geburt) erhält der Arbeit-nehmer für die Dauer von zwei Wochen (10 Arbeitstage bei 100 % Pensum) den vollen Lohn, sofern der Anspruch auf die EO-Entschädigung besteht. Die Entschädigung der EO steht dem Arbeitgeber zu. Hat der Arbeitnehmer auf-grund der gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf EO-Entschädigung, so erhält er für die Dauer von fünf Tagen (bei 100 % Pensum) den Lohn, sofern der Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329 g OR effektiv bezogen wird und ihm ein Lohnausfall entsteht. | |
| d) bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern; | 3 Tage |
| e) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters,- sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben;- wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben; | 3 Tage 1 Tag |
| f) bei Vorprüfung zur Rekrutierung; | 1 Tag |
| g) bei Ausmusterung; | 1 Tag |
| h) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist höchstens 1 mal pro Jahr; | 1 Tag |
| i) zur Pflege kranker Angehöriger, soweit dies nicht anders organisiert werden kann, gemäss den Artikeln 329 h /324 a OR. Auf die Entschädigung besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen unumgänglich sind, effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Die Begleitung der kranken Angehörigen muss mittels Bescheinigung nachgewiesen werden. |
Art. 41 Abs. 2 Mindestlöhne
41.2
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne gemäss Artikel 43 GAV. Die Mindestlöhne werden jährlich im Anhang 3 festgelegt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses GAV. Für die Berechnung der Altersjahre gilt die Anzahl Jahre, die der Arbeitnehmende am 1. Januar des Kalenderjahres zurückgelegt hat, in welchem der Mindestlohn gilt.
Art. 44 Abs. 2, 3 und 4
Zuschläge bei Überstundenarbeit
44.2
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-23.00 Uhr) geleistet werden und bei der Saldierung der Jahresarbeitszeit am Ende des Geschäftsjahres die Soll-Jahresarbeitszeit übersteigen. Die Überstunden werden auf die Jahresarbeitszeit des Folgejahres übertragen und sind in der Finanzbuchhaltung zurückzustellen.
44.3
Grundsätzlich sind Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Geschäftsjahres zu kompensieren. Sollte eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, dürfen 100 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Werden darüber-hinausgehende Überstunden ausbezahlt, ist ein Zuschlag von mindestens 25 % geschuldet. Dauert ein Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr, sind bei einer allfälligen Auszahlung die zuschlagsfreien Auszahlungen der Überstunden pro rata temporis abzurechnen.
44.4
Ob Überstunden kompensiert oder ausbezahlt werden, bestimmt der Arbeitgeber und nimmt dabei auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes zu vereinbaren ist.
Art. 46 Abs. 4 Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit
46.4
Die Ansätze werden in Anhang 3 festgelegt.
Art. 47Abs. 1 Auslagenersatz für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
47.1
Arbeitgebende und Arbeitnehmende können vereinbaren, dass der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten das Privatauto bzw. Motorrad benützt. In diesem Falle wird ihm eine Entschädigung ausgerichtet. Diese wird in Anhang 3 festgelegt.
Art. 49 Abs. 1 Ausrichtung des Lohnes
49.1
Der Lohn wird monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Eine Barauszahlung ist nicht erlaubt.
Art. 57 Abs. 4 Nichtberufsunfall-Versicherung
57.4
Der Arbeitgebende ist daher verpflichtet, den Arbeitnehmenden rechtzeitig zu informieren, sobald eine direkte Lohnzahlungspflicht aufhört (Art. 57.2 GAV) oder diese unter 50% des normalen Lohnes sinken wird.
Art. 58 Lohnzahlung bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
58.2
Die Höhe der Lohnzahlungen beträgt unter Vorbehalt von Artikel 324 a und 324 b OR:
a)
während der Rekrutenschule als Rekrut: Ledige ohne Unterstützungspflicht 50 % des Lohnes; Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80 % des Lohnes;
b)
während Beförderungsdiensten und Kaderschulen: Ledige ohne Unterstützungspflicht 50 % des Lohnes; Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80 % des Lohnes.
c)
während anderer obligatorischen Dienstleistungen: Ledige ohne Unterstützungspflicht 100 % des Lohnes; Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 100 % des Lohnes;
d)
für Durchdiener während der Zeit, die der Rekrutenschule entspricht, gemäss Buchstabe a) und für die übrige Zeit des Militärdienstes gemäss Buchstabe c).
