BBl 2025 922
CH - Bundesblatt

Änderungsprotokoll zur Modernisierung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile

Änderungsprotokoll zur Modernisierung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile
Abgeschlossen in Genf am 24. Juni 2024 Von der Bundesversammlung genehmigt am ... Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ... In Kraft getreten für die Schweiz am ...
Änderung der Präambel
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik Chile (nachfolgend als «Chile» bezeichnet),
nachfolgend gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
gestützt auf das am 26. Juni 2003 ¹ im norwegischen Kristiansand unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile (nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet);
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Chile weiter zu festigen;
gestützt auf Artikel 103 des Abkommens;
haben folgende Änderungen am Abkommen vereinbart:
Die Präambel wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 1 dieses Protokolls ersetzt.
¹ SR 0.632.312.451
Art. II Änderung von Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen)
(a)
Artikel 1 (Errichtung einer Freihandelszone) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 2 dieses Protokolls ersetzt.
(b)
Artikel 2 (Zielsetzung) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 3 dieses Protokolls ersetzt.
Art. III Änderung von Kapitel II (Warenverkehr)
Kapitel II (Warenverkehr) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 4 dieses Protokolls ersetzt.
Art. IV Änderung von Anhang I (Ursprungsregeln)
Anhang I (Über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» und die Regelung der Verwaltungszusammenarbeit) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 5 ² dieses Protokolls ersetzt.
² Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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Art. V Löschung der Anhänge III (Nicht unter das Abkommen fallende Erzeugnisse), IV (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), V (Fische und andere Meeresprodukte)
Die Anhänge III (Nicht unter das Abkommen fallende Erzeugnisse), IV (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und V (Fische und andere Meeresprodukte) werden gelöscht.
Art. VI Löschung von Anhang VI (Abschaffung von Zöllen)
Anhang VI (Abschaffung von Zöllen) wird gelöscht.
Art. VII Aufnahme der Anhänge III (Liste der Zollverpflichtungen Chiles), IV (Liste der Zollverpflichtungen Islands), V (Liste der Zollverpflichtungen Norwegens) und VI (Liste der Zollverpflichtungen der Schweiz)
Der jeweilige Wortlaut der Anhänge 6 ³ , 7 ⁴ , 8 ⁵ und 9 ⁶ dieses Protokolls werden als neue Anhänge III (Liste der Zollverpflichtungen Chiles), IV (Liste der Zollverpflichtungen Islands), V (Liste der Zollverpflichtungen Norwegens) und VI (Liste der Zollverpflichtungen der Schweiz) in das Abkommen aufgenommen.
³ Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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⁴ Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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⁵ Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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⁶ Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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Art. VIII
Änderung von Anhang VII (Import- und Exportrestriktionen)
Der Verweis auf Artikel 13 in Anhang VII wird durch einen Verweis auf Artikel 11 ersetzt.
Art. IX
Aufnahme von Anhang VIIbis (Aufgaben des Unterausschusses für Warenverkehr)
Der Wortlaut von Anhang 10 ⁷ dieses Protokolls wird als neuer Anhang VIIbis (Aufgaben des Unterausschusses für Warenverkehr) in das Abkommen aufgenommen.
⁷ Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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Art. X
Aufnahme von Anhang VIIter (Handelserleichterung)
Der Wortlaut von Anhang 11 ⁸ dieses Protokolls wird als neuer Anhang VIIter (Handelserleichterung) in das Abkommen aufgenommen.
⁸ Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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Art. XI
Änderung von Anhang VIII (Listen der besonderen Verpflichtungen)
Anhang VIII (Listen der besonderen Verpflichtungen) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 12 ⁹ dieses Protokolls ersetzt.
⁹ Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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Art. XII
Aufnahme von Anhang VIIIbis (Liste der Verpflichtungen im Finanzdienstleistungsbereich für Chile)
Der Wortlaut von Anhang 13 1⁰ dieses Protokolls wird als neuer Anhang VIIIbis (Liste der Finanzdienstleistungen für Chile) in das Abkommen aufgenommen.
1⁰ Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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Art. XIII Änderung von Kapitel III (Dienstleistungshandel und Niederlassung)
(a)
Die Artikel 22 (Geltungsbereich) bis 31 (Telekommunikationsdienste) werden in Artikel 26 (Geltungsbereich) bis 35 (Telekommunikationsdienste) umnummeriert.
(b)
Artikel 26 (Geltungsbereich) wird wie folgt geändert:
(i)
Die folgenden neuen Buchstaben werden zu Absatz 2 hinzugefügt: «(d) Bodenabfertigungsdienste» und «(e) Flughafenbetriebsleistungen».
(ii)
Die folgenden Fussnoten werden hinzugefügt:
(aa)
eine Fussnote 2 zum neuen Buchstaben (d): «‹Bodenabfertigungsdienste› bezeichnet die Erbringung von Dienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis in folgenden Bereichen: administrative Abfertigung am Boden und Überwachung, einschliesslich Kontrolle der Verladung und Kommunikation, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Fracht- und Postabfertigung, Vorfelddienste sowie Flugzeugservice, Betankungsdienste, Stationswartungsdienste sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, Transportdienste am Boden, Bordverpflegungsdienste (Catering). Bodenabfertigungsdienste umfassen keine Sicherheitsdienste oder den Betrieb oder die Verwaltung der zentralisierten Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Gepäckbeförderungssystemen, Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen oder flughafeninternen Transportsystemen.»
(bb)
eine Fussnote 3 zum neuen Buchstaben (e): «‹Flughafenbetriebsleistungen› bezeichnet den Betrieb oder die Verwaltung auf Gebühren- oder vertraglicher Basis der Flughafeninfrastruktur, einschliesslich Terminals, Start- und Landebahnen, Rollbahnen und Vorfeldern, Parkplätzen und flughafeninternen Transportsystemen. Zur Klarstellung: Flughafenbetriebsleistungen schliessen weder das Eigentum an Flughäfen oder Flughafengeländen oder Investitionen in Flughäfen oder Flughafengelände noch die Wahrnehmung der Aufgaben von Leitungs- und Kontrollorganen ein. Flughafenbetriebsleistungen schliessen keine Flugsicherungsdienste ein.»
(iii)
Der folgende neue Absatz 4 wird hinzugefügt: «Dieser Abschnitt gilt nicht für den Handel mit Finanzdienstleistungen, der Gegenstand von Abschnitt II ist.
(c)
Der Verweis auf Artikel 27 in Artikel 29 Absatz 1 (Marktzugang) wird durch einen Verweis auf Artikel 31 ersetzt.
(d)
Der Verweis auf Artikel 27 in Artikel 30 Absatz 1 (Inländerbehandlung) wird durch einen Verweis auf Artikel 31 ersetzt.
(e)
Die Verweise auf Artikel 25 und Artikel 26 in Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 (Handelsliberalisierung) werden durch Verweise auf Artikel 29 bzw. Artikel 30 ersetzt.
(f)
Der Wortlaut von Anhang 14 dieses Protokolls wird als neuer Abschnitt II (Finanzdienstleistungen) in das Abkommen aufgenommen.
(g)
Abschnitt II (Niederlassung) wird zu Abschnitt III (Niederlassung), wobei die Artikel 32 (Geltungsbereich) bis 37 (Schlussbestimmungen) in Artikel 54 (Geltungsbereich) bis 59 (Schlussbestimmungen) umnummeriert werden.
(h)
In Artikel 54 (Geltungsbereich) werden nach «in Dienstleistungssektoren» die Wörter «einschliesslich Finanzdienstleistungen» eingefügt.
(i)
Der Verweis auf Artikel 34 in Artikel 57 Absatz 1 (Vorbehalte) wird durch einen Verweis auf Artikel 56 ersetzt.
(j)
Der Verweis auf Artikel 37 in Artikel 57 Absatz 2 (Vorbehalte) wird durch einen Verweis auf Artikel 59 ersetzt.
(k)
Der Verweis auf Artikel 34 in Artikel 58 (Recht auf Regulierungstätigkeit) wird durch einen Verweis auf Artikel 56 ersetzt.
(l)
Abschnitt III (Zahlungs- und Kapitalverkehr) wird zu Abschnitt IV (Zahlungs- und Kapitalverkehr), wobei die Artikel 38 (Ziel und Geltungsbereich) bis 42 (Schlussbestimmung) in Artikel 60 (Ziel und Geltungsbereich) bis 64 (Schlussbestimmung) umnummeriert werden.
(m)
In Artikel 62 (Kapitalverkehr) werden nach «Dienstleistungshandel» ein Komma und das Wort «Finanzdienstleistungen» eingefügt.
(n)
Abschnitt IV (Gemeinsame Bestimmungen) wird zu Abschnitt V (Gemeinsame Bestimmungen), wobei die Artikel 43 (Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen) und Artikel 44 (Allgemeine Ausnahmen) in Artikel 65 (Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen) bzw. Artikel 66 (Allgemeine Ausnahmen) umnummeriert werden.
(o)
Artikel 66 (Allgemeine Ausnahmen) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 15 dieses Protokolls ersetzt.
(p)
Der frühere Artikel 45 (Finanzdienstleistungen) wird gestrichen.
Art. XIV Aufnahme von Anhang VIIIter (Aufgaben des Unterausschusses für Finanzdienstleistungen)
Der Wortlaut von Anhang 16 1¹ dieses Protokolls wird als neuer Anhang VIIIter (Aufgaben des Unterausschusses für Finanzdienstleistungen) in das Abkommen aufgenommen.
1¹ Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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Art. XV Änderung von Anhang IX (Telekommunikationsdienste)
Der Verweis auf Artikel 31 in Anhang IX (Telekommunikationsdienste) wird durch einen Verweis auf Artikel 35 ersetzt.
Art. XVI Änderung von Anhang X (Vorbehalte)
Der Verweis auf Artikel 35 in Anhang X Appendizes 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 (Vorbehalte) wird durch einen Verweis auf Artikel 57 ersetzt.
Art. XVII Änderung von Anhang XI (Zahlungs- und Kapitalverkehr)
Anhang XI (Zahlungs- und Kapitalverkehr) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 17 ¹2 dieses Protokolls ersetzt.
¹2 Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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Art. XVIII Änderung von Kapitel IV (Schutz des geistigen Eigentums)
Kapitel IV (Schutz des geistigen Eigentums) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 18 dieses Protokolls ersetzt.
Art. XIX Änderung von Anhang XII (Schutz des geistigen Eigentums)
Anhang XII (Schutz des geistigen Eigentums) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 19 ¹3 dieses Protokolls ersetzt.
¹3 Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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Art. XX Änderung von Kapitel V (Öffentliches Beschaffungswesen)
Kapitel V (Öffentliches Beschaffungswesen) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 20 dieses Protokolls ersetzt.
Art. XXI Änderung von Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) und Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen)
Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) und Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) werden vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 21 ¹4 dieses Protokolls ersetzt.
¹4 Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
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Art. XXII Aufnahme von Kapitel Vbis (Kleine und mittlere Unternehmen)
Der Wortlaut von Anhang 22 dieses Protokolls wird als neuer Anhang Vbis (Kleine und mittlere Unternehmen) in das Abkommen aufgenommen.
Art. XXIII Aufnahme von Kapitel Vter (Digitaler Handel)
Der Wortlaut von Anhang 23 dieses Protokolls wird als neues Kapitel Vter (Digitaler Handel) in das Abkommen aufgenommen.
Art. XXIV Aufnahme von Kapitel Vquater (Handel und nachhaltige Entwicklung)
Der Wortlaut von Anhang 24 dieses Protokolls wird als neuer Anhang Vquater (Handel und nachhaltige Entwicklung) in das Abkommen aufgenommen.
Art. XXV Änderung von Kapitel VI (Wettbewerb)
(a)
Die Artikel 72 (Ziele) bis 80 (Begriffsbestimmungen) werden in Artikel 148 (Ziele) bis 156 (Begriffsbestimmungen) umnummeriert.
(b)
Der Verweis auf die Artikel 73, 74 und 75 in Artikel 155 (Bezeichnete Behörden) wird durch einen Verweis auf Artikel 149, 150 und 151 ersetzt.
Art. XXVI Änderung von Kapitel VII (Beihilfen)
Artikel 81 (Subventionen/Staatliche Beihilfen) wird in Artikel 157 (Subventionen/Staatliche Beihilfen) umnummeriert.
Art. XXVII Änderung von Kapitel VIII (Transparenz)
Die Artikel 82 (Veröffentlichung) bis 84 (Zusammenarbeit für die Verbesserung der Transparenz) werden in Artikel 158 (Veröffentlichung) bis 160 (Zusammenarbeit für die Verbesserung der Transparenz) umnummeriert.
Art. XXVIII Änderung von Kapitel IX (Verwaltung des Abkommens)
Die Artikel 85 (Der Gemischte Ausschuss) und Artikel 86 (Das Sekretariat) werden in Artikel 161 (Der Gemischte Ausschuss) und Artikel 162 (Das Sekretariat) umnummeriert.
Art. XXIX Änderung von Kapitel X (Streitbeilegung)
(a)
Die Artikel 87 (Geltungsbereich) bis 97 (Weitere Bestimmungen) werden in Artikel 163 (Geltungsbereich) bis 173 (Weitere Bestimmungen) umnummeriert.
(b)
Der Verweis auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20, Artikel 24 Absatz 1 sowie Artikel 81 Absätze 1 und 2 in Artikel 163 Absatz 3 (Geltungsbereich) wird ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 sowie Artikel 157 Absätze 1 und 2.
(c)
Der Verweis auf Artikel 91 in Artikel 164 Absatz 2 (Wahl des Forums) wird durch einen Verweis auf Artikel 167 ersetzt.
(d)
Der Verweis auf Artikel 91 in Artikel 168 Absatz 2 (Schiedsgericht) wird durch einen Verweis auf Artikel 167 ersetzt.
(e)
Der Verweis auf Artikel 91 in Artikel 169 Absatz 2 (Schiedsverfahren) wird durch einen Verweis auf Artikel 167 ersetzt.
(f)
Der Verweis auf Artikel 93 Absatz 3 in Artikel 170 Absatz 2 (Entscheid) wird durch einen Verweis auf Artikel 169 Absatz 3 ersetzt.
(g)
Der Verweis auf Artikel 94 in Artikel 172 Absatz 1 (Vollzug der Entscheide des Schiedsgerichts) wird durch einen Verweis auf Artikel 170 ersetzt.
Art. XXX Änderung von Kapitel XI (Allgemeine Ausnahmen)
(a)
Die Artikel 98 (Zahlungsbilanzschwierigkeiten) bis 100 (Besteuerung) werden in Artikel 174 (Zahlungsbilanzschwierigkeiten) bis 176 (Besteuerung) umnummeriert.
(b)
Artikel 176 (Besteuerung) wird wie folgt geändert:
(i)
Der Verweis auf Artikel 15 wird durch einen Verweis auf Artikel 13 ersetzt.
(ii)
Absatz 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: «(b) bezüglich fiskalischer Massnahmen, die nach Kapitel III (Dienstleistungshandel und Niederlassung) Abschnitte I und II sowie Kapitel Vter (Digitaler Handel) anwendbar sind, auf die Artikel XIV des GATS ¹5 mutatis mutandis zur Anwendung kommt.»
¹5 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. XXXI
Änderung von Kapitel XII (Schlussbestimmungen) und Beendigung der Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(a)
Die Artikel 101 (Begriffsbestimmungen) bis 106 (Inkrafttreten) werden in Artikel 177 (Begriffsbestimmungen) bis 182 (Inkrafttreten) umnummeriert.
(b)
Artikel 179 (Änderungen) wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 25 dieses Protokolls ersetzt.
(c)
Der frühere Artikel 107 (Verhältnis zu den Zusatzabkommen) wird gestrichen.
(d)
Das Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Republik Chile und der Republik Island, das Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Republik Chile und dem Königreich Norwegen sowie das Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Republik Chile und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die alle am 26. Juni 2003 unterzeichnet wurden, werden beendet und durch das mit diesem Protokoll geänderte Abkommen ersetzt.
(e)
Artikel 108 (Depositar) wird in Artikel 183 (Depositar) umnummeriert.
Art. XXXII
Änderung von Anhang XV (Beschlüsse des Gemischten Ausschusses)
Anhang XV (Beschlüsse des Gemischten Ausschusses) des Abkommens wird vollumfänglich durch den Wortlaut in Anhang 26 ¹6 dieses Protokolls ersetzt.
¹6 Der Inhalt dieses Anhangs wird im BBl durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter
https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2025/922 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis
Art. XXXIII
Änderung von Anhang XVI (Sekretariat)
Der Verweis auf Artikel 86 in Anhang XVI (Sekretariat) wird durch einen Verweis auf Artikel 162 ersetzt.
Art. XXXIV
Änderung von Anhang XVII (Musterverfahrensregeln für die Durchführung von Schiedsverfahren)
(a)
Die Verweise auf Artikel 93 und Artikel 93 Absatz 1 im Titel von Anhang XVII werden durch Verweise auf Artikel 169 bzw. Artikel 169 Absatz 1 ersetzt.
(b)
Der Verweis auf Artikel 91 in Regel 1 Absatz 1 wird durch einen Verweis auf Artikel 167 ersetzt.
(c)
Der Verweis auf Artikel 92 in Regel 1 Absatz 1 wird durch einen Verweis auf Artikel 168 ersetzt.
(d)
Der Verweis auf Artikel 91 Absatz 1 in Regel 37 wird durch einen Verweis auf Artikel 167 Absatz 1 ersetzt.
(e)
Der Verweis auf Artikel 96 Absätze 4, 5, 8 und 10 in Regel 47 wird durch einen Verweis auf Artikel 172 Absätze 4, 5, 8 und 10 ersetzt.
(f)
Der Verweis auf Artikel 96 in Regel 48 wird durch einen Verweis auf Artikel 172 ersetzt.
Art. XXXV
Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar des Abkommens hinterlegt.
2. Dieses Protokoll tritt für Chile und mindestens einen EFTA-Staat am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Chile und dieser EFTA-Staat ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.
3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäss Absatz 2 hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft.
4. Erlauben es ihre geltenden Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Protokoll vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Protokolls nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.
5. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Wortlaut dieses Protokolls beim Depositar, der Chile und den EFTA-Staaten beglaubigte Abschriften davon übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am 24. Juni 2024 in einer englischen Urschrift.

