BBl 2025 984
CH - Bundesblatt

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds suissetec

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds suissetec
vom 7. März 2025
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13 Dezember 2002 ¹ ,
beschliesst:
¹ SR 412.10

Art. 1

Der Berufsbildungsfonds des Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbands (suissetec) entsprechend dem Reglement vom 21. Juni 2024 ² nach dem Anhang wird allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2
¹ Dieser Beschluss tritt am 1. April 2025
in Kraft.
² Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
³ Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.
7. März 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
² Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Anhang

(Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds suissetec

1. Abschnitt: Name und Zweck

Art. 1 Name
¹ Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds suissetec» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) des Verbandes Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ³ (BBG).
³ SR 412.10
Art. 2 Zweck
¹ Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung des Gebäudetechnikgewerbes, insbesondere in den Bereichen Heizungs-, Lüftungs-/Klima-, Sanitär- und Spenglereigewerbe zu fördern.
² Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.
Art. 4 Betrieblicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die durch den Verband Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec) betreut werden. Namentlich sind dies:
a.
Betriebe, die Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Planung, Installation, Unterhalt, Handel und Herstellung der Gebäudetechnik-Branchen Heizung, Lüftung/Klima, Sanitär und Spenglerei anbieten oder erbringen; und
b.
Mitglieder von suissetec sind oder durch die Allgemeinverbindlicherklärung dem Fonds unterstellt sind.
Art. 5 Persönlicher Geltungsbereich
¹ Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung ausüben:
a.
Abschlüsse der beruflichen Grundbildung;
1.
Heizungsinstallateurin EFZ/Heizungsinstallateur EFZ;
2.
Lüftungsanlagenbauerin EFZ/Lüftungsanlagenbauer EFZ Montage;
3.
Lüftungsanlagenbauerin EFZ/Lüftungsanlagenbauer EFZ Produktion;
4.
Sanitärinstallateurin EFZ/Sanitärinstallateur EFZ;
5.
Spenglerin EFZ/Spengler EFZ;
6.
Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ/Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ (Berufsfeld Gebäudetechnikplanung);
7.
Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ/Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ (Berufsfeld Gebäudetechnikplanung);
8.
Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ/Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ (Berufsfeld Gebäudetechnikplanung);
9.
Heizungspraktikerin EBA/Heizungspraktiker EBA (Berufsfeld Gebäudetechnik);
10.
Lüftungsanlagenpraktikerin EBA/Lüftungsanlagenpraktiker EBA (Berufsfeld Gebäudetechnik);
11.
Sanitärpraktikerin EBA/Sanitärpraktiker EBA (Berufsfeld Gebäudetechnik);
12.
Spenglerpraktikerin EBA/Spenglerpraktiker EBA (Berufsfeld Gebäudetechnik).
b.
Abschlüsse der höheren Berufsbildung;
1.
Chefmonteurin Heizung/Chefmonteur Heizung mit eidgenössischem Fachausweis;
2.
Chefmonteurin Sanitär/Chefmonteur Sanitär mit eidgenössischem Fachausweis;
3.
Spenglerpolierin/Spenglerpolier mit eidgenössischem Fachausweis;
4.
Projektleiterin Gebäudetechnik/Projektleiter Gebäudetechnik mit eidgenössischem Fachausweis;
5.
Heizungsmeisterin/Heizungsmeister mit eidgenössischem Diplom;
6.
Meisterin/Meister Wärmetechnikplanung;
7.
Sanitärmeisterin/Sanitärmeister mit eidgenössischem Diplom;
8.
Sanitärplanerin/Sanitärplaner mit eidgenössischem Diplom;
9.
Spenglermeisterin/Spenglermeister mit eidgenössischem Diplom.
² Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, wenn mindestens eine Person über einen anerkannten Berufsabschluss gemäss Absatz 1 Buchstaben a-b verfügt. Für alle weiteren Personen gilt der Fonds auch dann, wenn sie branchentypische Tätigkeiten ohne Abschluss gemäss Absatz 1 ausüben.
Art. 6 Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil
Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen

Art. 7
Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei:
a.
Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;
b.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;
c.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;
d.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in den vom Verband suissetec betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;
e.
Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;
f.
Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;
g.
Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands des Verbands suissetec im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 8 Grundlage
¹ Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.
² Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebes berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.
Art. 9 Beiträge
¹ Die Beiträge setzen sich zusammen aus der Summe der folgenden Beiträge:
a.
Beitrag pro Betrieb gemäss Artikel 4: CHF 350.00
b.
Beiträgen pro Person gemäss Artikel 5: CHF 50.00
² Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.
³ Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.
⁴ Für Mitglieder von suissetec sind die Beiträge im Mitgliederbeitrag enthalten.
⁵ Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
Art. 10 Befreiung von der Beitragspflicht
¹ Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommssion ein begründetes Gesuch einreichen.
² Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68 a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 ⁴ .
⁴ SR 412.101
Art. 11 Begrenzung der Einnahmen
¹ Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.
² Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 12 Zentralvorstand
¹ Der Zentralvorstand des Verbands suissetec ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.
² Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Wahl der Mitglieder der Fondskommission;
b.
Bestimmung einer Geschäftsstelle;
c.
Erlass eines Ausführungsreglements;
d.
periodische Festlegung des Leistungskataloges und des Anteils für die Reservebildung;
e.
Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommssion.
Art. 13 Fondskommission
¹ Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.
² Sie entscheidet über:
a.
die Unterstellung eines Betriebes unter den Fonds;
b.
die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;
c.
die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.
³ Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.
Art. 14 Geschäftsstelle
¹ Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.
² Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung.
Art. 15 Rechnung, Revision und Buchführung
¹ Die Geschäftsstelle führt den unselbstständigen Fonds in einer Sonderrechnung. Das Fondskapital wird in der Jahresrechnung von suissetec separat ausgewiesen.
² Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung der suissetec durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727-731 a des Obligationenrechts ⁵ geprüft.
³ Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.
⁵ SR 220
Art. 16 Aufsicht
¹ Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
² Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 17 Genehmigung
Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 38 der Statuten vom 1. Januar 2018 des Verbands suissetec durch die Delegiertenversammlung am 21. Juni 2024 genehmigt.
Art. 18 Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.
Art. 19 Auflösung
¹ Der Zentralvorstand kann den Fonds mit Zustimmung des SBFI auflösen.
² Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.
Art. 20 Ersetzung eines anderen Reglements
Dieses Reglement ersetzt das Reglement des Berufsbildungsfonds suissetec vom 17. Juni 2011.
20. Februar 2025 suissetec Daniel Huser Zentralpräsident Christoph Schär Direktor
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds suissetec
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