BBl 2025 432
CH - Bundesblatt

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie
Verlängerung und Änderung vom 24. Januar 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 3. September 2013, vom 23. Januar 2014, vom 10. Februar 2015, vom 5. April 2016, vom 27. Januar 2017, vom 15. Februar 2018, vom 19. Februar 2019, vom 28. Januar 2020, vom 30. April 2021, vom 25. Januar 2022, vom 20. Oktober 2022, vom 17. Februar 2023 und vom 25. Januar 2024 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
¹ BBl 2013 7161 ; 2014 1499 ; 2015 1735 ; 2016 3451 ; 2017 1195 ; 2018 951 ; 2019 1895 ; 2020 1219 ; 2021 1123 ; 2022 307 , 2520 ; 2023 534 ; 2024 263

II

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 4 Bst. A und B (Lohn)
A. Minimallohn
²
,
³
pro Monat
Die Minimallöhne betragen:
-
Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen bis 19 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4000 Franken (= Fr. 21.90 pro Stunde);
-
Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen zwischen 19 und 22 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4315 Franken (= Fr. 23.65 pro Stunde);
-
Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen ab 23 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4540 Franken (= Fr. 24.85 pro Stunde);
B. Lohnanpassung
Sämtlichen voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine generelle monatliche Lohnerhöhung von 75 Franken gewährt (für Teilzeitangestellte erfolgt die Erhöhung proportional zu ihrem Beschäftigungsgrad).
² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
³ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
Art. 20 Vollzugs- und Bildungskostenbeitrag
1.
Von allen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden wird ein Vollzugs- und Bildungskostenbeitrag erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages und zur Erfüllung der weiteren Aufgaben der Paritätischen Berufskommission. Ein allfälliger Überschuss kann für soziale Zwecke verwendet werden. Die weiteren Aufgaben umfassen:
-
Subventionierung von Kurskosten für die (…) Weiterbildung;
-
Subventionierung des Lohnausfalles bei Besuchen von bewilligten Kursen;
-
Subventionierung von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
-
Individuelle und Fallbezogene Unterstützung im Rahmen von sozialen Härtefällen von Arbeitnehmenden der Branche.
[tab]
(…)
2.
Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Paritätischen Berufskommission bis Ende Januar jedes Jahres eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden einzureichen, mit Angabe von Name, Funktion, Wohnort, Anstellungsdauer und Total der abgezogenen Beiträge im vergangenen Jahr.
3.
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 100 Franken pro Jahr, zuzüglich je 10 Franken dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden. Der geschuldete Arbeitgeberbeitrag wird aufgrund der Meldung gemäss Artikel 20 Absatz 2 in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung der Paritätischen Berufskommission zu überweisen.
4.
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 15 Franken pro Monat und wird monatlich vom Lohn abgezogen. Er ist periodisch der Paritätischen Berufskommission zu überweisen. Die Paritätische Berufskommission legt die Zahlungsperioden fest.

III

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B GAV anrechnen.

IV

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
24. Januar 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie
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