Anhang 1

Änderung der Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet) und
die Republik Chile (nachfolgend als «Chile» bezeichnet),
nachfolgend gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet, entschlossen,
die besonderen Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihren Nationen zu festigen;
durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit zu fördern;
klare und für beide Seiten vorteilhafte Regeln für ihre Handelsbeziehungen aufzustellen;
auf ihren Staatsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten;
ein stabiles und berechenbares Umfeld für die Unternehmensplanung und die Investitionen sicherzustellen;
durch den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum kreatives und innovatives Handeln zu fördern;
auf ihren Rechten und Pflichten aufzubauen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ¹7 sowie anderen multilateralen und bilateralen Kooperationsinstrumenten ergeben;
sicherzustellen, dass die Vorteile der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbsbehindernde Schranken beeinträchtigt werden;
die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern;
in ihren jeweiligen Staatsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern sowie die Sicherstellung eines hohen Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveaus anzustreben;
ihr Bekenntnis zu bekräftigen, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen und die Bedeutung anzuerkennen, die diesbezüglich kohärenten und sich gegenseitig unterstützenden Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel umzusetzen, die Umwelt durch die Förderung hoher Umweltschutzniveaus, die Durchsetzung von Umweltgesetzen und durch eine vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen;
an ihre Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und an die Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu erinnern, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben;
ihr Bekenntnis zur Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung und der Chancengleichheit für alle zu bekräftigen;
ihr Bekenntnis zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen zu bekräftigen sowie die Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung zu fördern;
die Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln für die nachhaltige Entwicklung anzuerkennen und ihr Ziel zu bekräftigen, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des UN Global Compact zu ermutigen;
ihr Bekenntnis zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu bekräftigen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen ¹8 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; und
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
¹7 SR 0.632.20
¹8 SR 0.120

Anhang 2

Änderung von Artikel 1 (Errichtung einer Freihandelszone)
Art. 1 Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) ¹9 , mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) 2⁰ und mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
¹9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
2⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1B

Anhang 3

Änderung von Artikel 2 (Zielsetzung)
Art. 2 Zielsetzung
Dieses Abkommen stützt sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern. Mit diesem Abkommen werden folgende durch seine Grundsätze und Regeln präzisierten Ziele verfolgt:
(a)
die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 2¹ ;
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des GATS 2² ;
(c)
die auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(d)
die Förderung der Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb in der Freihandelszone;
(e)
die Verhinderung der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften oder von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die den Handel stärker als nötig beschränken;
(f)
die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone;
(g)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie der Durchsetzung dieser Rechte gemäss den von den Vertragsparteien anerkannten internationalen Normen;
(h)
die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und
(i)
die Errichtung eines Rahmens für die weiterführende bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, um die Vorteile dieses Abkommens zu erweitern und zu vergrössern.
2¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
2² SR 0.632.20 , Anhang 1B

Anhang 4

Änderung von Kapitel II (Warenverkehr)
Art. 7 Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Art. 8 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.
Art. 9 Zölle
1. Jede Vertragspartei erhebt nach Massgabe der Anhänge III (Liste der Zollverpflichtungen Chiles), IV (Liste der Zollverpflichtungen Islands), V (Liste der Zollverpflichtungen Norwegens) und VI (Liste der Zollverpflichtungen der Schweiz) Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Zölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch jene, die im Einklang stehen mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 ²3 .
3. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei bei in den Anhängen III (Liste der Zollverpflichtungen Chiles), IV (Liste der Zollverpflichtungen Islands), V (Liste der Zollverpflichtungen Norwegens) und VI (Liste der Zollverpflichtungen der Schweiz) erfassten Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei die Einfuhrzölle erhöhen oder neue Einfuhrzölle einführen.
4. Die Vertragsparteien beseitigen alle Zölle im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei.
5. Die Vertragsparteien führen keine neuen Ausfuhrzölle ein.
²3 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 10 Gebühren und Formalitäten
Unbeschadet von Artikel 7 (Gebühren und Abgaben) von Anhang VIIter (Handelserleichterungen) findet Artikel VIII des GATT 1994 ²4 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
²4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 11 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Artikel XI des GATT 1994 ²5 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs VII (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen).
²5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 12 Zollwertermittlung
Artikel VII des GATT 1994 ²6 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 ²7 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
²6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
²7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.9
Art. 13 Inländerbehandlung
Artikel III des GATT 1994 ²8 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
²8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 14 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» ²9 bezeichnet).
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern, und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine Massnahme einer anderen Vertragspartei den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen könnte oder beeinträchtigt hat, werden Expertenkonsultationen abgehalten. Die Expertinnen und Experten, welche die betroffenen Vertragsparteien bezüglich der spezifischen Aspekte auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten vertreten, bemühen sich, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden.
4. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien soweit als möglich, moderne technische Kommunikationsmittel einzusetzen, wie elektronische Kommunikation, Videokonferenzen oder Telefon, oder es so einzurichten, dass die in Absatz 3 erwähnten Treffen in Verbindung mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Treffen im Rahmen der WTO stattfinden. Über die Ergebnisse der in Übereinstimmung mit Absatz 3 abgehaltenen Expertenkonsultationen ist dem Gemischten Ausschuss zu berichten.
5. Chile und jeder EFTA-Staat können zur besseren Durchführung dieses Artikels bilaterale Vereinbarungen ausarbeiten; dazu gehören auch Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden.
6. Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die gleichwertige 3⁰ Behandlung in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die jede Vertragspartei jeweils mit der Europäischen Union (EU) vereinbart hat, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten.
7. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
²9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.4
3⁰ Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff «gleichwertig» nicht im Sinne des Begriffs «Gleichwertigkeit» im SPS-Übereinkommen zu verstehen.
Art. 15 Technische Vorschriften
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» 3¹ bezeichnet).
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern, und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine technische Vorschrift, Norm oder Konformitätsbewertung einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
4. Die Vertragsparteien handeln auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine sektorspezifische Übereinkunft aus, um die Behandlung in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die jede Vertragspartei der EU gewährt oder mit ihr vereinbart hat, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten. Eine Vertragspartei, die nicht einverstanden ist, eine solche Übereinkunft auf eine andere Vertragspartei auszuweiten, teilt dieser Vertragspartei auf deren Ersuchen die Gründe für ihren Entscheid mit. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
5. Die Vertragsparteien tauschen mit Blick auf diesen Artikel die Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
3¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.6
Art. 16 Handelserleichterung
Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VIIter (Handelserleichterung) festgelegt.
Art. 17 Antidumping und Ausgleichsmassnahmen
1. Keine Vertragspartei wendet im Zusammenhang mit Waren einer Vertragspartei Antidumpingmassnahmen gemäss dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 3² an.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirkungsvolle Durchsetzung von Wettbewerbsregeln die wirtschaftlichen Ursachen angehen kann, die zu Dumping führen.
3. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich Ausgleichsmassnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen 3³ .
3² SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
3³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
Art. 18 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994 ³4 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ³5 .
2. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei legt die Vertragspartei, die eine Untersuchung zu einer allgemeinen Schutzmassnahme einleitet, unverzüglich Folgendes vor:
(a)
die in Artikel 12 Absätze 2 und 6 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen genannten Informationen in dem vom WTO-Ausschuss über Schutzmassnahmen vorgeschriebenen Format; und
(b)
die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung und die für die Öffentlichkeit bestimmte Fassung der vom inländischen Wirtschaftszweig eingereichten Beschwerde.
3. Eine Vertragspartei, die eine Untersuchung zur Ergreifung allgemeiner Schutzmassnahmen gegen eine der oder mehrere Vertragsparteien einleitet, informiert diese unverzüglich und bietet angemessene Gelegenheit für Konsultationen an.
³4 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
³5 SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
Art. 19 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforderlichen Notmassnahmen ergreifen.
2. Solche Massnahmen können bestehen aus:
(a)
einer Aussetzung der weiteren Senkung eines Zollsatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist; oder
(b)
einer Zollerhöhung für dieses Erzeugnis, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als der niedrigere der beiden folgenden Sätze:
(i)
der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird,
(ii)
der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.
3. Schutzmassnahmen, welche die Vertragsparteien ergreifen, dürfen nicht länger als ein Jahr dauern. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können nach Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. In diesem Fall hat die Vertragspartei, die solche Massnahmen ergreift, einen Zeitplan für deren schrittweise Aufhebung vorzulegen. Die Vertragsparteien wenden keine Massnahmen auf die Einfuhr eines Erzeugnisses an, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren seit der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme.
4. Die Vertragsparteien ergreifen Schutzmassnahmen nur, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen ³6 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
5. Die Vertragspartei, welche Schutzmassnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses und der vorgeschlagenen Massnahme sowie den vorgeschlagenen Einführungszeitpunkt und die erwartete Geltungsdauer der Massnahme. Einer Vertragspartei, die betroffen wäre, ist gleichzeitig ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist.
6. Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zur Prüfung der nach Absatz 5 vorgelegten Informationen zusammen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine Massnahme nach Absatz 2 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Vergeltungsmassnahmen ergreifen. Derartige Schutz-, Ausgleichs- und Vergeltungsmassnahmen sind dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Die Vergeltungsmassnahmen bestehen aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben wie die aus den Notmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Bei der Wahl der Notmassnahme und der Vergeltungsmassnahme ist jeweils derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt.
7. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige, nicht länger als 120 Tage gültige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht hat, oder zu verursachen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 5 und 6, einschliesslich jener für Ausgleichs- und Vergeltungsmassnahmen, eingeleitet. Jeder Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen Massnahme. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der definitiven Massnahme und deren Verlängerungen hinzugerechnet.
³6 SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
Art. 20 Staatliche Handelsunternehmen
Artikel XVII des GATT 1994 ³7 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 ³8 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
³7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
³8 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.b
Art. 21 Ausfuhrsubventionen
Keine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei Ausfuhrsubventionen gemäss der Begriffsbestimmung im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ³9 beschliessen oder aufrechterhalten.
³9 SR 0.632.20 , Anhang 1A.3
Art. 22 Allgemeine Ausnahmen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 1994 4⁰ und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
2. Es herrscht unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass die Massnahmen nach Artikel XX Buchstabe b des GATT 1994 Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst und dass Artikel XX Buchstabe g des GATT 1994 für Massnahmen zur Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpfbarer natürlicher Ressourcen gilt.
4⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
Art. 23 Präferenznutzung
1. Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und zur Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich die Einfuhrstatistiken und Präferenzzollsätze unter diesem Abkommen sowie die angewendeten Meistbegünstigungsansätze aus.
2. Die ausgetauschten Einfuhrstatistiken betreffen jeweils die drei letzten verfügbaren Jahre und umfassen alle Einfuhren aus der betreffenden Vertragspartei, einschliesslich der nach nationalen Unterpositionen aufgeführten Handelswerte und Handelsvolumen. Die Vertragsparteien tauschen separate Statistiken für Einfuhren aus, die eine Präferenzbehandlung unter diesem Abkommen oder die eine sonstige Präferenzbehandlung ausserhalb dieses Abkommens geniessen, sowie für Einfuhren, die keine Präferenzbehandlung erhalten (Meistbegünstigung). Die Präferenzzollsätze und angewendeten Meistbegünstigungsansätze, die ausgetauscht werden, müssen dasselbe Jahr wie die Einfuhrstatistiken betreffen. Auf Ersuchen tauschen die Vertragsparteien weitere Informationen und Erläuterungen in englischer Sprache aus.
3. Mit dem Austausch von Einfuhrstatistiken, Präferenzzollsätzen und angewendeten Meistbegünstigungsansätzen wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen.
4. Ungeachtet von Absatz 2 ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen auszutauschen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.
Art. 24 Technische Änderungen
1. Bei Änderungen an der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren oder anderen technischen Änderungen des Zolltarifs einer Vertragspartei entscheiden die Vertragsparteien gemeinsam, ob die Anhänge III (Liste der Zollverpflichtungen Chiles), IV (Liste der Zollverpflichtungen Islands), V (Liste der Zollverpflichtungen Norwegens) und VI (Liste der Zollverpflichtungen der Schweiz) sowie Appendix I (Erzeugnisspezifische Regeln) zu Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) entsprechend angepasst werden.
2. Änderungen nach Absatz 1 erfolgen ohne Beeinträchtigung bestehender Zollverpflichtungen oder erzeugnisspezifischer Regeln. Folglich muss der für die entsprechenden Waren unter einer neuen Zolltarifposition geltende Zollansatz gleich oder niedriger sein als der Zollansatz der entsprechenden ursprünglichen Zolltarifposition, und hinsichtlich anderer vereinbarter Zollverpflichtungen, wie den Zeitplänen für den Zollabbau, dürfen keine Verschlechterungen eintreten. Die erzeugnisspezifischen Regeln, die für die entsprechenden Waren nach der neuen HS-Klassifikation gelten, müssen gleich streng oder weniger streng sein als die erzeugnisspezifische Regel der entsprechenden ursprünglichen HS-Klassifikation.
3. In den in Absatz 1 genannten Listen der Zollverpflichtungen und den erzeugnisspezifischen Regeln werden die Fassung des HS und das Jahr angegeben.
Art. 25 Unterausschuss über Warenverkehr
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr sind in Anhang VIIbis (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.