Anhang 3
Art. 1 Mindestlöhne
Die Mindestlöhne gemäss Artikel 41 GAV betragen:
1.1
Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis
a)
Metallbauer/Metallbaukonstrukteur EFZ
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| Altersjahr | pro Stunde | pro Monat | pro Jahr |
|---|---|---|---|
| 20-21 | Fr. 25.60 | Fr. 4455.70 | Fr. 57 923.80 |
| 22-23 | Fr. 26.70 | Fr. 4651.30 | Fr. 60 466.80 |
| 24-25 | Fr. 27.85 | Fr. 4846.90 | Fr. 63 009.75 |
| 26-27 | Fr. 29.- | Fr. 5042.50 | Fr. 65 552.75 |
| 28-29 | Fr. 30.10 | Fr. 5238.15 | Fr. 68 095.75 |
| Ab 30 | Fr. 31.25 | Fr. 5433.75 | Fr. 70 638.75 |
b)
Schmid/Hufschmied/Landmaschinenmechaniker EFZ
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| Altersjahr | pro Stunde | pro Monat | pro Jahr |
|---|---|---|---|
| 20-21 | Fr. 23.55 | Fr. 4305.- | Fr. 55 965.- |
| 22-23 | Fr. 24.60 | Fr. 4494.- | Fr. 58 422.- |
| 24-25 | Fr. 25.65 | Fr. 4683.- | Fr. 60 879.- |
| 26-27 | Fr. 26.65 | Fr. 4872.- | Fr. 63 336.- |
| 28-29 | Fr. 27.70 | Fr. 5061.- | Fr. 65 793.- |
| Ab 30 | Fr. 28.75 | Fr. 5250.- | Fr. 68 250.- |
1.2
Metallbaupraktiker EBA
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| Altersjahr | pro Stunde | pro Monat | pro Jahr |
|---|---|---|---|
| 18-19 | Fr. 21.75 | Fr. 3780.- | Fr. 49 140.- |
| 20-21 | Fr. 22.65 | Fr. 3937.50 | Fr. 51 187.50 |
| 22-24 | Fr. 23.50 | Fr. 4095.- | Fr. 53 235.- |
| 25-27 | Fr. 24.40 | Fr. 4252.50 | Fr. 55 282.50 |
| Ab 28 | Fr. 25.35 | Fr. 4410.- | Fr. 57 330.- |
1.3
Angelernte im Fachbereich
Erledigung von Arbeiten, die sich wiederholen. Sachgemässe Ausführung einfacher Vorgänge unter notwendiger Anleitung.
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| Altersjahr | pro Stunde | pro Monat | pro Jahr |
|---|---|---|---|
| 20-21 | Fr. 21.40 | Fr. 3727.50 | Fr. 48 457.50 |
| 22-24 | Fr. 22.30 | Fr. 3885.- | Fr. 50 505.- |
| 25 | Fr. 23.20 | Fr. 4042.50 | Fr. 52 552.50 |
1.4.
Karenzzeit
[tab]
Für Um- und Wiedereinsteiger sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von drei Monaten verbindlich.
Art. 2 Auslagenersatz
2.1
In Anwendung von Artikel 46 GAV (Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit) hat der Arbeitnehmende Anspruch auf folgende Pauschalentschädigungen:
-
Morgenessen Fr. 10.-
-
Mittagessen Fr. 18.-
-
Nachtessen Fr. 18.-
Kommt der Arbeitgeber für angemessene Verpflegung und anständige Unterkunft direkt auf, so besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.
2.2
In Anwendung von Artikel 47.1 GAV (Auslagenersatz für die Benützung eines privaten Fahrzeuges) gelten folgende Entschädigungen:
-
Personenwagen Fr. -.70 pro km
-
Motorräder Fr. -.40 pro km
III
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
| 5. Dezember 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt
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