Eidgenössische Volksinitiative «Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)»
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)»
Vorprüfung
Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 5. Februar 2025 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)», nachdem das Initiativkomitee sich am 26. Januar 2025 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 ² über die politischen Rechte,
verfügt:
1.
Die am 5. Februar 2025 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ³ ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
1.
Schwizer Elsbeth, Pulvermühleweg 4, 6010 Kriens
2.
Schwizer Roland, Pulvermühleweg 4, 6010 Kriens
3.
Triebold Urs, Mühlehofstrasse 28B, 6030 Ebikon
4.
Wechsler Jeanette , Hubelstrasse 36, 6012 Obernau
5.
Wechsler Josef, Hubelstrasse 36, 6012 Obernau
6.
Schwizer Elisabeth, Fläckehof 2, 6023 Rothenburg
7.
Müller Ernst, Fläckehof 2, 6023 Rothenburg
8.
Hauri-Meier Doris Elisabeth, Unter Sidhalde 16, 6010 Kriens
9.
Hauri Andreas, Unter Sidhalde 16, 6010 Kriens
10.
Schwizer Marie Louise, Jos.- Schryberstrasse 4, 6010 Kriens
11.
Rigert Margrit, Schädrütistrasse 60, 6006 Luzern
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee «No Lobbying», Pulvermühleweg 4, 6010 Kriens und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 25. März 2025.
| 11. März 2025 | Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
¹ SR 161.1
² SR 161.11
³ SR 311.0
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)»
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 161 Abs. 3-6
³ Mitglieder der Bundesversammlung mit ausgewiesenen wirtschaftlichen oder politischen Interessenbindungen dürfen nicht in Kommissionen Einsitz nehmen, deren Zuständigkeitsbereich einen Zusammenhang mit den betreffenden Interessen hat.
⁴ Mitglieder der Bundesversammlung mit ausgewiesenen wirtschaftlichen oder politischen Interessenbindungen treten in den Räten und Kommissionen bei Debatten in den Ausstand, die Themen behandeln, die einen Zusammenhang mit den betreffenden Interessen haben.
⁵ Art und Umfang der Interessenbindungen sowie Honorar oder andere geldwerte Leistungen sind in einem Register zu deklarieren.
⁶ Die Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt verwaltungsintern und ohne Mithilfe Dritter.
Art. 197 Ziff. 17
⁵
17. Übergangsbestimmung zu Art. 161 Abs. 3-6 (Instruktionsverbot)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 161 Absätze 3-6 spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
⁴ SR 101
Bundesrecht
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)». Vorprüfung
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