Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 11. März 2025
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
¹ SR 916.161
Die Pflanzenschutzmittel
Biorga Contra Schwefel (W-18-4, 80 % Schwefel)
Capito Bio-Schwefel (W-18-2, 80 % Schwefel)
Kumulus WG (W-4458, 80 % Schwefel)
Microthiol Spécial Disperss (W-7170, 80 % Schwefel)
Sanoplant Schwefel (W-18-3, 80 % Schwefel)
Solfovit WG (W-4458-1, 80 % Schwefel)
Sufralo (W-18-1, 80 % Schwefel)
THIOVIT (W-7367, 80 % Schwefel)
Thiovit Jet (W-18, 80 % Schwefel)
sind, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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| Anwendungsgebiet | Wirkung | Anwendung | Auflagen |
|---|---|---|---|
| Obstbau | |||
| Haselnuss | Haselnuss-Gallmilbe | Konzentration: 0.3 - 0.5 % Aufwandmenge: 4.8 - 8 kg/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendung: Ab März | 1, 2, 3, 4 |
Auflagen für den Einsatz
1
Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
2
Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
3
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
4
SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.
Die Pflanzenschutzmittel
Celos (W-6873, 80 % Schwefel)
Mycosan-S (W-4495-1, 80 % Schwefel)
MycoSan-S (W-7227-1, 80 % Schwefel)
Netzschwefel Stulln (W-7227, 80 % Schwefel)
Schwefel 80 WG (W-4495, 80 % Schwefel)
sind, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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| Anwendungsgebiet | Wirkung | Anwendung | Auflagen |
|---|---|---|---|
| Obstbau | |||
| Haselnuss | Haselnuss-Gallmilbe | Konzentration: 0.3 - 0.5 % Aufwandmenge: 4.8 - 8 kg/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendung: Ab März | 1, 2, 3, 4, 5 |
Auflagen für den Einsatz
1
Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
2
Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
3
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.
4
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
5
SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.
Die Pflanzenschutzmittel
Elosal Supra (W-986, 80 % Schwefel)
Elosal Supra (W-7258, 80 % Schwefel)
Microthiol Spécial Disperss (W-7258-1, 80 % Schwefel)
sind, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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| Anwendungsgebiet | Wirkung | Anwendung | Auflagen |
|---|---|---|---|
| Obstbau | |||
| Haselnuss | Haselnuss-Gallmilbe | Konzentration: 0.3 - 0.5 % Aufwandmenge: 4.8 - 8 kg/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendung: Ab März | 1, 2, 3, 4, 5, 6 |
Auflagen für den Einsatz
1
Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
2
Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
3
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen.
4
Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.
5
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
6
SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.
Die Pflanzenschutzmittel
BIOHOP HelioSOUFRE (W-5323-1, 51.1 %, 700 g/l Schwefel)
Heliosoufre S (W-5323, 51.1 %, 700 g/l Schwefel)
Thiovit Liquid (W-5323-2, 51.1 %, 700 g/l Schwefel)
sind, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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| Anwendungsgebiet | Wirkung | Anwendung | Auflagen |
|---|---|---|---|
| Obstbau | |||
| Haselnuss | Haselnuss-Gallmilbe (Phytoptus avellanae) | Konzentration: 0.3 - 0.5 % Aufwandmenge: 4.8 - 8 l/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendung: Ab März | 1, 2, 3, 4, 5, 6 |
Auflagen für den Einsatz
1
Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
2
Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
3
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzbrille oder Visier tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzbrille oder Visier tragen.
4
Nur in einem Spritztank bei laufendem Rührwerk anwenden.
5
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
6
SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.
Die Pflanzenschutzmittel
Actiol (W-5162-1, 52.4 %, 723 g/l Schwefel)
Soufre FL (W-5162, 52.4 %, 723 g/l Schwefel)
sind, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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| Anwendungsgebiet | Wirkung | Anwendung | Auflagen |
|---|---|---|---|
| Obstbau | |||
| Haselnuss | Haselnuss-Gallmilbe (Phytoptus avellanae) | Konzentration: 0.3 - 0.5 % Aufwandmenge: 4.8 - 8 l/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendung: Ab März | 1, 2, 3, 4, 5, 6 |
Auflagen für den Einsatz
1
Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
2
Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.
3
Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen
4
Nur in einem Spritztank bei laufendem Rührwerk anwenden.
5
SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
6
SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).
Hinweis
Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
| 11. März 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss |
² SR 172.021
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
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