Anhang 14

Änderung von Kapitel III (Dienstleistungshandel und Niederlassung)
Abschnitt II (Finanzdienstleistungen)
Art. 36 Geltungsbereich
1. Dieser Abschnitt gilt für den Handel mit Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen einer Vertragspartei, einschliesslich Massnahmen, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.
2. Keine Bestimmung dieses Abschnitts ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand des Kapitels V ist, eine Pflicht auferlegt.
3. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf:
(a)
Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik;
(b)
Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung; und
(c)
sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle auf staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt.
4. Lässt eine Vertragspartei zu, dass eine der unter Absatz 3 Buchstabe b oder c genannten Tätigkeiten von seinen Finanzdienstleistungserbringern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleistungserbringer ausgeübt wird, so findet dieser Abschnitt für die Zwecke von Absatz 3 auf solche Tätigkeiten Anwendung.
Art. 37 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts:
(a)
bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii)
die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Finanzdienstleistung;
(b)
bedeutet «Finanzdienstleistung» jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen umfassen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Finanzdienstleistungen schliessen folgende Tätigkeiten ein:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
(i)
Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung):
(aa)
Lebensversicherung
(bb)
Nichtlebensversicherung,
(ii)
Rückversicherung und Retrozession,
(iii)
Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern,
(iv)
versicherungsbezogene Nebendienstleistungen wie Beratung, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Risikobewertung und Schadensregulierung,
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
(v)
Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden,
(vi)
Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Konsumkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,
(vii)
Finanzierungsleasing,
[tab]
(viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge Cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks,
(ix)
Garantien und Verpflichtungen,
(x)
Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit:
(aa)
Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten)
(bb)
Fremdwährungen
(cc)
derivativen Instrumenten, einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) Futures und Optionen
(dd)
Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements
(ee)
übertragbaren Wertpapieren oder
(ff)
sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen,
(xi)
Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Platzierung als Vermittler (öffentlich oder privat), und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen,
(xii)
Tätigkeiten als Finanzmakler,
[tab]
(xiii) Vermögensverwaltung wie Cash Management oder Portfolio-Management, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung,
(xiv)
Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,
(xv)
Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen,
(xvi)
Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern (v)−(xv) aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie Unternehmensstrategien;
(c)
bedeutet «Finanzdienstleistungserbringer» jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; der Begriff umfasst jedoch keine öffentlichen Stellen;
(d)
bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
(e)
bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i)
nach dem Recht von Chile oder einem EFTA-Staat gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet von Chile oder des betreffenden EFTA-Staates in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Finanzdienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung im Eigentum steht oder beherrscht wird von:
(aa)
natürlichen Personen dieser Vertragspartei oder
(bb)
juristischen Personen nach Buchstabe e Ziffer i;
(f)
bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsentscheids oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
(g)
umfasst der Begriff «den Handel mit Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf:
(i)
den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Finanzdienstleistung,
(ii)
- im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung - den Zugang zu und die Nutzung von Finanzdienstleistungen, bezüglich derer diese Vertragspartei verlangt, dass sie der breiten Öffentlichkeit angeboten werden, und
(iii)
den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer anderen Vertragspartei zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei;
(h)
bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei eine Person, welche die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder die eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser Vertragspartei ist, sofern ihr in Bezug auf den Handel mit Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen im Wesentlichen dieselbe Behandlung gewährt wird wie Staatsangehörigen;
(i)
bedeutet «öffentliche Stelle»:
(i)
eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben und von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen befasst ist, oder
(ii)
eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;
(j)
bedeutet «Selbstregulierungsorganisation» eine nichtstaatliche Stelle, einschliesslich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkten, Verrechnungsstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die durch die innerstaatlichen Gesetze und Regelungen einer Vertragspartei als Selbstregulierungsorganisation anerkannt ist und gegenüber Finanzdienstleistungserbringern die ihr per Gesetz oder Ermächtigung durch eine Vertragspartei übertragenen Regulierungs- oder Aufsichtsbefugnisse ausübt;
(k)
umfasst der Begriff «Erbringung einer Finanzdienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Finanzdienstleistung; und
(l)
bedeutet «Handel mit Finanzdienstleistungen» die Erbringung einer Finanzdienstleistung:
(i)
aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1),
(ii)
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2),
(iii)
durch einen Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 3), und
(iv)
durch einen Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten (Erbringungsart 4).
Art. 38 Meistbegünstigung
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Meistbegünstigung richten sich nach dem GATS 4¹ .
2. Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen abschliesst, das nach Artikel V GATS notifiziert worden ist, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu verhandeln.
4¹ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 39 Marktzugang
1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 37 (Begriffsbestimmungen) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 43 (Liste der besonderen Verpflichtungen) vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
(a)
Beschränkungen der Anzahl Finanzdienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(b)
Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(c)
Beschränkungen der Gesamtzahl der Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung; 4²
(d)
Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Finanzdienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(e)
Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Finanzdienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken; und
(f)
Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
4² Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Finanzdienstleistungen beschränken.
Art. 40 Inländerbehandlung
1. In den Sektoren, die in der Liste nach Artikel 43 (Liste der besonderen Verpflichtungen) aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringern gewährt. 4³
2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.
4³ Nach diesem Artikel eingegangene besondere Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, dass die Vertragsparteien Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren müssen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
Art. 41 Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass ein Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation ist, daran beteiligt ist oder Zugang dazu hat, um in ihrem Hoheitsgebiet in den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten eine Finanzdienstleistung erbringen zu dürfen, stellt sie sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation den Verpflichtungen nach Artikel 40 (Inländerbehandlung) nachkommt.
Art. 42 Zahlungs- und Clearingsysteme
Unter Bedingungen der Inländerbehandlung gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Clearingsystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Verfügung stehen. Mit diesem Artikel ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu gewähren.
Art. 43 Listen der besonderen Verpflichtungen
1. Die von jeder Vertragspartei nach den Artikeln 39 (Marktzugang) und 40 (Inländerbehandlung) eingegangenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen aufgeführt, die sich für Chile in Anhang VIIIbis (Liste der Finanzdienstleistungen von Chile) und für die EFTA-Staaten in Anhang VIII (Listen der besonderen Verpflichtungen) finden. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Vorbehalte für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Absatz 3; und
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 39 (Marktzugang) als auch mit Artikel 40 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden in die für Artikel 39 (Marktzugang) vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung auch als Bedingung oder Vorbehalte in Bezug auf Artikel 40 (Inländerbehandlung).
3. Wenn eine Vertragspartei in Bezug auf den Handel mit Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen, die nicht nach den Artikeln 39 (Marktzugang) und 40 (Inländerbehandlung) in den Listen aufzuführen sind, besondere Verpflichtungen eingeht, werden diese als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Art. 44
Wirksame und transparente Regulierung
1. Jede Vertragspartei fördert die regulatorische Transparenz bei Finanzdienstleistungen und berücksichtigt dabei:
(a)
die von den Vertragsparteien im Rahmen des GATS 4⁴ und in anderen Gremien mit Bezug zum Handel mit Finanzdienstleistungen unternommenen Arbeiten;
(b)
die Bedeutung regulatorischer Transparenz, identifizierbarer politischer Ziele und klarer, einheitlich angewendeter Regulierungsverfahren; und
(c)
allfällige Konsultationen zwischen den Vertragsparteien.
2. In Sektoren, in denen besondere Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden, den Handel mit Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
3. Jede Vertragspartei behält geeignete Mechanismen bei, um Anfragen interessierter Personen über Massnahmen von allgemeiner Tragweite, die diesem Abschnitt unterstellt sind, zu beantworten, oder führt solche sobald wie möglich ein.
4. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei, die auf Ersuchen eines betroffenen Finanzdienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Handel mit Finanzdienstleistungen gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die betreffende Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Finanzdienstleistungen darstellen. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist:
(a)
beruhen solche Massnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien wie der Fachkenntnis und der Fähigkeit zur Erbringung der Finanzdienstleistung;
(b)
sind solche Massnahmen nicht belastender als zur Gewährung der Qualität der Finanzdienstleistung erforderlich; und
(c)
beschränken solche Massnahmen im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Finanzdienstleistung.
6. Immer wenn Massnahmen nach Absatz 5 gemäss von allen Vertragsparteien angewendeten internationalen Standards vorbereitet, verabschiedet und angewendet werden, ist im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass diese Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar sind.
7. Die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien machen interessierten Personen die innerstaatlichen Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Anträgen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
8. Sofern für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Zulassung oder Genehmigung erforderlich ist, machen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei die entsprechenden Anforderungen für eine solche Zulassung oder Genehmigung öffentlich zugänglich. Die für die Entscheidung über den Zulassungs- bzw. Genehmigungsantrag übliche Frist wird:
(a)
dem Antragsteller auf Anfrage bekannt gegeben;
(b)
öffentlich zugänglich gemacht; oder
(c)
durch eine Kombination von beidem zugänglich gemacht.
9. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei sorgen für eine rasche Bearbeitung von Anträgen, die Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei für die Erbringung von Finanzdienstleistungen stellen.
10. Verlangen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei vom Antragsteller zusätzliche Informationen zur Bearbeitung des Antrags, so informieren sie ihn ohne unangemessenen Verzug darüber.
11. Auf Anfrage des Antragstellers geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
12. Sobald eine Entscheidung über einen Antrag gefällt wurde, informieren die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei den Antragsteller umgehend darüber. Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, wird dem Antragsteller der Grund für die Ablehnung mitgeteilt.
13. Ist für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Zulassung oder Genehmigung erforderlich und sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, erteilen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags die Zulassung oder Genehmigung. Kann innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen werden, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller ohne unangemessenen Verzug mit und bemüht sich, danach innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu fällen.
4⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 45 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
1. Die Bestimmungen in den Kapiteln III (Dienstleistungshandel und Niederlassung) bzw. Vter (Digitaler Handel) hindern keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, einschliesslich Massnahmen:
(a)
zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, von Personen, gegenüber denen ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat, und von gleichartigen Teilnehmern am Finanzmarkt; oder
(b)
zum Schutz der Integrität und Stabilität des Finanzsystems dieser Vertragspartei.
2. Sind solche Massnahmen mit den Bestimmungen der Kapitel III (Dienstleistungshandel und Niederlassung) bzw. Vter (Digitaler Handel) unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach den Kapiteln III (Dienstleistungshandel und Niederlassung) bzw. Vter (Digitaler Handel) benutzt werden.
Art. 46 Vertrauliche Informationen
Nichts in diesem Abschnitt:
(a)
verpflichtet eine Vertragspartei zur Bereitstellung von vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde; oder
(b)
ist so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Art. 47 Internationale Standards
Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass international anerkannte Standards zur Regulierung und Überwachung des Finanzdienstleistungssektors auf ihrem Hoheitsgebiet umgesetzt und eingehalten werden. Zu diesen international anerkannten Standards zählen unter anderem die «Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht» des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die «Grundsätze zur Versicherungsaufsicht» ( Insurance Core Principles ) der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher sowie die «Ziele und Prinzipien der Effektenhandelsaufsicht» ( Objectives and Principles of Securities Regulation ) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden.
Art. 48 Anerkennung aufsichtsrechtlicher Massnahmen
Anerkennt eine Vertragspartei bei der Festlegung, wie die ihre Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen einer Nicht-Vertragspartei mittels Übereinkunft oder Vereinbarung, gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit dieser auszuhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die Überwachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder der Vereinbarung bestehen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
Art. 49 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1. Dieser Abschnitt gilt in Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei beschäftigt werden. Natürliche Personen, für die besondere Verpflichtungen einer Vertragspartei gelten, erhalten die Erlaubnis, die Finanzdienstleistung gemäss den Bedingungen dieser Verpflichtungen zu erbringen.
2. Dieser Abschnitt gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, die die Handelsvorteile, die einer der anderen Vertragsparteien aufgrund der Bestimmungen einer besonderen Verpflichtung zustehen, zunichtemacht oder schmälert. ⁴5
⁴5 Allein die Tatsache, dass ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer besonderen Verpflichtung betrachtet.
Art. 50 Weitergabe von Informationen und Datenverarbeitung
Keine Vertragspartei trifft Massnahmen, welche die Weitergabe von Informationen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder die Verarbeitung von Finanzinformationen verhindern, sofern eine solche Weitergabe von Informationen oder Verarbeitung von Finanzinformationen zur Durchführung der üblichen Geschäfte eines Finanzdienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei erforderlich ist. Dieser Artikel schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Bestimmungen dieses Abschnitts zu umgehen.
Art. 51 Unterausschuss für Finanzdienstleistungen
1. Hiermit wird ein Unterausschuss für Finanzdienstleistungen eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses für Finanzdienstleistungen sind in Anhang VIIIter (Aufgaben des Unterausschusses für Finanzdienstleistungen) festgelegt.
Art. 52 Konsultationen
1. Eine Vertragspartei kann zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Abschnitt zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei ergeben, um Expertenkonsultationen mit der betreffenden Vertragspartei ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine geeignete Lösung und teilen dem Unterausschuss für Finanzdienstleistungen die Ergebnisse ihrer Konsultationen mit.
2. Jede an Konsultationen nach Absatz 1 beteiligte Vertragspartei benennt die Funktionsträger der in Absatz 6 von Anhang VIIIter (Aufgaben des Unterausschusses für Finanzdienstleistungen) genannten Behörden.
3. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien behandeln alle ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.
Art. 53 Streitbeilegung
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 49 von Anhang XVII (Musterverfahrensregeln für die Durchführung von Schiedsverfahren) verfügt der Vorsitzende des Schiedsgerichts für die Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche Fragen und andere finanzielle Angelegenheiten über die notwendigen Erfahrungen oder Fachkenntnisse, die für die betreffende strittige Finanzdienstleistung relevant sind.

