BBl 2024 2966
CH - Bundesblatt

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz
Verlängerung und Änderung vom 19. November 2024
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 13. Februar 2014, vom 14. März 2018, vom 30. November 2022, vom 21. April 2023 und vom 14. Dezember 2023 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors wird bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
¹ BBl 2014 2347 ; 2018 1527 ; 2022 2981 ; 2023 1083 , 2866

II

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 6 Berufskategorien
¹ Berufsgruppen werden anhand der von den Arbeitnehmern in einem bestimmten Sektor ausgeführten Aufgaben definiert, sowie ihrer Erfahrung oder ihrer beruflichen Qualifikationen.
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Fachbereiche Aufgaben (Anhang 5) Kategorien Abschlüsse - Qualifikationen
Sonder- und Baustellenreinigungen 1-26 TC Teamchef
N20 EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21 EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30 Praktiker Reinigungstechnik mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA)
N40 Gebäudereiniger ohne Qualifikation in der Branche
Unterhaltsreinigungen 1-15 E2 Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP
E3 Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP.
² Unterhaltsreinigungspersonal, das Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten ausführt:
Gelegentlich von Unterhaltsreinigungskräften (E2, E3) geleistete Stunden zur Durchführung von Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 werden mit dem entsprechenden Stundensatz der Kategorie N40 vergütet.
Führt Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) regelmässig Sonder- und Baustellenreinigungen gemäss Anhang 5 durch, wird dessen gesamte Tätigkeit mit dem Stundensatz der entsprechenden Kategorie N40 entlohnt.
Als regelmässig gelten Sonder- und Baustellenreinigungsarbeiten dann, wenn sie innert zwei aufeinanderfolgenden Monaten mehr als 30 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausmachen.
³ Eine Fachperson Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeitet, wird in den Lohnkategorien N entsprechend ihrer Qualifikationen eingeordnet.
⁴ Die Bezeichnung Teamchef wird vergeben, wenn die Person mindestens eine Person der Kategorie N betreut und sich insbesondere durch eine objektive Beschreibung ihrer Aufgaben, eine Analyse ihres Pflichtenhefts, ihrer Rolle gegenüber Mitarbeitern oder Vorgesetzten, ihrer Sorgfaltspflicht und ihrer Pflicht zur «Rechenschaft» in Bezug auf die Organisation und in Bezug auf die Überwachung des Auftrags beschreibt.
Art. 7 Löhne
¹ Die Mindestlöhne werden gemäss einer dem vorliegenden GAV beigelegten Tabelle (Anhang 2) festgesetzt.
² «Branchenerfahrung» ist die Zeit, in der eine Person in einem Unternehmen der Reinigungsbranche in der Schweiz beschäftigt war.
³ Die Ausbildung in der Branche gilt nicht als Berufserfahrung.
⁴ Aufgehoben
[…]
⁷ Die Löhne werden spätestens am 10. des folgenden Monats ausgezahlt.
⁸ Der Akkordlohn ist verboten.
⁹ Eine detaillierte Lohnabrechnung muss jedem Arbeitnehmer monatlich überreicht werden.
Art. 8, al. 4 (Supervision)
⁴ Der in Absatz 3 festgelegte Lohnzuschlag für Aufsichtsaufgaben gilt nicht für die Kategorie Teamchef (Kategorie TC) oder für Angestellte der Kategorie N, die Personal der Kategorie E betreuen, sofern diese Aufsichtsaufgaben integraler Bestandteil des Pflichtenhefts sind.

Anhang 2

Tabellen der Mindestlöhne

²

,

³

² Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
³ Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).

Mindestlöhne

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Fachbereiche Kategorien Romandie Genf²
TC Sonder- und Baustellenreinigungen Teamchef Fr. 29.92
N20 EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche Fr. 28.60
N21 EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche Fr. 27.18
N30 Praktiker Reinigungstechnik mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) Fr. 25.40
N40 Gebäudereiniger ohne Qualifikation in der Branche Fr. 24.42
E2 Unterhaltsreinigungen Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP Fr. 21.59 Fr. 22.71
E3 Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP Fr. 20.58 Fr. 22.71
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Beaufsichtigung von Mitarbeitern Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
Von 3 bis 5 Angestellten Fr. 1.-
Von 6 bis 9 Angestellten Fr. 2.-
Ab 10 Angestellten und mehr Fr. 3.-
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Lehrlinge
1. Lehrjahr Fr. 940.-
2. Lehrjahr Fr. 1330.-
3. Lehrjahr Fr. 1970.-
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
19. November 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
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