Bundesbeschluss über die Genehmigung des Addendums zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Addendums zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 883
Art. 1
¹ Es werden genehmigt:
a.
das Addendum vom … ³ zur multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 ⁴ der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung Finanzkonten);
b.
die multilaterale Vereinbarung vom … ⁵ der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte).
² Der Bundesrat wird ermächtigt, das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte zu ratifizieren.
³ BBl 2025 887
⁴ SR 0.653.1
⁵ SR … ; BBl 2025 886
Art. 2
¹ Der Bundesrat erklärt zu Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Addendums vom… ⁶ zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten ⁷ , dass die Schweiz über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung vom 8. Juni 2023 ⁸ des Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) verfügt. Er nennt dabei die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten.
² Stimmt der Bundesrat einem Antrag eines Staats oder Gebiets einer zuständigen Behörde gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten zu, so gibt er gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe b des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten eine aktualisierte Erklärung gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten ab.
⁶ BBl 2025 887
⁷ SR 0.653.1
⁸ Die Aktualisierung des Gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten der OECD kann kostenlos auf Englisch, Französisch und Italienisch eingesehen werden unter:
www.oecd.org
> Topics > Taxation > Tax transparency and international co-operation > Related publications > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard.
Art. 3
¹ Der Bundesrat erklärt zu Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe a der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ⁹ , dass die Schweiz über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für Kryptowerte vom 8. Juni 2023 1⁰ der OECD verfügt. Er nennt dabei die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten.
² Stimmt der Bundesrat einer Verwendung der erhaltenen Informationen gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c AIA-Vereinbarung Kryptowerte zu, so bestätigt er dies in Bezug auf die betroffenen Partnerstaaten in einer Erklärung gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.
³ Beschliesst der Bundesrat, die zuständigen Behörden der anderen Staaten oder Gebiete anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii-iv des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 1¹ über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen verwendet werden können, so gibt er eine Erklärung gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte ab.
⁴ Der Bundesrat gibt gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe e der AIA-Vereinbarung Kryptowerte die Grundsätze des Schutzes von Personendaten und Daten juristischer Personen bekannt, die von den Partnerstaaten beim Informationsaustausch über Kryptowerte eingehalten werden müssen.
⁵ Er bestätigt gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Kryptowerte, dass die Schweiz über geeignete Massnahmen verfügt, um die erforderliche Vertraulichkeit und die Einhaltung der Datenschutzstandards zu gewährleisten.
⁹ SR … ; BBl 2025 886
1⁰ Der Melderahmen für Kryptowerte der OECD kann kostenlos auf Englisch, Französisch und Italienisch eingesehen werden unter:
www.oecd.org
> Topics > Taxation > Tax transparency and international co-operation > Related publications > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard.
1¹ SR 0.652.1
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Addendums zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (Entwurf)
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