Anhang 15

Änderung von Artikel 66 (Allgemeine Ausnahmen)
Art. 66 Allgemeine Ausnahmen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels wird Artikel XIV des GATS ⁴6 mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Massnahmen nach Artikel XIV Buchstabe b des GATS Umweltmassnahmen einschliessen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind.
⁴6 SR 0.632.20 , Anhang 1B

Anhang 18

Änderung von Kapitel IV (Schutz des geistigen Eigentums)
Art. 67 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel, mit Anhang XII (Schutz des geistigen Eigentums) und den darin genannten internationalen Abkommen sowie mit dem Appendix (Geografische Angaben).
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) ⁴7 in Übereinstimmung stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nicht-Vertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen.
4. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 steht es jeder Vertragspartei frei, ihre Regelungen über die Erschöpfung der Rechte an geistigem Eigentum festzulegen.
5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien dieses Kapitel, Anhang XII (Schutz des geistigen Eigentums) und den Appendix (Geografische Angaben) mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
⁴7 SR 0.632.20 , Anhang 1C
Art. 68 Grundsätze
1. Die Vertragsparteien bekräftigen die Grundsätze von Artikel 8 des TRIPS-Abkommens ⁴8 .
2. Unter Berücksichtigung der den innerstaatlichen Systemen zugrundeliegenden politischen Ziele anerkennen die Vertragsparteien die Notwendigkeit, Innovation und Kreativität zu fördern sowie die Verbreitung von Informationen, Wissen, Technologie, Kultur und Kunst durch ihre jeweiligen Systeme des geistigen Eigentums zu erleichtern, wobei die Grundsätze der Transparenz beachtet und die Interessen der einschlägigen Interessengruppen, einschliesslich der Rechtsinhabenden, der Nutzenden und der Öffentlichkeit, berücksichtigt werden.
⁴8 SR 0.632.20 , Anhang 1C
Art. 69 Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der WTO verabschiedeten Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (nachfolgend als «Doha-Erklärung» bezeichnet).
2. Die Vertragsparteien setzen die vom Allgemeinen Rat der WTO am 6. Dezember 2005 angenommene Änderung des TRIPS-Abkommens ⁴9 (nachfolgend als «TRIPS-Änderung» bezeichnet) um.
3. Dieses Kapitel und Anhang XII (Schutz des geistigen Eigentums) lassen die Doha-Erklärung und die TRIPS-Änderung unberührt.
⁴9 SR 0.632.20 , Anhang 1C

Anhang 20

Änderung von Kapitel V (Öffentliches Beschaffungswesen)
Art. 70 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaffungen:
(a)
von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:
(i)
nach den Appendizes 1-7 und 12 bis Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen), und
(ii)
die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
(b)
durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption und öffentliche Baukonzessionen nach Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 7;
(c)
deren nach den Regeln in Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 10 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 80 (Anzeigen) gleich oder höher als der Schwellenwert in Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendizes 1-3 ist;
(d)
die von einem Auftraggeber getätigt werden; und
(e)
die nach Absatz 2 oder nach Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.
2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
(a)
den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
(b)
nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften, Steueranreize, Subventionen und Sponsoringvereinbarungen;
(c)
die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, von Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen, Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderen Wertpapieren;
(d)
Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst;
(e)
Beschaffungen:
(i)
mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
(ii)
gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten, oder
(iii)
gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. die Bedingungen mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären;
(f)
Finanzdienstleistungen.
Art. 71 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a)
bedeuten «gewerbliche Waren oder Dienstleistungen» Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden;
(b)
bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC - Central Product Classification );
(c)
bedeuten «Tage» Kalendertage;
(d)
bedeuten «elektronische Auktionen» iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht;
(e)
bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst;
(f)
bedeutet «freihändiges Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt;
(g)
bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Regelungen, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung;
(h)
bedeutet «Verzeichnis» eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will;
(i)
bedeutet «Ausschreibung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben oder beides;
(j)
bedeutet «Vorankündigung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber in Bezug auf seine geplanten Beschaffungen veröffentlicht wird;
(k)
bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung ( domestic content ) oder Bestandteile von einem inländischen Lieferanten ( domestic supplier ), Lizenzerteilung für Technologie, Technologietransfer, Investitionen, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern;
(l)
bedeutet «offenes Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
(m)
bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person;
(n)
bedeutet «Auftraggeber» eine Stelle gemäss Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendizes 1-3;
(o)
bedeuten «qualifizierte Anbieter» Anbieter, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen;
(p)
bedeutet «selektives Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben;
(q)
schliessen «Dienstleistungen» Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;
(r)
bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für Waren, Dienstleistungen, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;
(s)
bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; und
(t)
bedeuten «technische Spezifikationen» Anforderungen, die:
(i)
die Merkmale, einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Prozesse und Verfahren für deren Produktion oder Bereitstellung festlegen, oder
(ii)
die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung regeln, soweit sie auf Waren oder Dienstleistungen anwendbar sind.
Art. 72 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.
2. Unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:
(a)
zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit;
(b)
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen;
(c)
zum Schutz des geistigen Eigentums; oder
(d)
in Bezug auf von Menschen mit einer Behinderung, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen.
3. Es herrscht unter den Vertragsparteien Einvernehmen, dass Absatz 2 Buchstabe b Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.
Art. 73 Nichtdiskriminierung
1. In Bezug auf Massnahmen, die unterstellte Beschaffungen betreffen, gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, den Waren und Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen jeder anderen Vertragspartei anbieten, unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.
2. In Bezug auf Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen sehen die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab:
(a)
einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; oder
(b)
einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und andere Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben, für andere Einfuhrbestimmungen, einschliesslich Beschränkungen und Formalitäten, oder für Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen.
Art. 74 Verwendung elektronischer Hilfsmittel
1.
Die Vertragsparteien bemühen sich,
im Einklang mit den
Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um
eine
wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaf
fungswesen, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, zu erlauben
.
2. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür:
(a)
dass dabei IT-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen IT-Systemen und anderer Software, die allgemein verfügbar sind; und
(b)
dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Art. 75 Durchführung von Beschaffungen
Ein Auftraggeber führt unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:
(a)
sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, das selektive und das freihändige Verfahren eingesetzt werden; und
(b)
keine Interessenkonflikte entstehen und korrupte Praktiken in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen verhindert werden.
Art. 76 Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass strafrechtliche oder administrative Massnahmen bestehen, um Korruption bei ihren öffentlichen Beschaffungen zu bekämpfen. Diese Massnahmen können unter anderem Verfahren umfassen, um Anbieter, die gemäss den Erkenntnissen der Vertragspartei betrügerische oder sonstige illegale Handlungen im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen haben, für unbestimmte oder bestimmte Zeit von der Teilnahme an den Beschaffungen dieser Vertragspartei auszuschliessen. Des Weiteren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Regeln und Verfahren bestehen, um potenzielle Interessenkonflikte von Personen, die in eine Beschaffung involviert sind oder Einfluss darauf haben, möglichst auszuräumen oder zu lösen.
Art. 77
Ursprungsregeln
Jede Vertragspartei wendet für unterstellte Beschaffungen von Waren dieselben Ursprungsregeln an, die im normalen Handelsverkehr auch für Einfuhren dieser Waren gelten.
Art. 78 Kompensationsgeschäfte
Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, in keiner Phase des Beschaffungsverfahrens Kompensationsgeschäfte an, noch ziehen sie solche in Betracht, erzwingen sie oder setzen sie durch.
Art. 79 Information über das Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen allgemein geltende Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen unverzüglich in Papier- oder elektronischer Form in einem einschlägigen Publikationsorgan, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist.
2. Jede Vertragspartei führt in Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 8 das Publikationsorgan auf, in dem eine Vertragspartei die Informationen nach Absatz 1 in Papier- oder elektronischer Form veröffentlicht.
3. Auf Ersuchen gibt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei Erklärungen in Bezug auf solche Informationen ab.
Art. 80 Anzeigen
1. Ausser in den in Artikel 88 (Freihändiges Verfahren) beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung in dem in Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 8 aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form. Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein, und die Ausschreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss:
(a)
für Auftraggeber, die unter Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 1 fallen, über einen in Appendix 8 angegebenen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und
(b)
für Auftraggeber, die unter Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 2 oder 3 fallen, mindestens über Links in einem in Appendix 8 angegebenen kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.
2. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber nach Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 2 oder 3, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
3. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Ausschreibung die Angaben nach Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 11.
4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 8 aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5. Auftraggeber, die unter Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 2 oder 3 fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 3 erwähnten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
Art. 81
Teilnahmebedingungen
1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter diese Bedingungen erfüllt:
(a)
beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt;
(b)
beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finanzielle Kapazität und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei des Auftraggebers;
(c)
stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurteilung ausschliesslich auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren;
(d)
darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an einer Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer Vertragspartei erhalten hat; und
(e)
darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.
2. Sofern schlüssige Beweise vorliegen und die Anwendung nicht auf eine Weise erfolgt, die zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragspartien führt, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:
(a)
Konkurs oder Insolvenz;
(b)
unwahre Aussagen,
(c)
erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
(d)
rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
(e)
schweres berufliches Fehlverhalten bzw. Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
(f)
Nichtbezahlung von Steuern.
Art. 82 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
1. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und bestimmte Angaben machen müssen.
2. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führt Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.
3. Ein Auftraggeber informiert Anbieter, die einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung eingereicht haben, unverzüglich über seinen diesbezüglichen Entscheid. Lehnt ein Auftraggeber einen Antrag eines Anbieters auf Teilnahme ab oder erkennt er einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an, so erteilt der Auftraggeber dem Anbieter auf sein Ersuchen hin unverzüglich eine schriftliche Begründung für seinen Entscheid.
4. Will ein Auftraggeber ein selektives Verfahren durchführen, so erlaubt er allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Beschaffung, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung die Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.
Art. 83 Verzeichnisse
1. Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, vorausgesetzt eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, wird in dem in Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 8 aufgeführten geeigneten Publikationsorgan jährlich veröffentlicht oder bei einer elektronischen Veröffentlichung in dem in Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 8 aufgeführten elektronischen Publikationsorgan ständig zugänglich gemacht. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weniger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses veröffentlichen.
2. Die in Absatz 1 erwähnte Anzeige enthält die Informationen nach Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 11.
3. Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in das Verzeichnis auf. Lehnt ein Auftraggeber einen Antrag eines Anbieters auf Aufnahme in ein Verzeichnis ab oder entfernt er einen Anbieter aus einem Verzeichnis, so informiert er den Anbieter unverzüglich und gibt ihm auf sein Ersuchen hin eine schriftliche Begründung für diesen Entscheid.
Art. 84 Ausschreibungsunterlagen
1. Ein Auftraggeber stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen mit allen erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots zur Verfügung. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der Informationen nach Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 11, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibung erwähnt wurden.
2. Stellt ein Auftraggeber keinen direkten kostenlosen elektronischen Zugang zu allen Ausschreibungs- und weiteren Unterlagen bereit, so macht er auf Ersuchen eines interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich zugänglich. Ausserdem beantwortet er unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter nach sachdienlichen Informationen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.
Art. 85 Technische Spezifikationen
1. Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche bewirken.
2. Schreibt ein Auftraggeber für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, so:
(a)
definiert er diese, soweit angebracht, eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften; und
(b)
gründet er diese, soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.
3. Werden in den technischen Spezifikationen die Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen.
4. Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung oder bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt oder verlangt werden, es sei denn, die Beschreibung des Beschaffungsbedarfs ist auf keine andere hinreichend genaue oder verständliche Weise möglich und der Auftraggeber hat in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen.
5. Ein Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.
7. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass mit diesem Kapitel nicht beabsichtigt wird, Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, daran zu hindern, technische Spezifikationen auszuarbeiten, anzunehmen oder anzuwenden, um sensible staatliche Informationen zu schützen, einschliesslich Spezifikationen, die die Speicherung, das Hosting oder die Verarbeitung solcher Informationen ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei beeinträchtigen oder einschränken könnten.
Art. 86 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen
Ändert ein Auftraggeber die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderten oder neu herausgegebenen Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich:
(a)
allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuausgabe an der Ausschreibung teilnahmen, soweit sie bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er auf die gleiche Weise wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Information vor; und
(b)
innerhalb einer angemessenen Frist und unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung, sodass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.
Art. 87 Fristen
Ein Auftraggeber bemisst, soweit es mit seinen angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge einreichen und entsprechende Angebote abgeben können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 9 an. Diese Fristen, einschliesslich allfälliger Verlängerungen, sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.
Art. 88 Freihändiges Verfahren
1. Sofern ein Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwendet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzt, kann er das freihändige Verfahren anwenden und entscheiden, die Artikel 80 (Anzeigen), 81 (Teilnahmebedingungen), 82 (Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren), 83 (Verzeichnisse), 84 (Ausschreibungsunterlagen), 87 (Fristen), 89 (Elektronische Auktionen), 90 (Verhandlungen), 91 (Behandlung der Angebote) und 92 (Zuschlagserteilung) unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:
(a)
wenn:
(i)
keine Angebote eingingen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellte,
(ii)
keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprachen,
(iii)
kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder
(iv)
die eingereichten Angebote nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen der Vertragsparteien abgestimmt waren,
sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden;
(b)
wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert oder erbracht werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:
(i)
bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
(ii)
zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
(iii)
mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen Gründen;
(c)
bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
(i)
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
(ii)
für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
(d)
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
(e)
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, wie etwa bei in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei vorgesehenen Notfällen und Katastrophen, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die mangelhafte Planung eines Auftraggebers im Hinblick auf die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verfügbaren Mittel nicht als Ereignis, das nicht vorhersehbar war;
(f)
für an Warenbörsen gekaufte Waren;
(g)
wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung beschafft, die in seinem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag 5⁰ oder in dessen Verlauf entwickelt werden;
(h)
für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwaltung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern, ergeben; oder
(i)
bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:
(i)
die Organisation des Wettbewerbs entspricht diesem Kapitel, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung, und
(ii)
die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury beurteilt und dem Gewinner wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.
2. Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.
5⁰ Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt.
Art. 89 Elektronische Auktionen
1. Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion allen Teilnehmenden Folgendes zur Verfügung:
(a)
die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien beruht und während der Auktion für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
(b)
die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und
(c)
alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
Art. 90 Verhandlungen
1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung führen:
(a)
wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Artikel 80 (Anzeigen) angekündigt haben; oder
(b)
wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Die Auftraggeber stellen sicher:
(a)
dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern bei Verhandlungen im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
(b)
dass nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.
Art. 91 Behandlung der Angebote
1. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch einen Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.
2. Ein Auftraggeber benachteiligt keinen Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist.
3. Gibt ein Auftraggeber Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern geben.
Art. 92 Zuschlagserteilung
1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht werden, bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
2. Sofern ein Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:
(a)
das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat; oder
(b)
den tiefsten Preis geboten hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.
3. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.
4. Verwendet ein Auftraggeber Optionsklauseln, sagt Beschaffungen ab oder ändert erteilte Aufträge, so tut er das nicht auf eine Weise, die die Verpflichtungen nach diesem Kapitel umgeht.
Art. 93 Transparenz von Beschaffungsinformationen
1. Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über die Zuschlagserteilung. Auf Ersuchen eines Anbieters hat die Information in schriftlicher Form zu erfolgen. Vorbehaltlich Artikel 94 (Weitergabe von Informationen) erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die entsprechenden Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.
2. Ein Auftraggeber veröffentlicht unverzüglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) Appendix 8 aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:
(a)
eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;
(b)
den Namen und die Adresse des Auftraggebers;
(c)
den Namen und gegebenenfalls die Adresse des erfolgreichen Anbieters;
(d)
den Preis des erfolgreichen Angebots oder das höchste und niedrigste Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde;
(e)
das Datum der Vergabe; und
(f)
die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Artikel 88 (Freihändiges Verfahren) eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen.
3. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben.
4. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung von unterstellten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 88 (Freihändiges Verfahren), sowie bei einer elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung auf.
Art. 94 Weitergabe von Informationen
1. Eine Vertragspartei macht auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Diese Angaben geben unter anderem Auskunft über die Merkmale und entsprechenden Vorteile des ausgewählten Angebots.
2. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, weitergeben.
3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels gibt keine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Informationen an einen bestimmten Anbieter weiter, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.
4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe vertraulicher Informationen verpflichtet, wenn dies:
(a)
den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern würde;
(b)
den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
(c)
die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter privater Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; oder
(d)
dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen würde.
Art. 95 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
1. Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein rasches, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter Beschwerde erheben kann gegen:
(a)
eine Verletzung dieses Kapitels; oder
(b)
die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels, falls der Anbieter nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen der Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben;
im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der der Anbieter ein Interesse hat oder hatte.
2. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
3. Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers diesen und den Anbieter gegebenenfalls auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln.
4. Jedem Anbieter wird eine ausreichende Frist für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde gewährt, die in jedem Fall mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
5. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, die die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.
6. Prüft zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 5 erwähnte Behörde die Beschwerde, hat jede Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
7. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, entweder seine Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung unterstellt oder Verfahren anwendet, aufgrund derer:
(a)
der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
(b)
die Teilnehmenden am Verfahren (nachfolgend als «Teilnehmende» bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
(c)
die Teilnehmenden Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
(d)
die Teilnehmenden zu allen Akten Zugang haben;
(e)
die Teilnehmenden verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen vernommen werden; und
(f)
das Überprüfungsorgan seine Entscheide und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und eine Begründung für jeden Entscheid und jede Empfehlung beifügt.
8. Jede Vertragspartei schafft oder verwendet Verfahren, die Folgendes vorsehen:
(a)
rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, um das Recht des Anbieters auf Teilnahme an der Ausschreibung zu wahren. Diese vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und
(b)
Korrekturmassnahmen, einschliesslich des möglichen Ersatzes für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 vorliegt. Eine Vertragspartei kann den Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden auf die angemessenen Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Einreichung der Beschwerde oder beides beschränken.
Art. 96 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
1. Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen ihrer Appendizes zu Anhang XIII (Öffentliches Beschaffungswesen) vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.
2. Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls:
(a)
sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehaltlich der Ausnahme nach Absatz 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen gewährt, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und
(b)
keine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation schriftlich dagegen Einspruch erhebt.
3. Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die beabsichtigte Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgehoben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen die Aussage, dass eine solche Kontrolle oder ein solcher Einfluss der Regierung tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einwände erhebende Vertragspartei weitere Informationen oder Konsultationen beantragen, um die Art der Kontrolle oder des Einflusses der Regierung abzuklären und um eine Übereinkunft darüber zu erreichen, ob der Auftraggeber weiterhin unter dieses Kapitel fällt.
Art. 97 Erleichterung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen
1. Die Vertragsparteien anerkennen, welch wichtigen Beitrag kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung leisten können und wie wichtig die Erleichterung der Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen ist.
2. Die Vertragsparteien anerkennen ebenso die Bedeutung von Geschäftsbündnissen zwischen Anbietern jeder Vertragspartei und insbesondere zwischen KMU, einschliesslich der gemeinsamen Teilnahme an Vergabeverfahren, sofern dies nicht in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Weise geschieht.
3. Die Vertragsparteien können Informationen und Erfahrungen bezüglich ihrer Massnahmen und Politiken austauschen, um zur Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen beizutragen bzw. deren Teilnahme zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern.
4. Um die Teilnahme von KMU an unterstellten Beschaffungen zu erleichtern, kann jede Vertragspartei soweit angebracht:
(a)
Informationen zu KMU teilen, einschliesslich einschlägiger elektronischer Portale;
(b)
sich darum bemühen, alle Ausschreibungsunterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen; und
(c)
alle sonstigen Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme von KMU an diesem Kapitel unterstellten öffentlichen Beschaffungen treffen.
Art. 98 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu erhalten, insbesondere für Anbieter, die kleine Unternehmen sind.
2. Die Vertragsparteien streben in den folgenden Angelegenheiten eine Zusammenarbeit an:
(a)
Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen; und
(b)
Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, bewährte Verfahren und Statistiken.
Art. 99 Kontaktstellen für öffentliche Beschaffungen
Jede Vertragspartei bezeichnet und notifiziert eine Kontaktstelle, um im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels die Kommunikation, die Koordination und die Bemühungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf folgende Angelegenheiten zu erleichtern:
(a)
die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach Artikel 98 (Zusammenarbeit);
(b)
die Erleichterung der Teilnahme von KMU an unterstellten Beschaffungen nach Artikel 97 (Erleichterung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen);
(c)
die Prüfung weiterer Verhandlungen nach Artikel 100 (Weitere Verhandlungen); und
(d)
die Bestimmung und Lösung von unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten.
Art. 100 Weitere Verhandlungen
Gewährt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten des am 24. Juni 2024 in Genf abgeschlossenen Änderungsprotokolls zur Modernisierung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile bezüglich des nach diesem Kapitel vereinbarten Zugangs zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, so erklärt sie sich auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei bereit, Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

