BBl 2024 3029
BBl 2024 3029
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Elektrobranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Elektrobranche
Verlängerung und Änderung vom 3. Dezember 2024
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 15. September 2020, vom 9. Mai 2022, vom 8. Juni 2023 und vom 22. Februar 2024 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
¹ BBl 2020 7381 ; 2022 1169 ; 2023 1459 ; 2024 464
II
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche werden allgemeinverbindlich erklärt:
Anhang 5b
Anpassung Effektivlöhne
1.
Die am 31. Dezember 2024 geltenden Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit Anstellungsbeginn vor 1. Oktober 2024 werden generell um 1 % erhöht.
2.
Zusätzlich verteilen die Arbeitgeber 1 % der AHV-Lohnsumme aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden als individuelle Lohnerhöhungen unter den dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (Stichtag: 31. Dezember 2024).
Der restliche Anhang 5b (Mindestlöhne Artikel 17 GAV) bleibt unverändert.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
| 3. Dezember 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Elektrobranche
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