Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Elektrobranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Elektrobranche
Verlängerung und Änderung vom 3. Dezember 2024
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 15. September 2020, vom 9. Mai 2022, vom 8. Juni 2023 und vom 22. Februar 2024 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
¹ BBl 2020 7381 ; 2022 1169 ; 2023 1459 ; 2024 464
II
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche werden allgemeinverbindlich erklärt:
Anhang 5b
Anpassung Effektivlöhne
1.
Die am 31. Dezember 2024 geltenden Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit Anstellungsbeginn vor 1. Oktober 2024 werden generell um 1 % erhöht.
2.
Zusätzlich verteilen die Arbeitgeber 1 % der AHV-Lohnsumme aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden als individuelle Lohnerhöhungen unter den dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (Stichtag: 31. Dezember 2024).
Der restliche Anhang 5b (Mindestlöhne Artikel 17 GAV) bleibt unverändert.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
| 3. Dezember 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
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