Anhang 22

Aufnahme von Kapitel Vbis (Kleine und mittlere Unternehmen)
Art. 101 Allgemeine Grundsätze
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass kleine und mittlere Unternehmen, einschliesslich Kleinstunternehmen (KMU), für die wirtschaftliche Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Innovation von grundlegender Bedeutung sind.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass nichttarifäre Handelshemmnisse eine Herausforderung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU darstellen. Sie anerkennen ausserdem, dass das Abkommen neben den Bestimmungen dieses Kapitels weitere Bestimmungen enthält, die für KMU besonders vorteilhaft sein können.
3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Dialog und den Informationsaustausch zu fördern, damit KMU die sich aus diesem Abkommen ergebenden Möglichkeiten besser nutzen können.
Art. 102 Informationsaustausch und Transparenz
1. Jede Vertragspartei erstellt oder unterhält frei zugängliche öffentliche Websites mit Informationen über dieses Abkommen, die Folgendes enthalten:
(a)
den Wortlaut dieses Abkommens und aller Anhänge, Zolltabellen und produktspezifischen Ursprungsregeln;
(b)
eine Zusammenfassung dieses Abkommens; und
(c)
Informationen für KMU, einschliesslich:
(i)
einer Beschreibung der Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Auffassung der Vertragspartei für KMU von Bedeutung sind, und
(ii)
aller zusätzlichen Informationen, die die Vertragspartei für KMU, die von den durch dieses Abkommen gebotenen Möglichkeiten profitieren möchten, als nützlich erachtet.
2. Jede Vertragspartei fügt auf den Websites nach Absatz 1 eine Verlinkung ein auf:
(a)
die entsprechenden Websites der anderen Vertragsparteien; und
(b)
Websites ihrer Regierungsbehörden und anderer einschlägiger Stellen mit aus Sicht der Vertragspartei nützlichen Informationen für KMU, die am Handel, an Investitionen oder an einer Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien interessiert sind.
3. Die Informationen nach Absatz 2 Buchstabe b umfassen mindestens:
(a)
eine Beschreibung der:
(i)
Handelsverfahren zur Information interessierter Parteien über die praktischen Schritte bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren,
(ii)
Regelungen und Verfahren zu Rechten an geistigem Eigentum, einschliesslich geografischer Angaben,
(iii)
Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen,
(iv)
Verfahren für die Eintragung von Unternehmen, und
(v)
arbeitsrechtlichen Vorschriften, gegebenenfalls einschliesslich Gesamtarbeitsverträgen und Verfahren für deren Registrierung;
(b)
die technischen Vorschriften, Normen und Massnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr;
(c)
die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr; und
(d)
eine Datenbank mit Bekanntmachungen über öffentliche Beschaffungen.
4. Jede Vertragspartei bemüht sich, soweit dies in englischer Sprache möglich ist, auf den in Absatz 1 vorgesehenen Websites einen oder mehrere Links zu elektronisch durchsuchbaren Datenbanken einzurichten, die folgende Informationen über den Zugang zu ihrem Markt enthalten:
(a)
Zollsätze und Kontingente, einschliesslich Meistbegünstigungszollansätze (MFN), Ansätze für Nicht-MFN-Länder und Präferenzzollsätze;
(b)
Verbrauchssteuern;
(c)
Mehrwertsteuern und/oder Umsatzsteuern; und
(d)
Zölle oder andere Gebühren, einschliesslich anderer produktspezifischer Gebühren.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in den Absätzen 1-4 erwähnten Informationen und Links auf ihren Websites aktuell und korrekt sind.
6. Jede Vertragspartei stellt die in den Absätzen 1-3 erwähnten Informationen in englischer Sprache zur Verfügung.
Art. 103 Tätigkeiten und Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um Fortschritte beim Abbau von Hindernissen für den Zugang von KMU zu ihren jeweiligen Märkten zu erzielen.
2. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt in Form eines Informationsaustauschs und Dialogs zu Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse über KMU-Kontaktstellen.
3. Zu diesem Zweck bezeichnet jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens unverzüglich eine KMU-Kontaktstelle und notifiziert den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten sowie später alle Änderungen in Bezug auf ihre jeweilige KMU-Kontaktstelle.
4. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse ihrer KMU bei der Durchführung dieses Abkommens sind die KMU-Kontaktstellen bestrebt:
(a)
KMU-bezogene Informationen auszutauschen, einschliesslich aller Angelegenheiten, die ihnen von KMU im Rahmen ihrer Handels- und Investitionstätigkeiten mit einer anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden, wie etwa nichttarifäre Massnahmen, die sich für KMU nachteilig auf den Handel auswirken;
(b)
Erfahrungen zu KMU-Politiken auszutauschen, einschliesslich Erfahrungen bei der Entwicklung von Online-Schaltern, die KMU den Aufbau einer Geschäftstätigkeit in einer anderen Vertragspartei erleichtern, sowie Erfahrungen mit anderen Hilfsprogrammen und -instrumenten;
(c)
sicherzustellen, dass die in Artikel 102 (Informationsaustausch und Transparenz) erwähnten Informationen aktuell und für KMU relevant sind, und zusätzliche, von den Vertragsparteien veröffentlichte Informationen zu empfehlen; und
(d)
alle anderen Fragen zu prüfen, die für KMU von Interesse sind.
5. Jede Vertragspartei kann gegenüber dem Gemischten Ausschuss alle Angelegenheiten zur Sprache bringen, die sich aus der Tätigkeit der KMU-Kontaktstellen ergeben.
6. Die KMU-Kontaktstellen können für ihre Tätigkeiten gegebenenfalls mit Fachleuten, externen Organisationen sowie KMU-Interessengruppen zusammenarbeiten.
Art. 104 Nichtanwendung der Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel X (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Anhang 23

