Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
Änderung vom 6. März 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 6. März 2024, vom 12. August 2024 und vom 15. Oktober 2024 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
¹ BBl 2024 557 , 2066 , 2603
Anhang 8
Lohnanpassungen und Mindestlöhne
1. Lohnanpassung
1.1
Ganze Schweiz mit Ausnahme des Kantons Jura und des Verwaltungsbezirks Berner Jura/Arrondissement Jura bernois sowie des Kantons Genf
Die Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit einem aktuellen Bruttolohn bis 5400 Franken pro Monat (exkl. Anteil 13. Monatslohn) werden generell um 40 Franken pro Monat (bzw. 23 Rappen pro Stunde [41 Std./Woche] / 22 Rappen pro Stunde [42 Std./Woche] ² ) gemäss AHV-Monatslohn erhöht.
Zusätzlich verteilen die Arbeitgeber 0,5 % der AHV-Lohnsumme aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden als individuelle Lohnerhöhungen unter den dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden (Stichtag: 31.12.2024).
Ab 1. Juli 2024 neu angestelltes Personal profitiert 2025 nicht von den oben erwähnten Anpassungen. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Juli 2024 gewährt wurden, werden darauf angerechnet.
1.1
Kanton Genf
Aufgehoben
2. Mindestlöhne
³
,
⁴
(Art. 36 GAV)
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| Genf | pro Stunde bei 41 Std./Woche (Divisor = 177,7) | pro Stunde bei 42 Std./Woche (Divisor = 182) | pro Monat |
|---|---|---|---|
| a. für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ oder CAP) | |||
| - während des ersten Jahres nach dem QV* | Fr. 26.93 | Fr. 26.29 | Fr. 4785.- |
| - ein Jahr nach dem QV* | Fr. 27.97 | Fr. 27.30 | Fr. 4970.- |
| - zwei Jahre nach dem QV* | Fr. 29.23 | Fr. 28.54 | Fr. 5195.- |
| - fünf Jahre nach dem QV* | Fr. 30.42 | Fr. 29.70 | Fr. 5405.- |
| b. für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) | |||
| - während der ersten zwei Jahre nach dem EBA | Fr. 24.90 | Fr. 24.31 | Fr. 4425.- |
| - zwei Jahre nach dem EBA | Fr. 25.35 | Fr. 24.75 | Fr. 4505.- |
| - fünf Jahre nach dem EBA | Fr. 28.02 | Fr. 27.36 | Fr. 4980.- |
| c. für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche (inkl. Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufserfahrung) | |||
| - bis zwei Jahre Berufserfahrung | Fr. 24.31 | Fr. 23.74 | Fr. 4320.- |
| - nach zwei Jahren Berufserfahrung | Fr. 24.90 | Fr. 24.31 | Fr. 4425.- |
| - nach fünf Jahren Berufserfahrung | Fr. 26.64 | Fr. 26.02 | Fr. 4735.- |
| * Die Dellen-Drücker w§erden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. Artikel 36 Absatz 3 GAV bleibt vorbehalten. | |||
Der restliche Teil des Anhangs 8 bleibt unverändert.
² Vgl. Art. 23.1
³ Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
⁴ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
II
Arbeitgeber, die seit dem 1. Juli 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Ziffer 1.1 von Anhang 8 GAV anrechnen.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
| 6. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
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