Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt
Änderung vom 10. März 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015, vom 24. November 2017, vom 16. Januar 2020, vom 20. Juni 2022, vom 3. Juni 2024 und vom 5. Dezember 2024 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt werden allgemeinverbindlich erklärt:
¹ BBl 2015 8313 ; 2017 7827 ; 2020 903 ; 2022 1683 ; 2024 1286 , 3068
Anhang 8
Art. 1 Effektivlöhne (Art. 40 GAV)
Die Löhne der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um 30 Franken/Monat erhöht, dies bei einer Vollzeitanstellung (Teilzeitangestellte = pro rata).
Keinen Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung haben Arbeitnehmende, welche aufgrund der Erhöhung der Mindestlöhne bereits eine verbindliche Lohnanpassung von 30 Franken/pro Monat oder mehr erhalten.
Weiter ist die Gesamtlohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden per Stichtag 31.12.24 um 0.5% zu erhöhen. Die Verteilung dieser Erhöhung erfolgt individuell, funktions- und leistungsbezogen und ist dem Betrieb freigestellt.
Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.
II
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 GAV anrechnen.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
| 10. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt
keyboard_arrow_up