Aufnahme von Kapitel Vter (Digitaler Handel)
Art. 105 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels finden die Begriffsbestimmungen der Kapitel II (Warenverkehr) und III (Dienstleistungshandel und Niederlassung) Anwendung.
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a)
«elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt sind und zur Authentifizierung der unterzeichnenden Person verwendet werden;
(b)
«elektronische Übermittlungen» die Übermittlung von elektronischen Daten über das Internet;
(c)
«elektronischer Vertrauensdienst» einen elektronischen Dienst bestehend aus:
(i)
der Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, elektronischen Zeitstempeln, Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten,
(ii)
der Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung, oder
(iii)
der Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten;
(d)
«Endnutzerin» bzw. «Endnutzer» eine Nutzerin bzw. einen Nutzer, die bzw. der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;
(e)
«Personendaten» alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
(f)
«Bearbeitung» von Personendaten jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Personendaten oder Personendatensätzen wie die Beschaffung, das Erfassen, die Organisation, die Strukturierung, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
(g)
«Handelsverwaltungsdokumente» Dokumente, Formulare oder andere Informationen, einschliesslich in elektronischer Form, die gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung einer Vertragspartei zu kommerziellen Handelsgeschäften verlangt werden;
(h)
«unerwünschte Werbenachrichten (Spam)» elektronische Nachrichten zu kommerziellen Zwecken, die ohne Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers oder trotz der ausdrücklichen Ablehnung der Empfängerin bzw. des Empfängers versendet werden; und
(i)
«Rechenanlagen» Computerserver und Speichergeräte zur Verarbeitung oder Speicherung von Informationen für kommerzielle Zwecke.
Art. 106 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.
2. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und Kapitel III (Dienstleistungshandel und Niederlassung) Abschnitt II (Finanzdienstleistungen) hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letzterer Vorrang.
3. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf audiovisuelle Dienstleistungen.
Art. 107 Allgemeine Grundsätze
Die Vertragsparteien anerkennen:
(a)
das wirtschaftliche Wachstum und die Möglichkeiten, die der elektronische Handel mit Waren und Dienstleistungen insbesondere für Unternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten bietet, sowie dessen Potenzial zur Förderung des internationalen Handels;
(b)
die Bedeutung der Beseitigung von Hemmnissen bei der Verwendung und Weiterentwicklung des elektronischen Handels mit Waren und Dienstleistungen; und
(c)
die Notwendigkeit zur Schaffung einer vertrauenswürdigen und sicheren Umgebung sowie der Sicherheit für den elektronischen Handel, insbesondere durch:
(i)
den Schutz der Persönlichkeit von natürlichen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten,
(ii)
den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten sowie von Geschäftsgeheimnissen,
(iii)
Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zum Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen, und
(iv)
Massnahmen gegen unerwünschte Werbenachrichten (Spam).
Art. 108 Recht auf Regulierungstätigkeit
Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele im Bereich des elektronischen Handels im Einklang mit diesem Kapitel Regelungen zu erlassen.
Art. 109 Zölle
1. Keine Vertragspartei erhebt Zölle auf elektronische Übermittlungen.
2. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit hindert Absatz 1 eine Vertragspartei nicht daran, inländische Steuern, Gebühren oder andere Abgaben auf elektronische Übermittlungen zu erheben, sofern dies in einer Weise erfolgt, die mit diesem Abkommen vereinbar ist.
Art. 110
Elektronische Authentifizierung, Vertrauensdienste und auf elektronischem Weg abgeschlossene Verträge
1. Keine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels, eines elektronischen Zeitstempels oder von Daten, die unter Verwendung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.
2. Keine Vertragspartei darf Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden:
(a)
dass den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder
(b)
dass verhindert wird, dass Parteien einer elektronischen Transaktion den Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
3. Ungeachtet von Absatz 2 kann jede Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des Vertrauensdienstes von einer gemäss ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder dass die Methode bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.
4. Eine Vertragspartei darf den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg nicht verweigern, es sei denn, dies ist in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei für bestimme Arten von Verträgen vorgesehen.
5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen nicht dafür sorgen, dass elektronische Verträge allein aufgrund des Umstands, dass sie auf elektronischem Weg zustande gekommen sind, nicht rechtswirksam sind.
Art. 111
Papierlose Geschäftsabwicklung
1. Jede Vertragspartei macht ihre Handelsverwaltungsdokumente in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
2. Jede Vertragspartei anerkennt elektronische Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten als rechtlich gleichwertig mit Papierdokumenten, ausser:
(a)
es besteht eine gegenteilige innerstaatliche oder internationale rechtliche Anforderung; oder
(b)
dies würde die Wirksamkeit der Geschäftsabwicklung reduzieren.
Art. 112
Offener Internetzugang (Netzneutralität)
Vorbehaltlich der geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen beschliesst jede Vertragspartei geeignete Massnahmen oder behält diese bei, um sicherzustellen, dass die Endnutzerinnen und Endnutzer auf ihrem Hoheitsgebiet die Möglichkeit haben:
(a)
unter Vorbehalt eines angemessenen und nichtdiskriminierenden Netzmanagements auf über das Internet verfügbare Dienste und Anwendungen ihrer Wahl zuzugreifen, diese zu verbreiten und zu nutzen;
(b)
Geräte ihrer Wahl mit dem Internet zu verbinden, vorausgesetzt, diese Geräte erfüllen die Anforderungen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie genutzt werden, und schaden dem Netzwerk nicht; und
(c)
Zugang zu Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Anbieters von Internetzugangsdiensten zu haben.
Art. 113 Online-Konsumentenschutz
1. Jede Vertragspartei beschliesst Massnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Konsumentenschutzes bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr oder behält diese bei, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Massnahmen, durch die:
(a)
betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken verboten werden;
(b)
von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, in gutem Glauben zu handeln und sich an faire Geschäftspraktiken zu halten, unter anderem durch das Verbot, von den Konsumentinnen und Konsumenten für nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen Gebühren zu verlangen;
(c)
von den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen verlangt wird, den Konsumentinnen und Konsumenten klare und gründliche Informationen über ihre Identität und Kontaktdaten 5¹ sowie Informationen über die Waren und Dienstleistungen, die Transaktion und die geltenden Konsumentenrechte bereitzustellen; und
(d)
Konsumentinnen und Konsumenten bei Verstössen gegen ihre Rechte Zugang zu Rechtsbehelfen gewährt wird, einschliesslich eines Rechtsbehelfsrechts, wenn Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, ihre Konsumentenschutzbehörden oder andere zuständige Stellen mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen zu betrauen, und wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen ihren Behörden ist, um ihre jeweiligen Gesetze und Regelungen im Bereich des Konsumentenschutzes und des Online-Konsumentenvertrauens durchzusetzen.
3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, wirksame politische Rahmenbedingungen für die Sicherheit von Konsumprodukten zu fördern.
5¹ Im Falle von Anbietern von Vermittlungsdiensten schliesst dies auch die Identität und die Kontaktdaten des effektiven Lieferanten der Waren und Dienstleistungen ein.
Art. 114 Unerwünschte Werbenachrichten (Spam)
1. Um die Nutzerinnen und Nutzer wirksam gegen unerwünschte Werbenachrichten (Spam) zu schützen, beschliesst jede Vertragspartei Massnahmen oder behält diese bei, die:
(a)
von den Versenderinnen und Versendern von Werbenachrichten verlangen, den Empfängerinnen und Empfängern eine einfache Möglichkeit zu bieten, um den Erhalt solcher Nachrichten zu stoppen; und
(b)
von den Empfängerinnen und Empfängern im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen jeder Vertragspartei die Zustimmung zum Erhalt von Werbenachrichten verlangen.
2. Jede Vertragspartei gewährt Zugang zu Rechtsbehelfen gegen Versenderinnen und Versender von unerwünschten Werbenachrichten (Spam), wenn diese sich nicht an die Massnahmen nach Absatz 1 halten.
Art. 115
Grenzüberschreitender Datenfluss und Lokalisierung von Rechenanlagen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenfluss zu gewährleisten, um den digitalen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenfluss zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese: 5²
(a)
die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für die Bearbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;
(b)
die Lokalisierung von Daten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Bearbeitung verlangt;
(c)
die Speicherung oder Bearbeitung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verbietet; oder
(d)
die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei abhängig macht.
2. Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, zur Erreichung eines legitimen politischen Ziels 5³ Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten, die mit Absatz 1 nicht vereinbar sind, sofern die betreffende Massnahme:
(a)
nicht in einer Weise angewendet wird, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder einer versteckten Handelsbeschränkung führt; und
(b)
keine Beschränkungen für die Übermittlung von Informationen über das zur Umsetzung des Ziels erforderliche Mass hinaus vorschreibt. 5⁴
5² Für Finanzdienstleistungen gilt diese Bestimmung, solange die Finanzaufsichtsbehörden Zugang zu den erforderlichen Daten für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben haben.
5³ Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ausdruck «legitimes politisches Ziel» objektiv ausgelegt und ermöglicht die Verfolgung von Zielen wie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder anderer ähnlicher Ziele von öffentlichem Interesse, wobei der Weiterentwicklung digitaler Technologien Rechnung getragen wird.
5⁴ Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei darauf hingewiesen, dass Absatz 2 nicht die Auslegung anderer in diesem Abkommen vorgesehener Ausnahmen und ihre Anwendung auf diesen Artikel sowie das Recht einer Vertragspartei, sich auf eine von ihnen zu berufen, berührt.
Art. 116 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Rechnungsstellung
1. Die Vertragsparteien anerkennen die zentrale Rolle von elektronischen Bezahlmöglichkeiten für den elektronischen Handel sowie das rasche Wachstum von elektronischen Zahlungen. Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung effizienter, zuverlässiger und sicherer grenzüberschreitender elektronischer Bezahlmöglichkeiten zu unterstützen, indem sie die Einführung und Verwendung international akzeptierter Standards fördern, die Interoperabilität und Vernetzung von Zahlungsinfrastrukturen unterstützen und nützliche Innovationen sowie den Wettbewerb im Ökosystem des Zahlungsverkehrs anregen.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung, die die Effizienz, Genauigkeit und Verlässlichkeit von kommerziellen Transaktionen erhöht, und kommen überein, die Einführung interoperabler Systeme für die elektronische Rechnungsstellung zu fördern.
3. Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung durch die Unternehmen. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt:
(a)
das Vorhandensein der zugrundeliegenden Infrastruktur für die elektronische Rechnungsstellung zu fördern; und
(b)
das Bewusstsein für die elektronische Rechnungsstellung zu schaffen und die entsprechenden Kapazitäten aufzubauen.
Art. 117 Schutz von Personendaten und der Privatsphäre
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Schutz von Personendaten und der Privatsphäre ein grundlegendes Recht ist und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zur Entwicklung des digitalen Handels und zum Vertrauen darin beitragen.
2. Jede Vertragspartei beschliesst oder behält Massnahmen bei, die sie für geeignet hält, um ein hohes Schutzniveau für Personendaten und die Privatsphäre sicherzustellen, einschliesslich durch den Erlass und die Anwendung von Regeln für die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen den durch die jeweiligen Massnahmen der Vertragsparteien gebotenen Schutz von Personendaten und der Privatsphäre unberührt.
3. Die Vertragsparteien informieren einander über jegliche Massnahmen nach Absatz 2.
Art. 118 Übertragung und Schutz von Quellcodes
1. Keine Vertragspartei verlangt die Übertragung von oder den Zugriff auf Quellcodes von Software oder Teilen davon, die einer natürlichen oder juristischen Person einer anderen Vertragspartei gehören, als Bedingung für die Einfuhr, den Vertrieb, den Verkauf oder die Nutzung solcher Software oder von solche Software enthaltenden Erzeugnissen in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet.
2. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf:
(a)
Auflagen eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts;
(b)
geistige Eigentumsrechte sowie deren Schutz und Durchsetzung;
(c)
das Wettbewerbsrecht und dessen Durchsetzung;
(d)
das Recht einer Vertragspartei, Massnahmen nach Kapitel V (Öffentliches Beschaffungswesen) zu ergreifen;
(e)
Vorgaben von zuständigen Behörden, mit denen die Konformität von Waren und Dienstleistungen mit Rechtsvorschriften überprüft wird; oder
(f)
die freiwillige Übertragung von oder die Gewährung des Zugriffs auf Quellcodes auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei.
Art. 119 Zusammenarbeit beim elektronischen Handel
1. Die Vertragsparteien können einen Dialog zu regulatorischen Fragen von gegenseitigem Interesse im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel aufnehmen, der unter anderem folgende Punkte zum Gegenstand haben kann:
(a)
die Behandlung von unerwünschten Werbenachrichten (Spam);
(b)
die Interoperabilität von Infrastrukturen, wie die sichere elektronische Authentifizierung und sichere elektronische Bezahlmöglichkeiten;
(c)
die Nutzung des elektronischen Handels durch Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen;
(d)
die digitale Inklusion, einschliesslich der Beteiligung von Frauen, der Landbevölkerung, von Gruppen mit niedrigem sozioökonomischem Status und von indigenen Völkern;
(e)
den Konsumentenschutz; und
(f)
andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Handels relevant sind.
2. Ein solcher Dialog kann auch den Austausch von Informationen über die für diese Fragen geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser innerstaatlichen Gesetze und Regelungen beinhalten.
Art. 120 Allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 1994 5⁵ und Artikel XIV des GATS ⁵6 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
5⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁵6 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 121 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XXI des GATT 1994 ⁵7 und Artikel XIVbis des GATS ⁵8 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
⁵7 SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁵8 SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 122 Überprüfung
Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieses Kapitels und bewerten sein Funktionieren im Gemischten Ausschuss, insbesondere im Hinblick auf massgebliche Änderungen, die sich auf den digitalen Handel auswirken und sich aus neuen Geschäftsmodellen oder Technologien ergeben könnten.

