Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe
Änderung vom 10. März 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 5. Juni 2003, vom 8. August 2006, vom 26. Oktober 2006, vom 1. November 2007, vom 6. Dezember 2012, vom 10. November 2015, vom 14. Juni 2016, vom 7. August 2017, vom 29. Januar 2019 und vom 20. August 2024 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
Zusatzvereinbarung XIII
vom 5. November 2024
Art. 8 Abs. 2 (Beiträge)
² Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 6 % des massgeblichen Lohnes.
Art. 13 lit. b (Leistungsarten)
Es werden ausschliesslich folgende Leistungen erbracht:
b)
A ufgehoben
Art. 14 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a (Überbrückungsrenten)
¹ Der Arbeitnehmende kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ:
c)
während mindestens 20 Jahren innerhalb der letzten 25 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und
² Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 Bst. c) nicht vollständig erfüllt, kann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:
a)
innerhalb der letzten 25 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen
und/oder
Art. 16 Abs. 2 (Ordentliche Überbrückungsrente)
² Die jährliche Überbrückungsrente darf jedoch die tiefere der folgenden Schwellen nicht überschreiten:
a)
80 % des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres
b)
bis zum 31. Dezember 2025 das 2,4-fache, ab dem 1. Januar 2026 das 2,2-fache der maximalen einfachen AHV-Rente (Jahresrente).
Art. 17 Abs. 1 und 3 (Gekürzte Rentenleistung)
¹ Wer die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro fehlendes Jahr (1/240 pro fehlenden Monat) gekürzte Überbrückungsrente.
³ Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während den für die Rentenberechtigung angerechneten Jahren anteilmässig gekürzt.
Art. 17 bis (Aufschub Rentenbezug)
Die gemäss den vorstehenden Bestimmungen (Art. 16 und 17) berechnete, monatliche Überbrückungsrente wird nach der Berücksichtigung der Schwellenwerte gemäss Artikel 16 Absatz 2 GAV FAR um 5 % erhöht, wenn der Gesuchsteller den Rentenbeginn um mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem er erstmals die Bedingungen für eine Überbrückungsrente erfüllt hätte, aufschiebt. Sie wird um 10 % erhöht, wenn der Aufschub mindestens 12 Monate beträgt, um 15 %, wenn der Aufschub mindestens 18 Monate und um 20 %, wenn der Aufschub mindestens 24 Monate beträgt. Bewirkt der Aufschub gleichzeitig eine Erhöhung der Rente aufgrund zusätzlicher Beitragszeiten gemäss Artikel 17 GAV FAR, so wird nur die für den Gesuchsteller günstigere Erhöhung berücksichtigt.
Art. 19 Abs. 2 (Hinterlassenenleistungen)
² Aufgehoben
Art. 20 Abs. 3 (Verbleib in der angestammten Vorsorgeeinrichtung)
³ Aufgehoben
Inkrafttreten
Die Änderungen von Artikel 8 gemäss Zusatzvereinbarung XIII vom 5. November 2024 treten mit ihrer Allgemeinverbindlicherklärung, frühestens jedoch per 1. April 2025 in Kraft, die Änderungen der Leistungsbestimmungen (Art. 13, 14, 16, 17, 17bis, 19 und 20) mit ihrer Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2025. Sie gelten für alle ab diesem Zeitpunkt laufenden Renten. Für die Überbrückungsrenten, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, gilt Artikel 19 in der Fassung gemäss Zusatzvereinbarung XI vom 3. Dezember 2018 weiterhin. [...]
¹ BBl 2003 4039 ; 2006 6751 , 8865 ; 2007 7881 ; 2012 9763 ; 2015 8307 ; 2016 5033 ; 2017 5823 ; 2019 1891 ; 2024 2191
II
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2034.
| 10. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
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