BBl 2025 1044
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 27. März 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161

Den Pflanzenschutzmitteln

Airone (W 7035, 14 % Kupfer als Oxychlorid, 14 % Kupfer als Hydroxid)
Biorga Contra Kupfer Duo (W 7035-1, 14 % Kupfer als Oxychlorid, 14 % Kupfer als Hydroxid)
werden, befristet bis zum 31. Juli 2026, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Obstbau
Kiwi Kiwikrebs Konzentration: 0.188 % Aufwandmenge: 3 kg/ha Anwendungszeitpunkt: Stadium 00-63 (BBCH) Stadium 90-99 (BBCH) 1, 2, 3, 4, 5, 6
Auflagen für den Einsatz
1
Maximal 1 Behandlung pro Kultur.
2
Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
3
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
4
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Atemschutzmaske (P3) tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
5
Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
6
Keine Anwendung, wenn ungeschützte Personen der Drift ausgesetzt sein könnten.
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Das Pflanzenschutzmittel

Amylo-X (W 7151, Bacillus amyloliquefaciens ssp. Plantarum, Stamm D747)
wird, befristet bis zum 31. Juli 2026, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Obstbau
Kiwi Kiwikrebs Konzentration: 0.15 % Aufwandmenge: 1.5 kg/ha Anwendungszeitpunkt: Stadium 10-89 (BBCH) Wartefrist: 3 Tage 1, 2, 3, 4
Auflagen für den Einsatz
1
Maximal 6 Behandlungen pro Jahr im Abstand von mindestens 7 Tagen.
2
Ansetzen und Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hosen) + Atemschutzmaske (P3) tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabinen) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.
3
Einatmen von Aerosol vermeiden.
4
Personen mit stark geschwächtem Immunsystem oder unter immunsuppressiver Behandlung dürfen das Produkt nicht anwenden.
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
27. März 2025 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
² SR 172.021
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