Anhang 24

Aufnahme von Kapitel Vquater (Handel und nachhaltige Entwicklung)
Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen)
Art. 123 Hintergrund und Ziele
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen von 2015, die Gemeinsame Erklärung der WTO zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau von 2017, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 und die Verpflichtungen im Rahmen der Erklärung und Aktionsplattform von Peking von 1995, wobei insbesondere die Artikel und strategischen Ziele im Zusammenhang mit dem gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Märkten, Handel, Ressourcen, Informationen und Ausbildungsmöglichkeiten zu beachten sind.
2. Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Entwicklung, die die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Elemente voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handels- und investitionsbezogenen Aspekten von Arbeits-, Umwelt- und Gleichstellungsfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen sowie ihre präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen in einer Weise zu fördern, die zu einer inklusiven Wirtschaft und einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt.
Art. 124 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, ihr eigenes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau zu bestimmen und ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Politiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern. Diese Schutzniveaus müssen mit den internationalen Arbeitsnormen und den sich aus den in diesem Kapitel erwähnten multilateralen Umweltübereinkommen ergebenden Verpflichtungen jeder Vertragspartei in Einklang stehen. Jede Vertragspartei bemüht sich, die in diesen Gesetzen, Regelungen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern.
2. Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben, berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen, vor allem diejenigen von anerkannten technischen und wissenschaftlichen Stellen, sowie die verfügbaren internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.
Art. 125 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus
1. Keine Vertragspartei unterlässt, durch anhaltende oder wiederkehrende Massnahmen oder durch Untätigkeit, die wirksame Durchsetzung ihrer innerstaatlichen Umwelt- und Arbeitsgesetze bzw. -regelungen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.
2. Keine Vertragspartei darf das in ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau zur Förderung des Handels oder von Investitionen abschwächen oder senken.
3. Keine Vertragspartei darf auf solche Gesetze oder Regelungen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um den Handel oder Investitionen zu fördern.
4. Keine Vertragspartei wendet ihre innerstaatlichen Umwelt- und Arbeitsgesetze und -regelungen in einer Weise an, die eine versteckte Beschränkung von Handel oder Investitionen darstellt.
Art. 126 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Förderung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns ist, einschliesslich eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements durch die Unternehmen. In dieser Hinsicht bestätigen die Vertragsparteien die Bedeutung von international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien, wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des UN Global Compact und der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
2. Jede Vertragspartei:
(a)
ermutigt die in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Gerichtsbarkeit tätigen Unternehmen, freiwillig Strategien und Praktiken für ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln anzuwenden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und mit den von dieser Vertragspartei bestätigten oder unterstützten international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien im Einklang stehen; und
(b)
unterstützt die Verbreitung und Verwendung der in Absatz 1 erwähnten einschlägigen internationalen Instrumente, die von dieser Vertragspartei bestätigt wurden oder unterstützt werden.
Art. 127 Verfahrensgarantien
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den ordentlichen rechtsstaatlichen Verfahren entsprechen sowie zugänglich und verfügbar sind, um bei Verstössen gegen ihre innerstaatlichen Umwelt- oder Arbeitsgesetze bzw. -regelungen ein rechtzeitiges Vorgehen zu ermöglichen und wirksame Abhilfemassnahmen zu bieten.
Art. 128 Beteiligung, Sensibilisierung und Eingaben der Öffentlichkeit
1. Jede Vertragspartei fördert den öffentlichen Dialog mit und zwischen nichtstaatlichen Akteuren in Bezug auf die Entwicklung der unter dieses Kapitel fallenden Gesetze, Regelungen und Politiken.
2. Jede Vertragspartei fördert das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ihre unter dieses Kapitel fallenden innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Politiken sowie ihre Durchsetzungs- und Einhaltungsverfahren, indem sie die Verfügbarkeit der Informationen für die Interessengruppen sicherstellt und Massnahmen zur Aufklärung und Sensibilisierung von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern sowie von deren Vertreterinnen und Vertretern trifft.
3. Die Vertragsparteien bieten ihren Interessengruppen die Möglichkeit, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Verfahren Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abzugeben.
4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass Eingaben der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel, einschliesslich Informationen über die Umsetzung dieses Kapitels durch die Vertragspartei, entgegengenommen und gebührend berücksichtigt werden. Jede Vertragspartei antwortet zeitnah und schriftlich im Einklang mit ihren innerstaatlichen Verfahren auf solche Eingaben.
Art. 129 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Zusammenarbeit in handels- und investitionsbezogenen Aspekten von Arbeits-, Umwelt- und Gleichstellungsfragen ist, um die Ziele dieses Kapitels zu erreichen, den Nutzen daraus zu steigern und die gemeinsamen und individuellen Fähigkeiten der Vertragsparteien zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung zu stärken. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls ihre Sozialpartner oder andere massgebliche Interessengruppen dazu einladen, an einschlägigen Kooperationsprojekten teilzunehmen und bei der Identifikation möglicher Bereiche für die Zusammenarbeit mitzuwirken.
2. Nach Absatz 1 können die Vertragsparteien unter anderem in folgenden Bereichen von gegenseitigem Interesse zusammenarbeiten:
(a)
handels- und investitionsbezogenen Aspekten der ökologischen Nachhaltigkeit, einschliesslich Bemühungen zur Förderung des Erhalts, der nachhaltigen Nutzung und der Wiederherstellung der Artenvielfalt, insbesondere Angelegenheiten im Zusammenhang mit den natürlichen Ressourcen, zur Bekämpfung des Klimawandels, zur Verhinderung von Bodendegradation, einschliesslich Entwaldung und Wüstenbildung, zur Förderung des Handels mit Umweltgütern und -dienstleistungen und zur Gewährleistung des Zugangs zu Informationen, zu Beteiligungsmöglichkeiten und zum Rechtsweg in Umweltangelegenheiten;
(b)
Förderung menschenwürdiger Arbeit und der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit; bewährte Praktiken mit Blick auf Arbeitsbeziehungen, z. B. verbesserte Arbeitsbeziehungen, einschliesslich der Förderung bewährter Verfahren bei der alternativen Streitbeilegung; sozialer Dialog, einschliesslich tripartite Konsultationen und Sozialpartnerschaft; Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschliesslich Zwangs- oder Pflichtarbeit von Kindern sowie Menschenhandel;
(c)
Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, einschliesslich Bemühungen zur Förderung der Gleichheit des Entgelts für gleichwertige Arbeit und einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in Führungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor; Förderung einer stärkeren Beteiligung von Frauen in der Wirtschafts- und Arbeitswelt, darunter auch bei Unternehmertum und Innovation; Durchführung geschlechterbasierter Analysen, Erhebung geschlechtsspezifisch aufgeschlüsselter Daten und Analyse geschlechtsspezifischer Handelsstatistiken; Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Politiken und Programmen zur Förderung einer stärkeren Beteiligung von Frauen am internationalen Handel; Förderung von Betreuungs- und Pflegemassnahmen und -programmen sowie von Massnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie; und
(d)
verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln.
3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit bei handels- und investitionsbezogenen Arbeits-, Umwelt- und Gleichstellungsfragen von gegenseitigem Interesse in den einschlägigen bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken, etwa der IAO, der WTO, der OECD, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und multilateraler Umweltübereinkommen.
Art. 130 Rahmen der Zusammenarbeit
1. Unter Berücksichtigung ihrer nationalen Prioritäten und Gegebenheiten sowie der verfügbaren Ressourcen können die Vertragsparteien in Fragen von gegenseitigem Interesse unter anderem durch folgende Massnahmen zusammenarbeiten:
(a)
Dialoge, Workshops, Seminare, Konferenzen, Kooperationsprogramme und -projekte;
(b)
Austausch von Informationen über bewährte Verfahren;
(c)
technische Hilfe zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit und von Ausbildungsmassnahmen; und
(d)
jede andere für geeignet erachtete Form der Zusammenarbeit.
2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre bestehenden Kooperationsmechanismen soweit angemessen und möglich zu ergänzen und zu nutzen sowie die einschlägigen Arbeiten regionaler und internationaler Organisationen zu berücksichtigen.
Abschnitt II (Umwelt und Handel)
Art. 131 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltgouvernanz
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung multilateraler Umweltübereinkommen sowie der Umweltversammlung und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale, regionale und innerstaatliche ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Politiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien in den in Artikel 123 (Hintergrund und Ziele) erwähnten internationalen Instrumenten zu befolgen.
Art. 132
Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen sicherzustellen mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen und den Verlust der Artenvielfalt zu reduzieren, die durch die Entwaldung und die Waldschädigung verursacht werden, einschliesslich durch die Landnutzung und Landnutzungsänderung für wirtschaftliche Tätigkeiten.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
die Rechtsdurchsetzung und Gouvernanz im Forstsektor sicherzustellen;
(b)
den Handel mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen zu fördern;
(c)
Massnahmen gegen die illegale Abholzung umzusetzen und die Verwendung von Instrumenten zur Sicherung der Legalität von Holz mit dem Ziel zu fördern, dass nur legal geschlagenes Holz zwischen den Vertragsparteien gehandelt wird;
(d)
den Schutz gefährdeter Holzarten zu fördern, unter anderem durch die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (nachfolgend als «CITES» bezeichnet) ⁵9 ;
(e)
sofern angebracht bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erhalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und Feuchtgebieten gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Pariser Klimaübereinkommen 6⁰ unterstützten gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+); und
(f)
Informationen auszutauschen und gegebenenfalls mit der anderen Vertragspartei im Rahmen von Handelsinitiativen zur Bekämpfung der illegalen Abholzung und zur Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, Forstverwaltung und Erhaltung der Waldbestände zusammenzuarbeiten.
⁵9 SR 0.453
6⁰ SR 0.814.012
Art. 133
Nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme sowie damit verbundener Handel
1. Die Vertragsparteien anerkennen die zunehmenden Auswirkungen globaler Herausforderungen wie unter anderem Klimawandel, Verlust der Artenvielfalt, Bodendegradation, Dürren und das Auftreten neuer Schädlinge und Krankheiten auf die Agrar- und Ernährungssysteme.
2. In diesem Zusammenhang anerkennen die Vertragsparteien, wie wichtig die Stärkung von Politiken und die Erarbeitung von Programmen ist, die ganzheitlich und umfassend zur Entwicklung von produktiveren, nachhaltigeren, inklusiveren und resilienteren Agrar- und Ernährungssystemen beitragen. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung nachhaltiger Agrar- und Ernährungssysteme und die Rolle des Handels zur Erreichung dieses Ziels.
3. Nach den Absätzen 1 und 2 tauschen die Vertragsparteien Informationen und Erfahrungen bei der Entwicklung und Umsetzung integrierter Politiken aus, die nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme sowie den damit verbundenen Handel in allen drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung fördern. Um einen wirksamen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Agrar- und Ernährungssektors zu leisten, können die Vertragsparteien im Hinblick auf Handel sowie nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme in Bereichen von gegenseitigem Interesse zusammenarbeiten, unter anderem durch einen Dialog über innerstaatliche Initiativen zur Verwirklichung nachhaltiger Agrar- und Ernährungssysteme und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität unter Berücksichtigung des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung von Ökosystemen und natürlichen Ressourcen sowie der sozialen Dimension der Agrarproduktion.
Art. 134
Handel und Klimawandel
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Auswirkungen des Klimawandels spürbar sind und erhebliche Risiken für Gemeinschaften, Infrastrukturen, die Wirtschaft, die Umwelt und die menschliche Gesundheit mit sich bringen und dass Anstrengungen zur Stärkung der Resilienz erforderlich sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, wirksame Massnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu fördern, um die globalen, regionalen und innerstaatlichen Herausforderungen zu bewältigen und den Schaden zu minimieren.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Ziele und Grundsätze des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 6¹ (UNFCCC) und des Pariser Klimaübereinkommens 6² zu verfolgen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen. Entsprechend anerkennen die Vertragsparteien die Rolle des Handels bei der Verwirklichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung und bei der Bewältigung des Klimawandels sowie die Bedeutung individueller und kollektiver Anstrengungen zur Bekämpfung von dessen Auswirkungen durch Klimaschutz- und Anpassungsmassnahmen.
3. Nach den Absätzen 1 und 2 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
ihren jeweiligen Pflichten und Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen wirksam nachzukommen;
(b)
den Beitrag des Handels im Hinblick auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und einer klimaresistenten Entwicklung zu fördern;
(c)
bei handelsbezogenen Aspekten des Klimawandels sofern angebracht bilateral, regional und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten;
(d)
Informationen und Erfahrungen über politische Instrumente von gegenseitigem Interesse auszutauschen, um multilaterale, regionale und lokale Klimaschutzziele zu erreichen; und
(e)
sich an Kooperations- und Kapazitätsaufbaumassnahmen von gegenseitigem Interesse im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung zu beteiligen.
6¹ SR 0.814.01
6² SR 0.814.012
Art. 135 Handel und Artenvielfalt
1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Schutzes, des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt 6³ und anderen die Artenvielfalt betreffenden multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, einschliesslich der auf dieser Grundlage gefassten Beschlüsse. Die Vertragsparteien anerkennen auch, wie wichtig es ist, wie im CITES 6⁴ dargelegt dafür zu sorgen, dass der internationale Handel mit frei lebenden Tieren und Pflanzen deren Überleben nicht gefährdet.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
geeignete innerstaatliche Massnahmen zum Schutz und Erhalt der Artenvielfalt zu ergreifen, wenn diese aufgrund von Handel und Investitionen Druck ausgesetzt ist;
(b)
den langfristigen Erhalt und die nachhaltige Nutzung der im CITES aufgelisteten Arten zu fördern, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit in den einschlägigen CITES-Gremien, um die Anhänge des CITES auf dem neuesten Stand zu halten;
(c)
die geltenden CITES-Resolutionen zum Schutz und Erhalt von Arten, deren Überleben durch den internationalen Handel bedroht ist, umzusetzen;
(d)
geeignete innerstaatliche Massnahmen zum Schutz und Erhalt frei lebender Tiere und Pflanzen zu ergreifen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet als gefährdet eingestuft haben, einschliesslich Massnahmen zum Erhalt der ökologischen Integrität von Naturschutzgebieten;
(e)
wirksame innerstaatliche Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit frei lebenden Tieren und Pflanzen umzusetzen, gegebenenfalls auch im Rahmen von Kooperationsmassnahmen mit Drittländern;
(f)
die Bemühungen zu verstärken, um die Einschleppung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern oder zu kontrollieren; und
(g)
sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie den Schutz, den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt zusammenzuarbeiten.
6³ SR 0.451.43
6⁴ SR 0.453
Art. 136 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und mariner Ökosysteme sicherzustellen, sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.
2. Nach Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:
(a)
wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (nachfolgend als «IUU» bezeichnet) Fischerei zu beschliessen und umzusetzen sowie den Ausschluss von IUU-Produkten von den Handelsströmen anzustreben;
(b)
ihren Pflichten nach den internationalen Abkommen 6⁵ , bei denen sie nach ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Politiken Vertragspartei sind, wirksam nachzukommen;
(c)
