BBl 2025 433
CH - Bundesblatt

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe
Änderung vom 28. Januar 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. Dezember 2022, vom 3. April 2023 und vom 25. Januar 2024 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
Zusatzvereinbarung über die Löhne
vom 15. September 2024
Art. 1 Anpassung der Löhne
¹ Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden erhöht um:
a.
Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, die zu einem 100 % Pensum arbeiten (die übrigen nach Massgabe ihres Pensums) werden generell um 65 Franken pro Monat erhöht.
b.
Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden eines Betriebes werden individuell - in der Summe aller dem GAV-Schreinergewerbe unterstellten Mitarbeitenden - pro Mitarbeitenden um 35 Franken pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist im Ermessen des Arbeitgebers.
² Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieser Vereinbarung gewährt wurden, können angerechnet werden.
³ Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.
Der GAV für das Schreinergewerbe wird zudem wie folgt geändert:
Anhang I
¹ BBl 2022 3106 ; 2023 880 ; 2024 232

Mindestlöhne

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Mindestlohn 18. Altersjahr 19. Altersjahr 1. Erfahrungsjahr (20. Altersjahr) 2. Erfahrungsjahr (21. Altersjahr) 3. Erfahrungsjahr (22. Altersjahr) 4. Erfahrungsjahr (23. Altersjahr) Ord. Mindestlohn (24. Altersjahr)
Arbeitnehmerkategorie gemäss Artikel 17 GAV Fr./Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std. Fr.Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std. Fr./Mt. Fr./Std.
Gelernte Berufsleute
Berufsarbeiter - - - - 4510 25.00 4718 26.15 4926 27.30 5186 28.75 5447 30.20
Fachmonteur - - - - 4771 26.45 4991 27.70 5212 28.90 5489 30.45 5765 31.95
Monteur - - - - 4640 25.75 4854 26.90 5068 28.10 5338 29.60 5605 31.10
Schreinerpraktiker, Angelernter mit Weiterbildung 3793 21.05 3793 21.05 3793 21.05 3925 21.75 4098 22.75 4274 23.70 4447 24.65
Sachbearbeiter Planung - - - - - - - - - - - - 5716 31.70
Ungelernte Arbeitnehmende
Hilfsmonteur 3831 21.25 3831 21.25 3831 21.25 4065 22.55 4297 23.80 4533 25.15 4765 26.45
Hilfskraft 3769 20.90 3769 20.90 3769 20.90 3848 21.35 3928 21.80 4008 22.25 4292 23.80
II
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
28. Januar 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe
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