BBl 2025 944
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Rapssaatgut

Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Rapssaatgut
vom 20. März 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 33 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161

Rapssaatgut,

das mit 2,2 x 101⁰ CFU/ml Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 enthaltenden Pflanzenschutzmittel gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Dezember2025 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Feldbau
Raps Teilwirkung: Wurzelhals- und Stengelfäule, Rapserdfloh Aufwandmenge: 1.6 ml/kg Saatgut Anwendung: Saatgutbeizung 1, 2
Auflagen für den Einsatz
1
Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.
2
Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-
Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.
-
Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Schutzhandschuhen. Entwicklung und Einatmen von Staub vermeiden.
-
Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff(e), sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
-
Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.
-
Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.
Gefahrenkennzeichnungen
-
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
-
Berührung mit der Haut vermeiden.
-
Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
-
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
20. März 2025 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
² SR 172.021
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Rapssaatgut
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