die Verwendung von einschlägigen internationalen Richtlinien zu fördern, einschliesslich der Freiwilligen Leitlinien der FAO zur Fangdokumentationsregelung ( Voluntary Guidelines for Catch Documentation Schemes ), die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit beinhalten;
(d)
bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei in Bereichen von gegenseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, unter anderem indem der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten und der Aufbau von Kapazitäten erleichtert wird;
(e)
die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Fischereisubventionen zu erfüllen, einschliesslich durch das Verbot gewisser Formen von Fischereisubventionen, die zu Überfischung und Überkapazitäten beitragen, durch die Abschaffung von Subventionen, die zu IUU-Fischerei beitragen, sowie durch den Verzicht auf die Einführung neuer derartiger Subventionen; und
(f)
die Entwicklung nachhaltiger und verantwortungsvoller Aquakultur zu fördern.
Abschnitt III (Arbeit und Handel)
6⁵ Dazu gehören das am 10.12.1982 in Montego Bay abgeschlossene Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS), das am 4.12.1995 in New York abgeschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UN-Übereinkommen über Fischbestände), das am 24.11.1993 in Rom abgeschlossene FAO-Übereinkommen von 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungs-Übereinkommen) und das am 22.11.2009 in Rom abgeschlossene FAO-Übereinkommen von 2009 über Hafenstaatmassnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.
Art. 137 Arbeitsrechte
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die der menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.
2. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO 6⁶ ergebende Verpflichtung, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, die in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind, nämlich:
(a)
die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit, einschliesslich eines Verbots der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und
(e)
ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.
3. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, entsprechende Rechte in ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Politiken aufzunehmen und diese aufrechtzuerhalten.
4. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebende Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO sowie der dazugehörigen Protokolle sowie von weiteren von der IAO als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.
5. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, die in der Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der geänderten Fassung von 2022 (nachfolgend als «IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung» bezeichnet) enthalten sind.
6. Die Vertragsparteien verpflichten sich:
(a)
Massnahmen für den sozialen Schutz und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu stärken, und zwar mit Blick auf soziale Sicherheit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Löhne und Einkommen, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen;
(b)
den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern; und
(c)
ein gut funktionierendes Arbeitsaufsichtssystem aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
7. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass - wie in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt - die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder zu diesem Zweck genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.
6⁶ SR 0.820.1
Art. 138 Wirtschaft und Menschenrechte
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass durch den Einbezug eines Ansatzes zu Wirtschaft und Menschenrechten in den Handel die Kohärenz und Synergie zwischen Menschenrechten und Handelsabkommen gewährleistet werden soll.
2. Die Vertragsparteien erinnern an den internationalen politischen Rahmen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte und an ihre Verpflichtungen aus den internationalen Menschenrechtsinstrumenten, bei denen sie Vertragspartei sind.
3. Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
Art. 139 Arbeitsmarktfragen
1. In Anerkennung der bedeutenden Veränderungen in der Arbeitswelt, die durch technologische Innovationen, demografische Veränderungen, den Umwelt- und Klimawandel sowie die Globalisierung vorangetrieben werden, konzentrieren die Vertragsparteien ihre Anstrengungen auf die Weiterentwicklung eines auf den Menschen ausgerichteten Ansatzes für die Zukunft der Arbeit in Übereinstimmung mit der Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019 und anerkennen gleichzeitig die starken, komplexen und entscheidenden Verbindungen zwischen der Sozial-, Handels-, Finanz-, Wirtschafts- und Umweltpolitik.
2. Die Vertragsparteien können gegebenenfalls Informationen, Erfahrungen und bewährte Praktiken zu damit zusammenhängenden Themen von gegenseitigem Interesse austauschen.
Abschnitt IV (Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle)
Art. 140 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung Aspekte der Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung einzubeziehen, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum mit Einkommenschancen und -aussichten für alle zu erreichen.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Beteiligung von Frauen am internationalen Handel zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Selbstbestimmung und ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit beitragen kann. Sie anerkennen ausserdem, dass der Zugang von Frauen zu wirtschaftlichen Ressourcen und ihr Eigentum daran zu einem nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstum, zu Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich:
(a)
eine Politik zu fördern, die auf einen inklusiven Arbeitsmarkt sowie gleiche Rechte und Chancen für alle abzielt und systemische Hindernisse und Diskriminierung jeglicher Art angeht; und
(b)
auf die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles in ihren jeweiligen Volkswirtschaften hinzuarbeiten.
Art. 141 Internationale Verpflichtungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die internationalen Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, einschliesslich der Frauenrechte, bei denen sie Vertragspartei sind, wirksam umzusetzen.
Abschnitt V (Institutionelle Bestimmungen und Bestimmungen zur Streitbeilegung)
Art. 142 Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung
1. Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ein, dem hochrangige Regierungsvertreterinnen bzw. -vertreter oder deren Beauftragte angehören. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Vertreterinnen und Vertreter über das entsprechende Fachwissen im Hinblick auf die zu erörternden Fragen verfügen, beispielsweise durch Berufung von Fachleuten aus für Handels-, Arbeits-, Umwelt- und Gleichstellungsfragen zuständigen Institutionen.
2. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt unmittelbar vor oder nach den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen. Sitzungen können persönlich oder mittels beliebiger, den Vertragsparteien zur Verfügung stehender technologischer Mittel durchgeführt werden.
3. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung zieht in Betracht, in aufeinanderfolgenden Sitzungen Besprechungen durchzuführen, die sich jeweils auf thematische Abschnitte dieses Kapitels sowie auf Querschnittsfragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung konzentrieren.
4. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten.
5. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung:
(a)
überwacht die Umsetzung dieses Kapitels;
(b)
überwacht und beurteilt die Kooperationsmassnahmen nach diesem Kapitel, einschliesslich des Informations- und Erfahrungsaustauschs in Bereichen von gegenseitigem Interesse;
(c)
dient als Forum für den Dialog über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel;
(d)
unterbreitet dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen und erstattet diesem Bericht über die Umsetzung und gegebenenfalls die Überprüfung dieses Kapitels; und
(e)
führt die in Artikel 145 (Konsultationen) und Artikel 147 (Überprüfung) erwähnten Aufgaben sowie alle anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Funktionen aus.
6. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung kann in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels einschlägige Interessengruppen oder Fachleute konsultieren oder deren Rat einholen.
7. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung handelt im gegenseitigen Einvernehmen und veröffentlicht einen Bericht über seine Sitzungen.
Art. 143 Kontaktstellen
Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontaktstelle, um die Kommunikation und Koordination zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels, einschliesslich möglicher Kooperationsmassnahmen, zu erleichtern. Die Vertragsparteien tauschen die Kontaktdaten der von ihnen bezeichneten Kontaktstellen aus. ⁶7
⁶7 Im Falle Chiles ist die Kontaktstelle im Untersekretariat für internationale Wirtschaftsbeziehungen des Aussenministeriums oder dessen Nachfolgeorgan angesiedelt.
Art. 144 Umsetzung und Streitbeilegung
1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Kapitels. Im Falle einer unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit unternehmen die betroffenen Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um unter anderem durch Dialog, Informationsaustausch oder gegebenenfalls Zusammenarbeit zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen.
2. Im Falle einer unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit greifen die Vertragsparteien nur auf die darin vorgesehenen Vorschriften und Verfahren zurück. Die betroffenen Vertragsparteien können jedoch im gegenseitigen Einvernehmen auch Verfahren wie Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung in Anspruch nehmen. Diese Verfahren können jederzeit aufgenommen und beendet werden, sind vertraulich und lassen die Rechte der betroffenen Vertragsparteien in anderen in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren unberührt.
3. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können die Verfahren der Guten Dienste, des Vergleichs und der Vermittlung während laufender anderer, in den Artikeln 145 (Konsultationen) und 146 (Expertenpanel) erwähnter Verfahren weitergeführt werden.
Art. 145 Konsultationen
1. Eine Vertragspartei (nachfolgend als «ersuchende Vertragspartei» bezeichnet) kann eine andere Vertragspartei (nachfolgend als «ersuchte Vertragspartei» bezeichnet) zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten um bilaterale Expertenkonsultationen ersuchen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an die in Artikel 143 (Kontaktstellen) erwähnte Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei richtet. In dem Ersuchen werden die Gründe für das Ersuchen um Konsultationen dargelegt, einschliesslich genauer und ausreichender Informationen, und die als anwendbar erachteten Bestimmungen dieses Kapitels angegeben, damit die ersuchte Vertragspartei antworten kann. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien über die in Artikel 143 (Kontaktstellen) erwähnten Kontaktstellen, dass ein Ersuchen um bilaterale Expertenkonsultationen gestellt wurde.
2. Sofern die ersuchende Vertragspartei und die ersuchte Vertragspartei (nachfolgend als «konsultierende Vertragsparteien» bezeichnet) nichts anderes vereinbaren, werden spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens bilaterale Expertenkonsultationen aufgenommen. Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien unverzüglich über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.
3. Gelangen die konsultierenden Vertragsparteien in den bilateralen Expertenkonsultationen nach Absatz 2 nicht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Konsultationsersuchens zu einer einvernehmlichen Lösung, kann eine konsultierende Vertragspartei schriftlich Konsultationen im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung beantragen.
4. Die konsultierenden Vertragsparteien nehmen die Konsultationen im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung unverzüglich auf, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens nach Absatz 3 durch die ersuchte Vertragspartei. Für die Zwecke dieses Absatzes setzt sich der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung nur aus den konsultierenden Vertragsparteien zusammen.
5. Die konsultierenden Vertragsparteien können vereinbaren, sich durch Fachleute oder Stellen beraten zu lassen, die sie als geeignet erachten, sie bei den Konsultationen zu unterstützen.
6. Konsultationen können persönlich oder mittels beliebiger, zwischen den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarter Kommunikationsmittel geführt werden. Werden die Konsultationen persönlich geführt, finden sie in der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7. Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien unverzüglich über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit. Jede von den konsultierenden Vertragsparteien erzielte Lösung oder getroffene Entscheidung wird öffentlich zugänglich gemacht, sofern sie nichts anderes vereinbaren.
8. Die Konsultationen gelten spätestens 120 Tage nach Erhalt des Ersuchens um bilaterale Konsultationen als abgeschlossen, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 146 Expertenpanel
1. Gelingt es den konsultierenden Vertragsparteien nicht, durch Konsultationen nach Artikel 145 (Konsultationen) bei einer sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit innerhalb des in Artikel 145 Absatz 8 festgelegten Zeitraums zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, kann eine konsultierende Vertragspartei die Einsetzung eines Expertenpanels beantragen. Ist in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen, finden die Artikel 167 (Einsetzung eines Schiedsgerichts), 168 (Schiedsgericht), 169 (Schiedsverfahren) und 171 (Beendigung von Schiedsverfahren) von Kapitel X (Streitbeilegung) sowie Anhang XVII (Musterverfahrensregeln für die Durchführung von Schiedsverfahren) mutatis mutandis Anwendung.
2. Die Mitglieder des Panels müssen in den Angelegenheiten nach Absatz 1 einschlägige Fachkenntnisse aufweisen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung einer Vertragspartei nahestehen.
3. Steht die Angelegenheit im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel erwähnten multilateralen Instrumenten, holt das Expertenpanel Informationen von der IAO oder von den im Rahmen dieser Instrumente eingesetzten einschlägigen Gremien ein, einschliesslich Informationen zu verfügbaren relevanten Auslegungsleitlinien, Feststellungen oder Entscheidungen der IAO oder dieser Gremien. Alle erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4. Das Expertenpanel legt innerhalb von höchstens 100 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung den betroffenen Vertragsparteien einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Vertragspartei kann dem Expertenpanel innerhalb von 25 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich eine Stellungnahme dazu unterbreiten. Nach der Prüfung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen kann das Expertenpanel den ersten Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Abklärungen treffen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts einen Schlussbericht vor. Die Vertragsparteien veröffentlichen den Schlussbericht oder machen ihn anderweitig öffentlich zugänglich.
5. Die betroffenen Vertragsparteien besprechen geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Expertenpanels. Diese Massnahmen werden den anderen Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts durch ihre Kontaktstellen mitgeteilt und durch den Gemischten Ausschuss überwacht.
6. Die betroffenen Vertragsparteien können alle Fristen, die für die Zwecke dieses Artikels dienen, in gegenseitigem Einvernehmen ändern.
7. Ist ein Expertenpanel der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm zum Zwecke dieses Artikels auferlegt wird, nicht einhalten, so informiert es die betroffenen Vertragsparteien über die Kontaktstellen schriftlich und gibt die Gründe für die Verzögerung, eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit und den geplanten Zeitpunkt für die Vorlage seines Berichts an. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 60 Tage nicht überschreiten.
8. Die Kosten des Expertenpanels werden von den betroffenen Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede betroffene Vertragspartei trägt ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Expertenpanel selbst. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Angelegenheit kann das Expertenpanel eine andere Kostenaufteilung beschliessen.
9. Ergibt sich eine verfahrenstechnische Frage, kann das Expertenpanel nach Konsultation mit den betroffenen Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschliessen.
Art. 147 Überprüfung
Die Vertragsparteien beurteilen im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung den bei der Verfolgung der Ziele dieses Kapitels erreichten Fortschritt und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnten.

Anhang 25

Änderung von Artikel 179 (Änderungen)
Art. 179 Änderungen
1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.
2. Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3. Falls nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Chile ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Chile ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4. Ungeachtet der Absätze 1−3 kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge und Appendizes dieses Abkommens beschliessen. Hat eine Vertragspartei einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften angenommen, so tritt der Beschluss am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Vorschriften notifiziert, sofern im Beschluss nichts anderes festgelegt ist.
5. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und Chile betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.
6. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
7. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.
Bundesrecht
Änderungsprotokoll zur Modernisierung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile
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