Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
Änderung vom 24. Januar 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. August 2022, vom 3. Februar 2023 und vom 3. April 2024 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau werden allgemeinverbindlich erklärt:
Zusatzvereinbarung Löhne
vom 12. November 2024
Art. 1 Generelle Lohnanpassung
¹ Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2024 ist der Lohn jedes … unterstellten Arbeitnehmenden um 1,8 % zu erhöhen, maximal jedoch 100 Franken pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2025 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
² Der Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung besteht nur für Arbeitnehmende, die mindestens seit dem 1. Juli 2024 im gleichen Betrieb angestellt sind, seit diesem Datum keine Lohnerhöhung erhalten haben und am 31. Dezember 2024 in ungekündigter Anstellung sind.
(…)
⁴ Lohnanpassungen aufgrund der geregelten Mindestlöhne nach Berufserfahrung auf Funktion können mit der unter Absatz 1 vereinbarten generellen Lohnerhöhung verrechnet werden.
¹ BBl 2022 2130 ; 2023 291 ; 2024 822
II
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
| 24. Januar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
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