BBl 2025 839
CH - Bundesblatt

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau
Änderung vom 12. März 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Folgende in Fettschrift geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 3. Oktober 2000, vom 28. November 2000, vom 23. Januar 2001, vom 8. Juni 2005, vom 11. August 2005, vom 13. August 2007, vom 21. Oktober 2008, vom 16. Februar 2009, vom 14. Januar 2010, 1. Februar 2010, vom 29. Juni 2010, vom 6. Februar 2012, vom 11. September 2012, vom 6. März 2014, vom 25. Juli 2016, vom 9. Mai 2017, vom 1. März 2019, vom 2. Mai 2019 und vom 3. Februar 2023 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau werden allgemeinverbindlich erklärt:

Zusatzvereinbarung

vom 3. Dezember 2024
Art. 2 Effektivlöhne
¹ Allen dem GAV Gleisbau unterstellten Arbeitnehmenden wird per Inkraft treten der Allgemeinverbindlicherklärung eine generelle Erhöhung des Einzel lohnes auf allen Lohnklassen gemäss Artikel 17 Absatz 1 GAV Gleisbau um jeweils 1,4 Prozent gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2024 mindestens 6 Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist.
² Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer 1 GAV Gleisbau dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 17 Absatz 1 unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b GAV Gleisbau.
³ Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2024. Ab dem 30. September 2024 bereits vereinbarte generelle (betriebsweite) Teuerungsanpassungen und Lohnerhöhungen können an die vorstehende Erhöhung angerechnet werden.
Der GAV Gleisbau wird zudem wie folgt geändert:
Art. 17 Abs. 1 Lohn (Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn) ² , ³
¹ Basislöhne: Der Arbeitnehmende hat im Sinne eines Minimallohnes unter Vorbehalt der Spezialfälle nach Artikel 17 Absatz 6 dieses Vertrages Anspruch auf folgenden Minimallohn (Monat/Stunde) in Schweizer Franken:
Basislohn
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Lohnklassen
V Q A B C
6592/37.45 6050/34.40 5840/33.20 5456/31. 00 4942/28.10
² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
³ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
¹ BBl 2000 5185 , 6052 ; 2001 208 ; 2005 3949 , 5107 ; 2007 6101 ; 2008 8601 ; 2009 991 ; 2010 279 , 1105 , 5047 ; 2012 1517 , 8067 ; 2014 2355 ; 2016 6751 ; 2017 3661 ; 2019 2255 , 3311 ; 2023 284

II

Arbeitgeber, die seit dem 30. September 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 der Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 2024 anrechnen.

III

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
12. März 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau
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