BBl 2025 943
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Ölkürbis Saatgut

Allgemeinverfügung über die Einfuhr von gebeiztem Ölkürbis Saatgut
vom 20. März 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 33 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161

Ölkürbis Saatgut,

das mit 638 g/l Kupferoxychlorid enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Dezember 2025 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendungverfahren Auflagen
Gemüsebau
Ölkürbis Keimlingskrankheiten Aufwandmenge: 330 ml / 100 kg Saatgut Anwendung: Saatgutbeizung 1, 2
Auflagen für den Einsatz
1
Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-
Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
-
«Verwendung des Saatgutes nur durch professionelle Anwender.»
-
«Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.»
-
«Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Schutzhandschuhen. Entwicklung und Einatmen von Staub vermeiden.»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.»
2
Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen
Gefahrenkennzeichnungen
-
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen.
-
Berührung mit der Haut vermeiden.
-
Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
-
EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
-
EUH208 Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Ölkürbis Saatgut,

das mit 20 g/l Metalaxyl und 100 g/l Prothiconazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gebeizt ist, kann befristet bis zum 31. Dezember 2025 für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen eingeführt werden:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendungsverfahren Auflagen
Gemüsebau
Ölkürbis Keimlingskrankheiten Aufwandmenge: 116.7 ml / 100 kg Saatgut Anwendung: Saatgutbeizung 1, 2
Auflagen für den Einsatz
1
Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen:
-
Die Handelsbezeichnung, Wirkstoff sowie die Sicherheitshinweise des Saatbeizmittels.
-
«Verwendung des Saatgutes nur durch professionelle Anwender.»
-
«Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.»
-
«Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Schutzhandschuhen. Entwicklung und Einatmen von Staub vermeiden.»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss das behandelte Saatgut vollständig in den Boden eingearbeitet werden; es ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut auch am Ende der Saatreihen vollständig in den Boden eingearbeitet ist.»
-
«Zum Schutz von Vögeln und wildlebenden Säugetieren muss verschüttetes Saatgut beseitigt werden.»
2
Die Beizung des Saatgutes darf nur im Ausland erfolgen.
Gefahrenkennzeichnungen
-
Während des Beizvorgangs und der Handhabung des Saatgutes sind geeignete Schutzkleidung, Augenschutz, Gesichtsschutz und Schutzhandschuhe zu tragen.
-
Behandeltes Saatgut nicht als Lebens- oder Futtermittel verwenden.
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
-
EUH208: Enthält 1,2-Benzisothiazolin-3-on und Reaction mass aus: 5-Chloro-2-methyl-1, 2-thiazol-3(2H)-on/2-Methyl-1,2-thiazol-3(2H)-on (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen
-
EUH401: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen
-
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
-
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
20. März 2025 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
² SR 172.021
Bundesrecht
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